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Einfriedung im Grüngürtel [NÖ]

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  •  Peter2
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
2.2. - 3.2.2020
5 Antworten | 2 Autoren 5
5
Hätte da eine Frage an jene die sich wirklich auskennen. 
Wir bauen gerade ein Haus in Niederösterreich Bezirk St. Pölten Land. 
Unser Grundstück (gesamt 921 qm) besteht zu ca 792 qm aus Bauland bk1 und 129 qm Grüngürtel Begleitwegetation (kleiner Bach in ca 8m Abstand vom Grundstück).
Wir haben eingereicht mit Haus Carport Terrasse und Einfriedung.
Nun steht im Baubescheid das alles soweit genehmigt ist wie eingereicht außer der Einfriedung im Bereich des Grüngürtel.
Soweit ich die nö Bauordnung verstanden habe muss ich mein Grundstück aber grundsätzlich einfrieden und Einfriedungen sind keine bewilligungsplichtigen Bauwerke? 
Irgendwie werde ich nicht ganz schlau aus der Sache. 
Auf mein Nachfragen bei der Gemeinde wurde mir gesagt das es zwar grundsätzlich so ist wir die Einfriedung aber trotzdem machen können auf eigenes Risiko (es ist der Ausdruck "auf österreichische Art" gefallen).
Da der betreffende Bereich eine Ecke vom Grundstück betrifft und wir das doch gerne mit im Garten hätten würden wir das gerne geklärt haben.
Die Nachbarn stehen zum Teil sogar mit dem Haus im Grüngürtel, allerdings Altbestand und die Umwidmung dürfte erst nach deren Errichtung gemacht worden sein.
Müssen wir wirklich unseren Grund mit einer Einfriedung teilen und den Teil im Grüngürtel ohne effektiver Nutzung lassen? 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.2.2020  (#1)
1. Frage: Warum hast du überhaupt um die Bewilligung einer Einfriedung angesucht, wenn sie deiner Meinung nach gar nicht beiwlligungspflichtig ist??
2. Frage: Wie kann die Baubehörde eine Einfriedung ablehnen, die doch gar nicht bewilligungspflichtig ist (d.h. geht die Baubehörde gar nichts an)?

Du siehst schon: da gibts gewisse "Ungereimtheiten" auf beiden Seiten.

Aber vorerst noch einige Fragen:
-Was ist das überhaupt für eine "Einfriedung" (genaue technische Beschreibung bitte)?
-War sie auch im schriftlichen Bauansuchen erwähnt oder im Titel des Einreichplans?
-Wie hat die Gemeinde das konkret abgelehnt? Bitte wörtlichen Text aus dem Bescheid! Wo genau im Bescheid steht das - Spruch?, Begründung?
- Wer ist Eigentümer der an die Einfriedung angrenzenden Grundstücke? Welche Flächenwidmung haben diese?

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  •  Peter2
2.2.2020  (#2)
Zu 1.
Die Einfriedung war im Einreichplan enthalten den die Baufirma erstellt hat.
In der Baubeschreibung steht überhaupt nichts über die Einfriedung. 
Die Einfriedung ist im Einreichplan wie im Bild ersichtlich erwähnt.


2020/20200202131304.jpg

Die Einfriedung grenzt zwischen NW und SW an ein anderes Baugrundstück gewidmet Bauland Wohngebiet (BW) NW bis NO ist Grünland Landwirtschaft Forstwirtschaft (Glf) ein Feld von einem Bauern. Die östliche Ecke selbst ist Grüngürtel Begleitvegetation (Ggü Begleitvegetation) daran angrenzend Gewässer (W) im Besitz der Gemeinde (kleiner Bach). Osten bis südöstlich ist ein Nachbar ebenfalls Bauland Wohngebiet. Dessen Einfriedung und Haus befindet sich bereits teilweise im Grüngürtel. Es gibtbbereits eine Einfriedung zwischen diesem Nachbarn und uns. Im Süden ist die Straße ebenfalls im Besitz der Gemeinde.
Servitutsrechte gibt es keine die beim Grundbuch eingetragen sind. Es wurden auch keine derartigen Rechte im Kaufvertrag vom Grundstück angegeben.
Hier noch der Auszug aus dem Bescheid. 


2020/20200202219594.jpg

Ich hoffe das sind jetzt alle notwendigen Informationen.
Sollte ich noch etwas vergessen haben bitte einfach sagen. 
Den Einreichplan habe ich nicht direkt gepostet weil ich natürlich niemanden auf der Gemeinde auf den Schlips treten will.
Den also maximal per pn. 
MfG 
Peter 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.2.2020  (#3)
Eine entscheidende Frage in dieser Sache ist bzw. wäre gewesen, ob die im Einreichplan dargestellte Einfriedung bewilligungspflichtig ist oder nicht. Mit anderen Worten: handelt es sich um eine bauliche Anlage oder nicht?
Mit dem Sockel von 50 cm und einer Gesamthöhe von 2,00m bewegst du dich da zweifellos in einem Grenzbereich. Wenn da zusätzlich im Einreichplan noch steht "Fundament lt. Statik", dann geht das eher in Richtung "bauliche Anlage" und daher Bewilligungspflicht.

Das hätte die Baubehörde zunächst zu klären gehabt, und dabei wäre folgendes zu beachten gewesen:
-Geht man davon aus, dass nur die zeichnerische Darstellung im Einreichplan (keine Erwähnung im Bauansuchen!?) als Antrag auf Baubewilligung zu werten ist UND wertet man die Einfriedung als Bewilligungspflichtig (d.h. = bauliche Anlage), dann hätte man die Einfriedung wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung im SPRUCH des Bescheides für den Bereich des Grüngürtels ganz einfach ablehnen müssen.  -  Hat man aber nicht!

- Geht man von einem Antrag auf Baubewilligung aus, aber wertet man die Einfriedung als nicht bewilligungspflichtig (weil keine bauliche Anlage), dann hätte man den Antrag für die gesamte Einfriedung (und nicht nur den Teil im Grüngürtel) zurückweisen müssen, weil über etwas, wofür keine Bewilligungspflicht besteht, von der Baubehörde gar nicht entschieden werden kann/darf.
Da, was man aber getan hat, ist weder das Eine noch das Andere und daher ein Murcks, wo sich jetzt in der Folge wieder mal keiner auskennen kann:  Es steht jetzt in der Begründung des Bescheides (oder?) „ungefähr“ so, als hättest DU das Ansuchen für die Einfriedung im Bereich des Grüngürtels (freiwillig) zurückgezogen, weil keine Aussicht auf Bewilligung bestand.  Man hat also gar keine Entscheidung darüber getroffen (müsste im SPRUCH des Bescheides stehen), sondern dir in den Mund gelegt, dass du zurückziehst und hat damit eigentlich gar nichts entschieden.
Damit man das in dieser Art auch tatsächlich so verstehen kann, hätte eine Erklärung von dir protokolliert werden müssen, wo drin steht: „Ich ziehe zurück“.  So aber steht jetzt irgendeine schwammige, völlig unklare Formulierung in einer Bescheidbegründung und niemand weiß, was das jetzt konkret bedeuten soll.
Wie geht´s weiter? Wie schon gesagt: eine Einfriedung, die keine Bewilligung braucht, geht die Baubehörde gar nichts an und wird daher auch in einem Grüngürtel nicht gereglt und ist dort somit möglich.
Kernpunkt ist allerdings, ob das, was du vor hast tatsächlich keine bauliche Anlage ist. Hier bist du jedenfalls in einem Grenzbereich. Um sicher zu sein, würd ich sowohl die Sockelhöhe als auch die Gesamthöhe reduzieren.  


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  •  Peter2
2.2.2020  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: Um sicher zu sein, würd ich sowohl die Sockelhöhe als auch die Gesamthöhe reduzieren.  

Die Gesamthöhe wurde ja bereits von der Gemeinde mit maximal 1,8m begrenzt im Gegensatz zu der Angabe im Einreichplan mit 2m.??? 

Das Ganze verwirrt mich komplett und ich weiß nicht was ich tun soll.

Ich wäre mit einer Sockelhöhe von ca 30cm und einer Gesamthöhe von ca 1,5m zufrieden. Ich benötige aber zwingend einen Sockel weil wir einen Hund haben und der natürlich nicht ausreißen können soll wenn ich mal eine Minute nicht hinsehe.
Der zuständige Herr bei der Gemeinde war aber der Meinung ich darf nicht einmal einen Zaun mit Punktfundamenten machen.
Soweit ich dich jetzt richtig verstanden habe wäre es aber nur eine Frage wie hoch der Sockel und die Einfriedung gesamt ist ob es sich um eine bauliche Anlage handelt oder nicht. 
Gibt es dazu eine Angabe in einem Gesetz oder einer Vorschrift auf die man sich beziehen und dann auch darauf verlassen kann?
Ich habe halt keine Lust das ganze am Schluß wieder abreißen zu können.

MfG 
Peter 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2020  (#5)

zitat..
Peter2 schrieb: Die Gesamthöhe wurde ja bereits von der Gemeinde mit maximal 1,8m begrenzt im Gegensatz zu der Angabe im Einreichplan mit 2m.???

Du meinst diesen Satz: "Die übrige Einfriedung soll max. 1,80m hoch sein."??
Ja, das weiß ich auch nicht, was das jetzt bedeuten soll.
Im Einreichplan sind da 2m eingezeichnet. Und da gibts aus rechtlicher Sicht eigentlich nur 2 Möglichkeiten: Entweder DU hast eine Erklärung abgegeben, dass du niedriger baust (=Projektsänderung), oder die Baubehörde hat die Höhe mit einer Auflage reduziert. Beides find ich in diesem Textausschnitt NICHT! Also würd ich sagen, das Gnaze zählt nichts. Kenn aber nicht den gesamten Akt und auch nicht alle Schriftstücke.

zitat..
Peter2 schrieb: Der zuständige Herr bei der Gemeinde war aber der Meinung ich darf nicht einmal einen Zaun mit Punktfundamenten machen.


Dann soll er mal erklären, mit welchem § der Bauordnung er eine Ablehnung bzw. eine Beseitigung dieser Einfriedung begründen will?? Er wird keinen finden!

zitat..
Peter2 schrieb: Soweit ich dich jetzt richtig verstanden habe wäre es aber nur eine Frage wie hoch der Sockel und die Einfriedung gesamt ist ob es sich um eine bauliche Anlage handelt oder nicht.

Ja!

zitat..
Peter2 schrieb: Gibt es dazu eine Angabe in einem Gesetz oder einer Vorschrift auf die man sich beziehen und dann auch darauf verlassen kann?

An sich ja. Nämlich die Defintion für "Bauwerk" im § 4 der NÖ Bauordnung: "Ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist"
Ist halt eine sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriff und lässt viel Ermessensspielraum in der Beurteilung zu. Die Statik zählt immer zu den "wesentlichen" Kenntnissen. Daher mein Hinweis oben auf den Einreichplan "Fundament lt. Statik". 
Allerdings: Fundament allein bedeutet noch nicht zwingend "bauliche Anlage".
Da muss man eher auf Erfahrungswerte bisheriger Rechtsentscheidungen zurückgreifen: ein luftdurchlässiger Zaun (und somit kein Winddruck und daher Statik nicht relevant) auf einem ca. 30 bis 40 cm hohen Sockel, der keine seitlichen Drücke durch unterschiedlich hohe beidseitige Niveaus halten muss, wurde bisher immer NICHT als bauliche Anlage eingestuft und somit als bewilligungsfrei.
Aber wie gesagt: sind immer im Einzelfall Einzelentscheidungen.....

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