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Bürgschaftserkärung für Mietvertrag

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  •  Exalibur
7.5.2025
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo,

ein Familienmitglied möchte für seine Familie eine Genossenschaftswohnung der Gewog mieten.

Lt. der Genossenschaft ist ein monatliches Mindesteinkommen der Mieter notwendig welches die Familie derzeit nicht zeigen kann (Sozialbeihilfen werden nicht angerechnet). Dieses soll mindestens 3.200€ netto betragen bei einer Monatsmiete von ca. 1.050€) .

Deshalb gibt die Genossenschaft die Möglichkeit einer Bürgschaftserklärung, in welcher der Bürge sich verpflichtet bei offener Miete diese so lange zu übernehmen bis eben vom Mieter das monatliche Mindesteinkommen gezeigt werden kann.
Der Bürge selbst muss sein Netto-Haushaltseinkommen zeigen, sowie Lohnzettel der letzten 3 Monate und den Jahreslohnzettel des Vorjahres.

Angeblich wird ein Mietvertrag erst dann erstellt bzw. zur Voransicht ausgegeben, wenn der Bürge gezeigt werden kann.

Ich frage mich:
+ ob das ein normales übliches Prozedere einer Genossenschaft ist

+ ich als möglicher Bürge nicht immer das zugrundeliegende Rechtsgeschäft = Mietvertrag kennen muss. Bpsw. welche Kündigungsfristen es gibt.

+ ich habe selbst einen laufenden Haussanierungskredit - müsste ich diese Bürgschaftserklärung für den bestehenden Kredit der Bank zeigen bzw. mir vorab das OK einholen. Im Kreditvertrag hätte ich dazu nichts gefunden.

+ müsste ich diese Bürgschaftserklärung zeigen, falls ich in x Jahren einen neuen Wohnungskaufkredit aufnehmen würde.

+ Löst die Bürgschaft eine Vergebührung aus?

  •  LiConsult
  •   Gold-Award
7.5.2025  (#1)
Das Wesen der Bürgschaft ist ja die Übernahme der Verpflichtungen - konkret des Mieters - wenn dieser nicht leisten kann (will)

zitat..
Exalibur schrieb: + ob das ein normales übliches Prozedere einer Genossenschaft ist

das weiß ich leider nicht

zitat..
Exalibur schrieb: + ich als möglicher Bürge nicht immer das zugrundeliegende Rechtsgeschäft = Mietvertrag kennen muss. Bpsw. welche Kündigungsfristen es gibt.

bei der Bürgschaftsübernahme zahlt es sich aus, die möglichen Verpflichtungen zu kennen - somit auch, wann diese eintreten

zitat..
Exalibur schrieb: + ich habe selbst einen laufenden Haussanierungskredit - müsste ich diese Bürgschaftserklärung für den bestehenden Kredit der Bank zeigen bzw. mir vorab das OK einholen. Im Kreditvertrag hätte ich dazu nichts gefunden.

nein, du bist ja auch nicht verpflichtet, ein Kredit- oder Leasingverhältnis, das du nach dem Abschluss deines Sanierungskredites eingegangen bist, zu melden. Es würde auch am bestehenden Vertragsverhältnis nichts ändern.

zitat..
Exalibur schrieb:
+ müsste ich diese Bürgschaftserklärung zeigen, falls ich in x Jahren einen neuen Wohnungskaufkredit aufnehmen würde.

sollte das Bürgschaftsverhältnis noch aufrecht sein - ja, denn es handelt sich um eine Eventualverbindlichkeit, die jederzeit schlagend werden kann und daher in der Haushaltsrechnung "Platz finden" muss

zitat..
Exalibur schrieb: + Löst die Bürgschaft eine Vergebührung aus?

da bin ich mir nicht ganz sicher - glaube aber, dass bei Bürgschaftserklärungen über Wohnraummietverträge nach dem Gebührengesetz keine Gebühren anfallen.

Nachfragen bei einer rechtskundigen Person schadet aber definitiv nicht.  

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  •  FranzGrande
  •   Silber-Award
7.5.2025  (#2)
Bürgschaften zu Wohnraummietverträgen sind nach § 33 TP 7 Abs 2 Z 3 GebG von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit.

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