Ablauf Bauverhandlung
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Ich glaub das ist ganz individuell zu beantworten. Bie uns in NÖ Bezirk Baden war es z.b. so dass bei einem einfachen EFH oder dessen Sanierung (paragraph 14) keine Bauverhandlung mehr gemacht wird. Laut Aussage Gemeinde ist diese wirklich nur bei besonderen Verhältnissen notwendig. Wir hatten nur eine Projektvorstellung vor Ort wo die Nachbarn dazu eingeladen waren und die Gemeinde selbst inkl. BGM erschien. Quasi Als Begrüßung in der Ortschaft und für allfällige Fragen zum Bauvorhaben. (Anliegen de BGMs um den zusammenhalt in der Gemeinde zu stärken) Bzgl. ZEUS gab es nur als Auflage der Genehmigung, dass der EAWEAW [Energieausweis] innerhalb 8 Wochen hochzuladen ist. Keine Ahnung ob das kontrolliert wurde. So, was ich mit dieser Erzählung sagen will ist dass es bei den Gemeinden sehr große Unterschiede gibt wie ea gehandhabt wird. Die Frage ist halt immer wann, ob und wie man dagegen versucht vorzugehen oder man damit lebt. Ich kann mir vorstellen, dass der Planverfasser seine eigenen Erfahrungen mit Gemeinden hat und euer Dilemma versteht. Ggf. kann er vorab mit der Gemeinde kommunizieren und die Notwendigkeit seiner Anwesenheit abklären. Die Gemeinden reden da häufig lieber mit den Techniker hab ich festgestellt. |
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Wir hätten auch ohne Bauverhandlung einreichen dürfen. Das Problem ist nur dass ein Nachbar verstorben ist und jetzt keiner im Grundbuch steht... vielleicht kann man sich darauf einigen dass Planverfasser bei Bedarf telefonisch erreichbar ist. |
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Damit das nicht gleich wieder wild drunter und drüber geht: - Es geht um das Burgenland, oder? Bitte um Bestätigung (mich hat jetzt irritiert: du hast in früheren Threads oft auch von den Gebietsbauämtern in NÖ gesprochen) - In der Folge sollten sich die Beiträge zunächst mal auf das konkrete Bundesland beziehen. Da gibts zu viele Unterschiede und die Erfahrungen aus anderen Bundesländern helfen da oft nicht weiter bzw. verwirren höchstens. - Und letztlich: ist doch eine baurechtliche Frage. Warum nicht im Baurechtsforum? |
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Ja genau, Burgenland. (und nein: ich habe nie von NÖ gesprochen oder geschrieben. Da verwechselst Du mich). Von der Gemeinde und der zuständigen Bausachverständigen haben wir das OK und wollten wie gesagt nach §17 einreichen, nur fehlt halt jetzt diese Unterschrift... Sorry, ich kenne das Baurechtsforum nicht - und liest da auch jemand mit? |
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Ok, da hab ich nicht so genau gelesen. Du hast mal in einem Thread eine Rechtsentscheidung zitiert, wo es um Sachverständige der NÖ Gebietsbauämter ging.... Naja, da musst halt mal dort ein wenig mitlesen. Deine Frage betrifft ja wohl ausschließlich das Baurecht und in keiner Weise irgendein technisches Thema... Zur Sache: Ganz versteh ich nicht, was jetzt konkret dein Problem bzw. deine Frage ist? §17 Baugesetz regelt das Bewilligungsverfahren bzw. wie es abzuwickeln ist. Wenn es bei dir um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben geht, dann kann das Bewilligungsverfahren ja nur nach diesem § 17 gehen, was anderes kommt dann ja gar nicht in Frage. Deine ursprüngliche Frage ging in Richtung Bauverhandlung, ebenso der Threadtitel ("Ablauf Bauverhandlung") und ob der Planverfasser dabei sein muss: Er muss "geladen" werden. Wenn er nicht kommt, gibt es nach dem Baugesetz keine Konsequenzen. Eine Bauverhandlung ist aber nicht zwingend in jedem Fall vorgeschreiben. Warum bei dir eine stattfinden soll, erklärst du allerdings nicht. Jetzt schreibst du aber was von einer fehlenden Unterschrift: Welche Unterschrift genau? Von wem? Ob mit oder ohne irgendeiner Unterschrift: das Bewilligungsverfahren für ein bewilligungspflichtiges Vorhaben lauft IMMER nach § 17 Baugesetz! Oder willst du eigentlich wissen, warum es bei dir (ausnahmsweise) zu einer Bauverhandlung kommt und wie du das allenfalls verhindern kannst? Was jetzt allerdings nichts mit der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme des Planverfassers an der Bauverhandlung zu tun hat. Du musst schon genauer beschreiben, wo genau das Problem liegt und was deine daraus resultierende Frage ist? |
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Du musst alle Unterschriften deiner Nachbarn einholen die dein Bauvorhaben betreffen, fehlt da eine Unterschrift muss Du nach Abgabe aller Unterlagen eine gewisse Frist abwarten bevor Du beginnen kannst zu bauen. Betreffend ZEUS Nummer: Diese wird im Zuge der EAWEAW [Energieausweis]-Erstellung vergeben und ist am EAWEAW [Energieausweis] oben mittig ersichtlich. Die Gemeinden haben ein Programm wo diese nachsehen können ob dieser auch hinterlegt ist, dieser wird dann auch seitens der Gemeinde in diesem Programm unterfertigt. Somit ist in der Datenbank ersichtlich, dass er ordnungsgemäß im Zuge des Bauverfahrens gesichtet wurde. Ist bestimmt auch eine Auflage für die Einreichung. Voraussetzung für die Erstellung von einem Bescheid ist immer die Vollständigkeit der abzugebenden Unterlagen für die Gemeinde. Sollte was Unklar sein dann sofort nachfragen, es wird einem immer geholfen. |
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Oh, dann haben wir das falsch verstanden! Wir dachten wenn eine Unterschrift fehlt gibt es automatisch Bauverhandlung, so hat das auch die Gemeindemitarbeiterin kommuniziert. Abgegeben haben wir ein Ansuchen um Bewilligung nach §17!!! Sie redete davon dass Anfang Jänner dann die einladungen für eine Bauverhandlung verschickt werden. Oder kann die Behörde in dem Fall selbst entscheiden dass sie in unserem Fall wegen fehlender Unterschrift des Nachbarn auf §18 (Bauverhandlung) wechselt? So steht es im GEsetz (4)Absatz 4Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass
Wir haben ja eine ZEUS-Nummer am EAWEAW [Energieausweis]! Steht auch ein Hochladedatum dabei. Also könnte die GEmeinde ja selbst überprüfen ob das alles passt. Und trotzdem meinte die Dame es würde ein Zettel zur Bestätigung fehlen.. leider kann ich selbst nicht in die Datenbank rein und der Baumeister ist jetzt 3 Wochen auf Urlaub. Vielleicht hat ja hier jemand einen Zugang zur Datenbank und kann uns helfen? |
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Es gibt ein Prüfergebnis des EAWEAW [Energieausweis], 3 Seiten sind es bei uns. Vielleicht meinen Sie das. |
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Hab es oben schon geschrieben: Wie ein Baubewilligungsverfahren bei einem bewilligungspflichtigen Vorhaben abläuft, steht im § 17. Der is IMMER anzuwenden! Da gibt’s kein „entweder-oder“ und auch kein „wechseln“ zwischen § 17 und § 18. Sollte sich ergeben, dass eine Bauverhandlung stattfinden MUSS, dann steht (zusätzlich zu §17) im §18, wie das dann mit Bauverhandlung im Detail abläuft. Das hast du schon richtig verstanden! Wenn eine Nachbarunterschrift fehlt, dann MUSS eine Bauverhandlung ausgeschrieben werden. Das ergibt sich eindeutig aus §17 Abs. 4 Zif. 2 und §18 Abs. 1. Da steht: wenn nicht „sämtliche“ Unterschriften vorliegen, dann hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen! Da gibt’s weder Ermessensspielraum, noch irgendeine Alternative. Diese Auskunft der Gemeinde stimmt also!! Das stimmt nicht bzw. ist es sehr missverständlich formuliert! Mit dem bewilligungspflichtigen Bau beginnen darf man im Übrigen immer erst dann, wenn man einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid in Händen hat. Mit „Frist-abwarten" hat das nichts zu tun. Bezüglich EAWEAW [Energieausweis] könnte es 2 Varianten geben: Variante 1: Ein Energieausweis hat den Status einer Urkunde. Im § 17 Abs. 2a steht: "....Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register festgestellt werden können." Es ist daher zu beantworten, ob diese Bestimmung auch für einen Energieausweis anzuwenden ist. Ich würde meinen: Ja! Und wenn dem so ist - d.h. der EAWEAW [Energieausweis] ist im Register hinterlegt und die Gemeinde hat ja auch den Zugang dorthin - dann ist folgende Aussage wohl nicht gesetzeskonform: Variante 2: Sollte der Energieausweis aber nicht unter die obige Regelung fallen, dann würde lt. § 17 Abs. 2 Folgendes gelten: "Der Bauwerber hat bei der Baubehörde .......die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören jedenfalls........ein Energieausweis." Also zusammengefasst bezüglich EAWEAW [Energieausweis]: Entweder es trifft die "Urkundenvariante" zu. Dann ist von deiner Seite alles erledigt, wenn der Energieausweis im Register hinterlegt wurde. Die Gemeinde hat dann kein Recht, noch irgend welche zusätzliche "Zettel" oder Bestätigungen zu verlangen. Oder es trifft die Variante 2 zu. Dann musst du einen Energieausweis gemeinsam mit deinen Projektsunterlagen in Papierform mit deinem Bauansuchen abgeben. Und das war´s. Auch dann sind keine weiteren "Zettel" oder "Bestätigungen" vorzulegen. Und nocheinmal: Was hat das jetzt mit deiner ursprüngliche Frage wegen der Teilnahme des Planverfassers an der Bauverhandlung zu tun?? Weiters: Fehlt dir jetzt tatsächlich eine Unterschrift eines Nachbarn (und weshalb)? Oder geht es hier nur um ein fiktives "was-wäre-wenn-Szenario"? |
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Richtig, das darfst Du nur mit rechtskräftigen Bescheid. Die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Bescheid ab Zustellung des Bescheides beträgt 4 Wochen, diese Zeit würde ich immer abwarten! |
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Nein, die Frist für die Berufung gegen einen Bescheid der Baubehörde I. Instanz beträgt 2 Wochen. (Achtung: wir reden hier vom Burgenland, gilt nicht für alle Bundesländer gleich!) |
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Ja 2Wochen, verdrückt. Die Frist würde ich als Bauherr trotzdem abwarten. |
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Wegen der fehlenden Unterschrift - ein Nachbar ist verstorben. Der kann nicht unterschreiben. |
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Unser Rechtsstatt sorgt sehr wohl dafür, dass die Welt nicht plötzlich völlig still steht, wenn jemand verstirbt. So auch hier. Du kannst sehr wohl zu der baurechtlich notwnedigen Unterschrift kommen. Mag sein, dass das eine gewisse Bürokratie nach sich zieht und vor allem Zeit braucht. Mag sein, dass du sagst: "Bevor ich mir das antu, mach ma halt a Bauverhandlung". Wie kommt man zur Unterschrift (Ganz grob und eher laienhaft)? Nach dem Tod gibts ein Verlassenschaftsverfahren. Während dieses Verfahrens können die künftigen Erben - unter bestimmten Umständen!! - eine "Nachlassvertretung" innehaben - und könnten aufgrund dieser unterschreiben. Treffen die notwendigen "Umstände" nicht zu, muss es einen vom Gericht bestimmten Verlassenschaftskurator geben, der dann - unter Wahrung der Interessen des Nachlasses - unterschreiben könnte. Ist das Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen, dann gibt es eine sogenannte "Einantwortung". Die sagt aus, wer der Erbe - z.B. der ggst. Liegenschaft - ist. Dieser Erbe gilt ab Ausstellung der Eintwortungsurkunde als "außerbücherlicher Eigentümer", d.h. er gilt als Eigentümer, auch wenn das im Grundbuch noch nicht aufscheint. Als außerbücherlicher Eigentümer kann er die Unterschrift im Bauverfahren leisten (wenn er will). Hat der "außerbücherliche Eigentümer" das Grundstück verkauft (was er als "Eigentümer" ja darf), dann bleibt er aber weiterhin außerbücherlicher Eigentümer, solange bis die Käufer im Grundbuch eingetragen sind. Das heißt, es müssten in dieser Zwischenphase weiterhin die außerbücherlichen Eigentümer (=Erben) unterschreiben. Tun sie bzw. wollen sie aber nicht, weil sie sagen: das geht uns nichts mehr an; wir haben das Grundstück ja bereits verkauft. Die Käufer dürfen aber nicht unterschreiben, weil sie (noch) nicht im Grundbuch stehen. Das dürfte jetzt die Situation bei @mackica sein. Diese Zwischenphase könnte man wie folgt lösen: die Verkäufer (Erben, dzt. außerbücherliche Eigentümer) erteilen den Käufern die Vollmacht, sie in baubehördlichen und baurechtlichen Angelegenheiten dieses Grundstückes zu verteten. Womit wiederum die im Bauverfahren notwendige Unterschrift möglich ist. Eine gewisse Vertrauensbasis zwischen Verkäufer und Käufer ist dafür natürlich notwendig. Andererseits: Wenn ich das Grundstück bereits verkauft habe, was interessiert mich noch, was dort rundherum passiert. Und umgekehrt können die Käufer als künftige Eigentümer und Nutzer ihr Interessen bereits einbringen. |
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Danke für die Antwort. Könnte man den Thread eigentlich in das Baurechtsforum. verschieben? |
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