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Spezialfall Punktparzelle [NÖ]

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
4.4. - 25.4.2023
4 Antworten | 2 Autoren 4
4
Hallo!

Mir ist aus dem Bekanntenkreis ein sehr spannender Fall untergekommen, zu dem mich auch eure Einschätzung interessieren würde. Ziel wäre es eine Lösung zu finden, wie die Situation rechtlich "aufgeräumt" werden kann, falls so etwas überhaupt im Bereich des Möglichen wäre:

Punktparzelle (.128) und umgebendes Grundstück (Nr 243/6) haben unterschiedliche EZ und gehören zwei unterschiedlichen Eigentümern
Wie ist so etwas rechtlich überhaupt "möglich"?
Welche Auslöser gibt es, die eigentlich in der Vergangenheit eine Auflösung der Punktparzelle erfordert hätten bzw. die die Auflösung der Punktparzelle aktuell bzw. in der Zukunft erfordern würden?

Dazu kommen noch einige andere rechtliche Mängel:
Die Punktparzelle hat keine Anbindung an das öffentliche Gut (über Servitute oder ähnliches). 
Auf beiden Grundstücken steht jeweils ein Hauptgebäude, welches den jeweiligen Grundeigentümern gehört, das optisch neu-wirkende Haus auf der Punktparzelle ragt mit beträchtlichen Gebäudeteilen wie Balkon/Dachvorsprung etc. allesamt über die Grundstücksgrenze auf das die Punktparzelle umgebende Grundstück (Nr 243/6). Ebenso steht ein Nebengebäude auf dem Grundstück 243/6, dass aber vom Eigentümer der Punktparzelle errichtet wurde und auch genutzt wird (Im Grundbuch findet sich jedoch nichts eingetragen, dass es sich dabei um Eigentum auf fremden Grund handeln würde).
Brandschutz an der Grundstücksgrenze zwischen Punktparzelle und Nicht-Punktparzelle ist ebenso ein Fremdwort in dieser Angelegenheit.

Ich kann mit den Informationen die ich habe, da mir der Bauakt leider nicht vorliegt, die genaue Abfolge nicht herleiten, da jedoch lt. Aussage von der Gemeinde eine Baubewilligung für beide Hauptgebäude wie im aktuellen Bestand bestehend, vorliegt, sind für mich zwei Abfolge Szenarien denkbar:
- Es wurde vor oder nach dem Grundstücksverkauf einer der beiden Grundstücke (Punktparzelle oder Nicht-Punktparzelle) an einen anderen Eigentümer eine bestehende Altsubstanz von einem Ursprungsgebäude erhalten und das Gebäude quasi nur erneuert/saniert bzw. "instandgehalten", inkl. der Sanierung/Erneuerung/Instandhaltung der über die Grundgrenze ragenden Bauteile).
Wäre dies rechtlich überhaupt möglich, auch wenn es unter der Definition "Instandhaltung" erfolgt? Und wie schaut es rechtlich eigentlich bezüglich dem Verkauf aus, generall was Punktparzellen betrifft aber vor allem auch wie hier vorliegend bei Verletzung der Grundstücksgrenzen, gibt es hier gar keine Regeln? 
- Die Zubauten Balkon etc. wurden vor oder nach dem Grundstücksverkauf einer der beiden Grundstücke (Punktparzelle oder Nicht-Punktparzelle) an einen anderen Eigentümer von der Baubehörde tatsächlich bewilligt, obwohl die Bauteile über die Grundgrenze der Punktparzelle ragen. (halte ich für unwahrscheinlicher als Szenario 1). 

Ein Zusammenlegen beider Grundstücke (und in Folge anteilsmäßige Aufteilung an beide Parteien) scheint aufgrund der Überschreitung der Bebauungsdichte nicht möglich.

Von offiziellen Stellen scheint diese Situation bis jetzt noch niemanden "gestört" zu haben, bzw. wurden diese eventuell sogar so bewilligt bzw. konnte die Punktparzelle an einen anderen Eigentümer verkauft werden. Jedoch kam es wie es in dieser Situation kommen musste, und es gibt zwischen den Parteien Differenzen, da sich jeder in seinen Rechten verletzt fühlt.

Gibt es noch Informationen die für eine Einschätzung bzw. einen möglichen Lösungsweg erforderlich sind?

Vielen Dank!



  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.4.2023  (#1)
Hab das jetzt 3x gelesen und jedesmal zu einer Antwort angesetzt, allerdings jedesmal anders - d.h. ich weiß eigentlich nicht, was ich mit deinem Post anfangen soll.

Daher probier ichs mal mit Version 4:
Es scheint, als hätte der derzeitige Stand und Sachverhalt einen baurechtlichen Konsens, siehe hier:

zitat..
ProjectX schrieb: lt. Aussage von der Gemeinde eine Baubewilligung für beide Hauptgebäude wie im aktuellen Bestand bestehend, vorliegt,

Na, dann is baurechtlich am derzeitgen Bestand/Sachverhalt ja alles in Ordnung! Mehr is eigentlich dazu nicht zu sagen.
Wie das alles so entstanden ist, ob da alles gesetzmäßig abgelaufen ist usw. "könnte" man ausgiebig analysieren und diskutieren - is aber Schnee von gestern. Ich sage auch deshalb "könnte" man, weil das überhaupt nur dann geht, wenn der gesamte historische Ablauf und die Entstehungsgteschichte, die zum heutigen Sachverhalt geführt hat,  im Detail bekannt wäre. Is es aber nicht:

zitat..
ProjectX schrieb: Ich kann mit den Informationen die ich habe, da mir der Bauakt leider nicht vorliegt, die genaue Abfolge nicht herleiten,

Naja, dann wird man halt nicht viel sagen können....außer - wie schon oben - bewilligt ist bewilligt (falls es tatsächlich stimmt) und das war´s.

Interessant wird die Sache allerdings dann, wenn wer an der bestehenden Situation was verändern will. Daher meine Frage: wer will was und warum KÜNFTIG ändern??

 

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
5.4.2023  (#2)
Vielen Dank Karl für deine Rückmeldung!

Einerseits geht es darum, die unglückliche "Grundstückssituation" zu bereinigen, aktuell gibt es noch keine eingetragenen Servituts-Rechte für die Punktparzellenpartei (alles ist quasi noch auf dem ursprünglichen Stand als alles einem Eigentümer gehörte), entsprechend wird ihnen durch das Betreten des Nicht-Punktparzellen-Grundstückes von der anderen Partei Hausfriedensbruch vorgeworfen.
Hier sollte in der Theorie so denke ich nichts gegen die Schaffung einer Lösung mit Servituten sprechen: Durch Zustimmung der Nicht-Punktparzellen-Partei zu dem Servitut oder aufgrund der 30 Jahre "Ersitzungsfirst für Dienstbarkeiten" falls diese so durchgesetzt werden kann.
Hier denke ich wird der entscheidende Faktor sein, seit wann die beiden Parzellen unterschiedlichen Eigentümern gehören, da dieses Recht ja nur bestehen kann ab dem Zeitpunkt ab dem es zwei unterschiedliche Eigentümer waren. (oder ist so eine Ersitzungs-Dienstbarkeit bezüglich Gehrecht immer ein höchstpersönliches und kein an ein Grundstück gebundenes Recht und wäre somit an die bisherige Zeitdauer des jetzigen Besitzers der Punktparzelle gebunden?)

Andererseits wäre zukünftig ein Umbau & Sanierung des (älter wirkenden) Gebäudes auf dem Nicht-Punktparzellen-Grundstückes angedacht (ein Zubau ist ja ohnehin ausgeschlossen aufgrund der bereits aktuell überschrittenen Bebauungsdichte des bewilligten Bestandes).
Inwiefern sind Adaptierungen/Aufstockungen/Umbauten etc. beim Bestand auf der Nicht-Punktparzelle möglich, ohne dass eine verpflichtende Auflösung der Punktparzelle schlagend werden würde, welche Regelungen gibt es diesbezüglich? (Grundstücksvereinigung ist ja nicht zu realisieren aufgrund der Überschrittenen Bebauungsdichte).

Diese beiden Dinge "unter einen Hut" zu bekommen, und somit für beide Parteien eine gangbare Lösung zu schaffen, wäre der Plan, unter Berücksichtigung der im Eingangspost geschilderten Ausgangssituation.

Vielen Dank!


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.4.2023  (#3)

zitat..
ProjectX schrieb: .....[ref]ProjectX:72017#731012[/ref].....30 Jahre "Ersitzungsfirst für Dienstbarkeiten" falls diese so durchgesetzt werden kann.
Hier denke ich wird der entscheidende Faktor sein, seit wann die beiden Parzellen unterschiedlichen Eigentümern gehören, da dieses Recht ja nur bestehen kann ab dem Zeitpunkt ab dem es zwei unterschiedliche Eigentümer waren.

Ja, denke dass das so ist. Wann wurde denn das Eigentum getrennt?

zitat..
ProjectX schrieb: ein Zubau ist ja ohnehin ausgeschlossen aufgrund der bereits aktuell überschrittenen Bebauungsdichte des bewilligten Bestandes

Eine Aufstockung ist auch ein "Zubau". Da wird allerdings die Bebauungsdichte nicht verändert und wäre somit zulässig.

zitat..
ProjectX schrieb: Inwiefern sind Adaptierungen/Aufstockungen/Umbauten etc. beim Bestand auf der Nicht-Punktparzelle möglich, ohne dass eine verpflichtende Auflösung der Punktparzelle schlagend werden würde,

Sind möglich, solange die bisherige Bebauungsdichte nicht erhöht wird, d.h. man kann innerhalb der bisherigen äußeren Begrenzung umbauen und noch oben hin zubauen (aufstocken).




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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
25.4.2023  (#4)
Kurze Rückmeldung für alle Interessierten zu dem vorliegendem Spezialfall:
Genaue Details kann ich, da ich nur oberflächlich eingebunden bin leider nicht darlegen. 

Als Lösung wird nun - auch wenn es sich aufgrund der angespannten Situation zwischen den beiden Parteien nicht ganz so einfach sondern eher schleppend gestaltet - eine Vereinigung der beiden Grundstücke mit eintsprechender Parifizierung angestrebt, gegen die Vereinigung würde nach der Auskunft die ich erlangen konnte, insofern nichts sprechen, da es sich dabei nicht um eine "Verschlechterung" sondern - obwohl die Bebauungsdichte dann immer noch überschritten wäre - um eine Verbesserung der Situation im vergleich zur quasi vollständig bebauten Punktparzelle handelt.
Die mögliche Aufstockung (mehr wird ja nicht möglich sein) des Hauses am "Nicht-Punktparzellen-Grundstück" ist eine mögliche Lösung für die Zukunft, hier war der Partei nur wichtig, dass Ausbaumöglichkeiten Ihres Hauses auch zukünftig vorhanden sind, bevor die "Gesamtlösung" realisiert wird. 

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