Carport - wieviel Abstand zu Gebäuden?
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Wir werden dann sowieso mal einen dieser Bausprechtage auf der Gemeinde wahrnehmen, sobald alles mal fertig ist - ist auf jeden Fall eine gute Idee. NG + Carport wären dann so um die 108m2 gemeinsam - dann müssten wir den Überstand der Carportüberdachung wieder um 1,4 Meter reduzieren. Wäre zur Not auch ok, aber da ist das anscheinend nicht unbedingt nötig :) Gibt es, ja, vordere (3m) und hintere Baufluchtlinie (weitere 18m dahinter) sind ersichtlich. Danke! |
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Ich muss das leidige Thema leider nochmal aufgreifen. Das richtet sich nicht ausschließlich, aber vor allem an @Karl10 - wenn ich dich nochmal um dein Wissen bitten dürfte: Wenn wir das Carport als Teil des Hauptgebäudes bauen (Frau hätte das gerne aus optischen Gründen so) und es zur bebauten Fläche zählt, ist es dann möglich, diese Überdachung 1m über die vordere Baufluchtlinie stehen zu lassen gemäß § 52 (2) 2. - "Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen bis 1 m"? Geht das als starre Verschattungseinrichtung durch? Bzw. gibt es eine andere Basis in der NÖ Bauordnung, die das Hineinragen in den vorderen Bauwich ermöglicht (evtl. sogar mehr als 1m)? Momentan sieht es so aus: das Carportdach wie auch die Terrassenüberachung auf der Gartenseite sind aus einem Guss mit dem Flachdach des Anbaus des Hauptgebäudes (Vorraum, Technikraum) und zählen dadurch als Teil des Gebäude: ![]() ![]() Dadurch sind wir mit der maximal bebaubaren Fläche limitiert und somit reicht das Carportdach nicht einmal ganz bis zur vorderen Baufluchtlinie. Dadurch sind aber die Autos vor der Nachmittagssonne im Prinzip gar nicht geschützt (Straßenfront ist südwestseitig), was für mich keine wirklich zufriedenstellende Lösung darstellt. So siehts Ende Juni bereits um 14:30 Uhr aus, und wird zu späterer Stunde natürlich noch schlimmer: ![]() Jetzt ist eine Überlegung, dass wir das Terrassendach (rot ausgestrichelt) als eigenständiges Flugdach machen, damit es nicht zur bebauten Fläche zählt. Somit könnten wir, zumindest von der bebauten Fläche her, in weiterer Folge das Carportdach vergrößern über die vordere Baufluchtlinie hinaus, in etwa so: ![]() Die Frage ist nur, ob das mit o.g. Paragraphen der NÖ Bauordnung (oder irgendeinem anderen Paragraphen) gedeckt wäre. Ich hoffe, meine Zeichenkünste veranschaulichen das Ganze ausreichend gut :) Eine weitere Frage wäre, ob der eine Meter dann auch zur bebauten Fläche zählt, weil der Teil vor der Baufluchtlinie ja dann auf 3 Seiten "offen" wäre (aber dennoch ein Teil des Hauptgebäudes ist)? Morgen sind wir eh bei der Gemeinde - aber mein Bauchgefühl sagt mir, eine zweite, fachkundige Meinung kann nicht schaden... Vielen Dank! |
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Der Outcome war, dass der Paragraph 52 (2) 2. hier so, wie von mir vermutet, zur Anwendung kommen kann, damit könnten wir bis zu 1 Meter in den vorderen Bauwich reinragen - was aber ohne andere Änderung am gesamten Projekt eine Überschreitung der max. bebauten Fläche zur Folge hätte. Die Alternative wäre ansonsten, dass wir das Carport als eigene bauliche Anlage statisch eigenständig hinstellen (ohne Abstand zu Haupt- und Nebengebäude ist laut ihrer Auffassung zulässig), dann könnten wir, wenn wir das wollten, bis zur Grundstücksgrenze vor, und es würde nicht zur bebauten Fläche zählen. Jetzt müssen wir nur entscheiden, welche Variante uns am ehesten zusagt. Ein Kompromiss ist alles, aber von Gemeindeseite werden uns da keine Steine im Weg - wir auch immer wir wählen. Das Gespräch war sehr informativ und wertvoll. |
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