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Das Wesen der Bürgschaft ist ja die Übernahme der Verpflichtungen - konkret des Mieters - wenn dieser nicht leisten kann (will) das weiß ich leider nicht bei der Bürgschaftsübernahme zahlt es sich aus, die möglichen Verpflichtungen zu kennen - somit auch, wann diese eintreten nein, du bist ja auch nicht verpflichtet, ein Kredit- oder Leasingverhältnis, das du nach dem Abschluss deines Sanierungskredites eingegangen bist, zu melden. Es würde auch am bestehenden Vertragsverhältnis nichts ändern. sollte das Bürgschaftsverhältnis noch aufrecht sein - ja, denn es handelt sich um eine Eventualverbindlichkeit, die jederzeit schlagend werden kann und daher in der Haushaltsrechnung "Platz finden" muss da bin ich mir nicht ganz sicher - glaube aber, dass bei Bürgschaftserklärungen über Wohnraummietverträge nach dem Gebührengesetz keine Gebühren anfallen. Nachfragen bei einer rechtskundigen Person schadet aber definitiv nicht. |
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Bürgschaften zu Wohnraummietverträgen sind nach § 33 TP 7 Abs 2 Z 3 GebG von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit. |
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