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Benützung/Bewohnung trotz fehlender Baubewilligung u. Brandschutzmäng

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  •  CM1986
5.12.2021 - 6.1.2024
31 Antworten | 5 Autoren 31
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Leider ergeben sich bei mir weiterhin viele offene Fragen...Kann mir bitte jemand erklären, wie es sein kann, dass das Landesverwaltungsgericht entscheidet, dass ein Wohnhaus bewohnt und Zimmer an Gäste vermietet werden dürfen, obwohl ein aktueller, positiver Baubescheid fehlt und Brandschutzmängel vorliegen?? Die Vorgeschichte: Eine Wohnhaus-Aufstockung in Tirol wird in den 1970er Jahren unter Auflage: Herstellung einer Feuermauer genehmigt. Direkt angebaut ist ein Wirtschaftsgebäude Holzbau, sowie ein weiteres Wohnhaus. Die Auflage Feuermauer wir nicht umgesetzt, ein Dachvorsprung wird gebaut, dieser überragt die Feuermauer/Grundgrenze und das Holzgebäude. 50 Jahre später, wird durch den neuen Eigentümer eine Generalsanierung gestartet, dabei wird der komplette Dachstuhl erneuert. Weil es keine Bauanzeige und keine Baubewilligung gab, wird der neue einfach wieder so gemacht wie der alte war. Trotz Anzeige der angebauten Nachbarn wird die Bauführung nicht eingestellt. Zusätzlich wird noch die Brandwand=Hausmauer mit brennbarem Dämmstoff gedämmt. Einzug und Vermietung findet statt. Den Aufforderungen ein nachträgliches Bauansuchen einzubringen, wird nicht nachgekommen. Durch Anwaltschreiben wird von der Baubehörde ein Eingreifen...ein Bescheid zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erzwungen. Der Nachbar beruft dagegen (wahrscheinlich gegen die Nutzungsuntersagung), der Bescheid wird aufgehoben. Ein nachträgliches Bauansuchen mit Brandschutzmaßnahmen (Feuermauer und Entfernung Ungeeignetes Dämmmaterial) fehlt seit 2 Jahren. Bewohnung darf stattfinden?? Wie denn das? Was ist denn da passiert im heiligen Land Tirol??

  •  CM1986
17.12.2021  (#21)
Danke @gdfde! Wenn‘s so einfach wär! Grenzkataster wäre mein Ziel gewesen. (Hätte beiden genützt). Gesicherte Grenze für immer! Der Nachbar erscheint aber nicht zur Grenzverhandlung...Vermessung Pflicht bei diesem Bauvorhaben? Grenzkataster nicht, aber eine Grenzfeststellung wäre ein guter Anfang für ein Bauansuchen, weil die Parkplätze sollte man ja auf eigenem Grund nachweisen können (und nicht ungefragt  Nachbars Grund, durch Abriss einer Grenzmauer) dafür benützen. Der Grenzüberbau Dämmung und Dach ist eindeutig, deshalb wurde Zivilklage eingebracht, im neuen Jahr gehts los! 

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
17.12.2021  (#22)

zitat..
CM1986 schrieb: Grenzkataster wäre mein Ziel gewesen. (Hätte beiden genützt). Gesicherte Grenze für immer! Der Nachbar erscheint aber nicht zur Grenzverhandlung

Bin mir nicht sicher, ob er das überhaupt muß.
Er muß nur zustimmen (was er in der Regel hoffentlich macht, weil der Geometer sich eher nicht irrt).
Falls nicht, wird dann ein Verfahren eingeleitet, in dem die Betroffenen ihre Einwände vorbringen können und dann gerichtlich festgelegt.
d.h. der Nachbar kann sich da nicht davor "drücken".
Nachdem´s bei dir um Überbauung geht, wirst die Vermessung ohnehin brauchen.
Der Nachbar kann ja immer behaupten, dass er nicht überbaut hat oder dass die Grenzmarkierung falsch ist...

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  •  CM1986
18.12.2021  (#23)
...ja darauf wird‘s wohl hinauslaufen...auf eine gerichtliche Grenzfeststellung! Es sind insgesamt 5 Grenznachbarn beteiligt...danke für eure Beiträge! Bin schon gespannt, wie‘s weitergeht! 

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  •  CM1986
11.8.2023  (#24)
Liebes Forum! Einiges an Zeit ist verstrichen, eine neue Frage ergibt sich genau heute zu einem erfreulichen Anlass: Der eingebrachten Beschwerde meinerseits gegen den dann halt doch noch nachträglich ausgestellten, aber nicht genehmigungsfähigen Baubescheid für das Nachbar-Bauvorhaben wurde stattgegeben. 
FRAGE: Darf die Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, also das Bekanntgeben der Geschäftszahl (auf SocialMedia) veröffentlicht werden??? RIS Dokumente sind ja öffentlich einsehbar, aber darf ich durch textliche zusätzliche Beschreibung, wie z.b.: Der Bescheid wurde abgewiesen, wir haben Recht bekommen, die Erkenntnis kann online nachgelesen werden, auf den Fall hinweisen, oder verletze ich dabei Rechte??

Bitte um Eure aller (Rechts)Ansichten! Danke



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.8.2023  (#25)
Sag uns ganz einfach die Geschäftszahl des Erkenntnisses. Du brauchst dazu nichts zu kommentieren, wir können selber lesen.......

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  •  CM1986
11.8.2023  (#26)
@Karl10: Die Erkenntnis ist (noch) nicht online! 
Meine Frage richtet sich im Allgemeinen, ob Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten (in meinem Fall Baurecht) öffentlich gemacht werden dürfen von Beteiligten? Also von demjenigen, der Recht bekommen hat bzw. wenn ein Bescheid durch Beschwerde aufgehoben wurde. Darf man den erfreulichen Ausgang im Internet verkünden? Natürlich ohne Namensnennung, aber durch den Hinweis auf RIS? mit Geschäftszahl?
Kann mich an so manchen Zeitungsartikel erinnern, wo durch die Presse, Bauskandale sehr wohl auch über Gerichtsentscheidungen (ausführlich) berichten....würde mich aus aktuellem Anlass sehr interessieren!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.8.2023  (#27)
Kannst mir vorweg ja schon mal als PN oder per mail schicken.

Und zu deiner Frage:
Mit solchen Themen beschäftige ich mich nicht, weil ich (persönlich) dafür keinen Grund sehe - würde ich nie machen.
Was hast du vor? Willst du laut "Hurra" ins Netz brüllen?? Und was hast du dann davon?

Und außerdem: Solange ich die rechtliche Konsequenz aus dem Erkenntnis nicht kenne, halte ich den Jubel verfrüht. Da is nach der oben beschriebenen Vorgeschichte ja noch offen, wie es jetzt konkret weitergeht? Da wurde ja schon etliches verwirklicht.....

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  •  Ego1
12.8.2023  (#28)
Der Beschwerdeführer wurde doch von einem RA vertreten,  falls ich das Durcheinander richtig Interpretiert habe. Das ist der Ansprechpartner....


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  •  CM1986
14.8.2023  (#29)
@­Ego1 da hast du natürlich Recht, der RA ist aber grad im Urlaub! 
@Karl10 Danke für das Angebot, ich hab das gemacht und die Geschäftszahl übermittelt. 
"Was hast du vor? Willst du laut "Hurra" ins Netz brüllen?? Und was hast du dann davon?" Jaaa, die Freude und die Genugtuung ist einfach riesengroß, wenn das BEI Bauausführung Angezeigte, sich Jahre später (lange nach Fertigstellung) schwarz auf weiß bestätigt wird! Dass damit aber noch lange nicht ein bewilliungsfähiges Bauprojekt eingereicht wird, und noch länger nicht eine Behebung von bereits gebauten, sicherheitsrelevanten Baufehlern (Brandschutz) eintreten wird, ist leider klar!
Finde, dass diese Fälle hier im Forum "fertig erzählt" gehören und interessant sind für andere Betroffene.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.8.2023  (#30)

zitat..
CM1986 schrieb: Finde, dass diese Fälle hier im Forum "fertig erzählt" gehören und interessant sind für andere Betroffene.

Das auf jeden Fall!!!

Noch dazu, wo deine Geschichte ja noch lange nicht am Ende angekommen zu sein scheint (auch wenn ich den Inhalt des Erkenntnisses noch nicht kenne - werde auf die Veröffentlichung warten).

Du kennst ja den Spruch: eine Schlacht zu gewinnen heißt noch lange nicht, dass auch der Krieg gewonnen ist.

Also warten wir mal, was da alles genau im Erkenntnis steht und was die nächsten Schritte zu sein haben......




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  •  CM1986
6.1.2024  (#31)
Liebes Forum,
mit Bedauern habe ich von der Verabschiedung von Karl10 hier erfahren. Auch an dieser Stelle sei ihm nochmals herzlich gedankt für seine Expertise und seine Hilfe.

Ich wünsche euch allen ein gutes neues Jahr und freue mich auf Eure Inputs und Eurer Fachwissen!

Mit dem letzten Zitat von Karl10 geht's bei mir weiter:

zitat..
Karl10 schrieb: Du kennst ja den Spruch: eine Schlacht zu gewinnen heißt noch lange nicht, dass auch der Krieg gewonnen ist.

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts: Der Beschwerde wird Folge gegeben ist nun rechtskräftig! Eine außerordentliche Revision wurde zwar anwaltlich "angedroht", jedoch schlussendlich nicht gemacht. Somit wurde das Facebook-Posting, wo man lediglich (und wortwörtlich so) mitgeteilt hat, "dass das Landesverwaltungsgericht entschieden hat und wir Recht bekommen haben" veröffentlicht. 

Es ging kurz zusammengefasst, um ein bereits 2019 und 2020/2021 ausgeführtes benachbartes, aber direkt an mich angebautes Bauvorhaben mit eklatanten Brandschutzmängel und Grenzüberbauungen. (Dachvorsprung anstatt einer Feuermauer, Verwendung von ungeeignetem Dämmmaterial). Ein Schwarzbau, der auch durch Anzeigen bei der Behörde (dieser vorhin beschriebenen, nachbarrechtlich relevanten Verfehlungen) nicht eingestellt wurde. Erst ein Anwalt bewegt die Baubebörde ein Bauverfahren bzw. baupolizeiliche Auftäge zu erteilen. Erfüllt werden diese allerdings bis heute nicht! (vier Jahre später). 

In der Zwischenzeit, als noch kein (nachträgliches) Bauverfahren eingeleitet/kein Bescheid vorhanden war (2020/2021), wo man seine Nachbarrechte baurechtlich geltend machen hätte können, wurde eine zivilrechtliche Klage 2021 eingebracht. Geklagt wird auf Entfernung aller Bauteile, welche über die Grundstücksgrenze ragen.

Nun starten wieder die Gerichtstermine am Bezirksgericht. Das Zivilverfahren war bis zum Ausgang/Entscheidung über die Beschwerde des 2022 bewilligten Baubescheides, ausgesetzt.

Jetzt haben wir folgenden Sachverhalt und um eure Meinungen wär ich gespannt und dankbar:

Die eingereichten Pläne des nunmehr bekämpften Bescheides waren unvollständig und so mangelhaft, sodass die vorgebrachten Rechtsfragen gar nicht beantwortet werden konnten. 

Wie beeinflussen sich nun aber zivilrechtliche Entscheidungen und baurechtliche Verfahren in der ein und derselben Sache?
Welcher Bereich hat mehr Gewicht?
So gibt es in meinem speziellen Fall 1. die Feuermauer: welche durch Brandschutzvorschriften und auch die Ausführung dessen klar baurechtlich definiert ist. Das hat dann wohl hoffentlich die höchste Priorität und zivilrechtlich kann wohl nichts anderes herauskommen. Würde heißen der gebaute Dachüberstand (Vordach) ist zu entfernen und die Feuermauer 15cm über Dach zu führen.
Dann gibt es aber eben auch noch das Thema Dämmung dieser Feuermauer: (Grenzüberbau) direkt angebaut ist ein Holzstadel mit zwei Eigentümern. (Der Dämmer und ich).
Baurechtlich gesehen müssen alle Eigentümer zustimmen, damit eine Ausführung bewilligt werden kann. Ist es bereits ausgeführt und der Miteigentümer stimmt nicht zu, ist es wieder zu entfernen.
Was könnte es zivilrechtlich einzuwenden geben, um einen Verbleib rechtzufertigen? Nach langen Überlegungen komme ich nämlich immer wieder zum Schluss, dass das ungefragte Dämmen (noch dazu mit brennbarem Dämmmaterial - müsste getauscht werden) sich als mehrfach nachteilig für mich darstellen würde. (Thema Grenze-Grenzverlauf, tragende Konstruktionselemente (Holzbalken) befinden sich dann/jetzt in der selben Ebene (eingedämmt, Austausch nur möglich, wenn man vorher drumherum die Dämmung entfernt und nachher wieder herstellt)...

Da das Bauverfahren nun wieder von vorne startet, der Wille aber ein genehmigungsfähiges Bauansuchen (am Papier) einzubringen zu wünschen übrig lässt, (der Anwalt hat beim letzten Gerichtstermin demonstrativ dem Bezirksrichter mitgeteilt, dass die Bauwerberin kein neues Bauansuchen einbringen wird, weil sie momentan keinen Planer hätte) werden wohl die zivilrechtlichen Urteile vorher eintreten. Was zwar einerseits gut ist, weil sich auch die Baubehörde weiterhin zurücklehnt. Die Urteile aber hoffentlich dazu beitragen werden doch einen Bauplan erstellen zu lassen, weil auch der Rückbau (Dachstuhl) bewilligungspflichtig ist. 

Lange Rede, kurzer Sinn: es bleibt kompliziert! 😧



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