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Benützung/Bewohnung trotz fehlender Baubewilligung u. Brandschutzmäng

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  •  CM1986
5.12.2021 - 14.8.2023
30 Antworten | 5 Autoren 30
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Leider ergeben sich bei mir weiterhin viele offene Fragen...Kann mir bitte jemand erklären, wie es sein kann, dass das Landesverwaltungsgericht entscheidet, dass ein Wohnhaus bewohnt und Zimmer an Gäste vermietet werden dürfen, obwohl ein aktueller, positiver Baubescheid fehlt und Brandschutzmängel vorliegen?? Die Vorgeschichte: Eine Wohnhaus-Aufstockung in Tirol wird in den 1970er Jahren unter Auflage: Herstellung einer Feuermauer genehmigt. Direkt angebaut ist ein Wirtschaftsgebäude Holzbau, sowie ein weiteres Wohnhaus. Die Auflage Feuermauer wir nicht umgesetzt, ein Dachvorsprung wird gebaut, dieser überragt die Feuermauer/Grundgrenze und das Holzgebäude. 50 Jahre später, wird durch den neuen Eigentümer eine Generalsanierung gestartet, dabei wird der komplette Dachstuhl erneuert. Weil es keine Bauanzeige und keine Baubewilligung gab, wird der neue einfach wieder so gemacht wie der alte war. Trotz Anzeige der angebauten Nachbarn wird die Bauführung nicht eingestellt. Zusätzlich wird noch die Brandwand=Hausmauer mit brennbarem Dämmstoff gedämmt. Einzug und Vermietung findet statt. Den Aufforderungen ein nachträgliches Bauansuchen einzubringen, wird nicht nachgekommen. Durch Anwaltschreiben wird von der Baubehörde ein Eingreifen...ein Bescheid zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erzwungen. Der Nachbar beruft dagegen (wahrscheinlich gegen die Nutzungsuntersagung), der Bescheid wird aufgehoben. Ein nachträgliches Bauansuchen mit Brandschutzmaßnahmen (Feuermauer und Entfernung Ungeeignetes Dämmmaterial) fehlt seit 2 Jahren. Bewohnung darf stattfinden?? Wie denn das? Was ist denn da passiert im heiligen Land Tirol??

  •  CM1986
17.12.2021  (#21)
Danke @gdfde! Wenn‘s so einfach wär! Grenzkataster wäre mein Ziel gewesen. (Hätte beiden genützt). Gesicherte Grenze für immer! Der Nachbar erscheint aber nicht zur Grenzverhandlung...Vermessung Pflicht bei diesem Bauvorhaben? Grenzkataster nicht, aber eine Grenzfeststellung wäre ein guter Anfang für ein Bauansuchen, weil die Parkplätze sollte man ja auf eigenem Grund nachweisen können (und nicht ungefragt  Nachbars Grund, durch Abriss einer Grenzmauer) dafür benützen. Der Grenzüberbau Dämmung und Dach ist eindeutig, deshalb wurde Zivilklage eingebracht, im neuen Jahr gehts los! 

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
17.12.2021  (#22)

zitat..
CM1986 schrieb: Grenzkataster wäre mein Ziel gewesen. (Hätte beiden genützt). Gesicherte Grenze für immer! Der Nachbar erscheint aber nicht zur Grenzverhandlung

Bin mir nicht sicher, ob er das überhaupt muß.
Er muß nur zustimmen (was er in der Regel hoffentlich macht, weil der Geometer sich eher nicht irrt).
Falls nicht, wird dann ein Verfahren eingeleitet, in dem die Betroffenen ihre Einwände vorbringen können und dann gerichtlich festgelegt.
d.h. der Nachbar kann sich da nicht davor "drücken".
Nachdem´s bei dir um Überbauung geht, wirst die Vermessung ohnehin brauchen.
Der Nachbar kann ja immer behaupten, dass er nicht überbaut hat oder dass die Grenzmarkierung falsch ist...

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  •  CM1986
18.12.2021  (#23)
...ja darauf wird‘s wohl hinauslaufen...auf eine gerichtliche Grenzfeststellung! Es sind insgesamt 5 Grenznachbarn beteiligt...danke für eure Beiträge! Bin schon gespannt, wie‘s weitergeht! 

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  •  CM1986
11.8.2023  (#24)
Liebes Forum! Einiges an Zeit ist verstrichen, eine neue Frage ergibt sich genau heute zu einem erfreulichen Anlass: Der eingebrachten Beschwerde meinerseits gegen den dann halt doch noch nachträglich ausgestellten, aber nicht genehmigungsfähigen Baubescheid für das Nachbar-Bauvorhaben wurde stattgegeben. 
FRAGE: Darf die Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, also das Bekanntgeben der Geschäftszahl (auf SocialMedia) veröffentlicht werden??? RIS Dokumente sind ja öffentlich einsehbar, aber darf ich durch textliche zusätzliche Beschreibung, wie z.b.: Der Bescheid wurde abgewiesen, wir haben Recht bekommen, die Erkenntnis kann online nachgelesen werden, auf den Fall hinweisen, oder verletze ich dabei Rechte??

Bitte um Eure aller (Rechts)Ansichten! Danke



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.8.2023  (#25)
Sag uns ganz einfach die Geschäftszahl des Erkenntnisses. Du brauchst dazu nichts zu kommentieren, wir können selber lesen.......

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  •  CM1986
11.8.2023  (#26)
@Karl10: Die Erkenntnis ist (noch) nicht online! 
Meine Frage richtet sich im Allgemeinen, ob Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten (in meinem Fall Baurecht) öffentlich gemacht werden dürfen von Beteiligten? Also von demjenigen, der Recht bekommen hat bzw. wenn ein Bescheid durch Beschwerde aufgehoben wurde. Darf man den erfreulichen Ausgang im Internet verkünden? Natürlich ohne Namensnennung, aber durch den Hinweis auf RIS? mit Geschäftszahl?
Kann mich an so manchen Zeitungsartikel erinnern, wo durch die Presse, Bauskandale sehr wohl auch über Gerichtsentscheidungen (ausführlich) berichten....würde mich aus aktuellem Anlass sehr interessieren!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.8.2023  (#27)
Kannst mir vorweg ja schon mal als PN oder per mail schicken.

Und zu deiner Frage:
Mit solchen Themen beschäftige ich mich nicht, weil ich (persönlich) dafür keinen Grund sehe - würde ich nie machen.
Was hast du vor? Willst du laut "Hurra" ins Netz brüllen?? Und was hast du dann davon?

Und außerdem: Solange ich die rechtliche Konsequenz aus dem Erkenntnis nicht kenne, halte ich den Jubel verfrüht. Da is nach der oben beschriebenen Vorgeschichte ja noch offen, wie es jetzt konkret weitergeht? Da wurde ja schon etliches verwirklicht.....

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  •  Ego1
12.8.2023  (#28)
Der Beschwerdeführer wurde doch von einem RA vertreten,  falls ich das Durcheinander richtig Interpretiert habe. Das ist der Ansprechpartner....


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  •  CM1986
14.8.2023  (#29)
@­Ego1 da hast du natürlich Recht, der RA ist aber grad im Urlaub! 
@Karl10 Danke für das Angebot, ich hab das gemacht und die Geschäftszahl übermittelt. 
"Was hast du vor? Willst du laut "Hurra" ins Netz brüllen?? Und was hast du dann davon?" Jaaa, die Freude und die Genugtuung ist einfach riesengroß, wenn das BEI Bauausführung Angezeigte, sich Jahre später (lange nach Fertigstellung) schwarz auf weiß bestätigt wird! Dass damit aber noch lange nicht ein bewilliungsfähiges Bauprojekt eingereicht wird, und noch länger nicht eine Behebung von bereits gebauten, sicherheitsrelevanten Baufehlern (Brandschutz) eintreten wird, ist leider klar!
Finde, dass diese Fälle hier im Forum "fertig erzählt" gehören und interessant sind für andere Betroffene.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.8.2023  (#30)

zitat..
CM1986 schrieb: Finde, dass diese Fälle hier im Forum "fertig erzählt" gehören und interessant sind für andere Betroffene.

Das auf jeden Fall!!!

Noch dazu, wo deine Geschichte ja noch lange nicht am Ende angekommen zu sein scheint (auch wenn ich den Inhalt des Erkenntnisses noch nicht kenne - werde auf die Veröffentlichung warten).

Du kennst ja den Spruch: eine Schlacht zu gewinnen heißt noch lange nicht, dass auch der Krieg gewonnen ist.

Also warten wir mal, was da alles genau im Erkenntnis steht und was die nächsten Schritte zu sein haben......




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