Hallo,
soweit mir bekannt gibt es in NÖ die Möglichkeit das eine Terrassenüberdachung nur Anzeigepflichtig ist, wenn man bestimmte Punkte einhält (< 50m2, < 3m Durchschnittshöhe, eigenständiges Bauwerk, also nicht mit dem Haus verbunden, Anzahl Wände, ...).
Jetzt scheint da mit der neuen Bauordnung ab März was neues zu kommen, das vor allem für ältere Häuser (vor 2015?) interessant ist, weil da irgendwas vereinfacht wird. Aber scheinbar auch was "abgeschafft" wird.
1. Was gibt es den hier bezüglich Terrassenüberdachung zu beachten bzw. wäre es besser noch vor dem 1.3.2026 das Projekt in der Gemeinde abzugeben?
2. Wie ist das wenn die Terrassenüberdachung beim Nachbargrundstück angrenzt? Gibt es hier entsprechende Auflagen? Bringt es etwas wenn man 1m Abstand lässt?
3. Mit geht es unter anderem auch darum das es nicht zum Haus zählt, wie das bei einem Wintergarten der Fall ist. Kanalgebühren werden bei uns pro Stockwerksfläche berechnet und die will ich für eine Terrassenüberdachung eigentlich nicht zahlen.
Danke & lg
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In einer Diskussion zum Thema Baurecht wurde ein Beitrag über ein energiesparendes Bauprojekt verschoben. Die Teilnehmer klärten, dass für das vereinfachte Verfahren ein Bauwerk maximal eine Wand und ein Dach besitzen darf; ab zwei Wänden gilt es als Gebäude. Weiterhin wurde präzisiert, dass die maximale Höhe von 3 Metern an der höchsten Stelle des Geländes gemessen wird. Schließlich wurde auf eine Novelle der Bauordnung hingewiesen, die die Berechnung der Gebäudehöhen änderte: Es zählt nun die durchschnittliche Höhe der Fronten im Bauwich, anstelle des höchsten Punktes der Fronten.
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