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·gelöst· Einfriedung zum Nachbar / Planangabe Sockel mind. 25 cm ?!zulässig

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  •  Andi85
19.7. - 21.7.2021
9 Antworten | 3 Autoren 9
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Hallo liebe Baurechtsexperten,

Es geht um  Baurecht fürs Land BGLD

Es ist geplant, neben meinem EFH ebenfalls ein EFH mit Garage zu erreichten , und die Garage (Nebengebäude) wird zu meiner  Seite/ an unsere Grundstücksgrenze  gebaut.

Es handelt sich um eine offene Bauweise.  Dh unser EFH steht 3 m von der Gdstgrenze entfernt. 

Die Garage beginnt erst bei 6,55 m (also er rückt anstatt der  mind. 5 m, 6,5m zurück) was ja nicht verboten ist,  und ich auch dagegen keine Einwände einbringen kann.
Nach meinem Gespräch mit dem neuen Nachbarn - da auf dem ersten Plan keine (!) Einfriedungsmauer in den ersten 6,5 m bis zur Garage eingezeichnet waren , und ich ihn darauf ansprach (Regenwasser könnte auf mein Gdstk laufen , keine Absturzsicherung - Niveauunterschied von 40-60 cm gegeben, Und der nirgends klar geregelte und  festgelegte Punkt " es ist ja seine Seite , also seine rechte Seite "),   hat er nun als Vermerk auf dem Einreichplan eingezeichnet "Sockel mind. 25 cm". 

Nun meine Frage.  Wenn ich seinen  Einreichplan unterschreibe (so wie alle anderen Nachbarn auch ) gebe ich dem Nachbarn dann einen Freibrief, theoretisch eine 3-4 m hohe Mauer auch zu errichten ?? auch wenn als Mauer zum Nachbarn lt. Bebauungsbestimmungem unserer  Gemeinde steht "Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Verlehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,5 m nicht übersteigen, und über dem Sockel (höchstens 0,5 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden.

danke für eure Antworten! 

PS: Tut zwar nichts zur Sache,..der Nachbar ist anscheinend nicht verheiratet ,und ich kann ihn nicht richtig einschätzen da er sich neu hier ansiedelt, und somit ist er eine "Unbekannte" emoji

LG Andi

von Andi85

Beste Antwort  [im Thread anzeigen]

zitat..
MalcolmX schrieb: Es wird doch sicherlich einen Baubescheid geben in jedem Fall.

Na sicher gibts einen Baubewilligungsbescheid. Sonst gäbs ja keine Baubewilligung (eine Baubewilligung gibt es nur in Form eines schriftlichen Bescheides). Hab ja nicht gesagt, dass es keinen Bescheid gibt, sondern nur, dass man in diesem Fall den Bescheid als Nachbar nicht zugestellt bekommt.

zitat..
MalcolmX schrieb: Bei uns war es jedenfalls so, und die Nachbarn bekommen den bei unserer Gemeinde auch allesamt zugestellt... obwohl vorher alle letztendlich den Plan unterschrieben haben...

Wenn die Gemeinde den bescheid trotzdem zustellt, dann ist das gesetzlich aber so nicht vorgesehen. Die Frage ist auch: war das eine formale "Zustellung" oder nur eine Übermittlung zur Info/Kenntnis?

Hier die rechtlichen Grundlagen:
- §17 Baugesetz regelt, dass auf den eingereichten Plänen mit der Unterschrift und Datum die Zustimmungserklärung aller Nachbarn vorzulegen ist.
Das bedeutet nach allgemienen AVG-Regeln, dass der Nachbar mit dieser Zustimmungserklärung seine Parteistellung in diesem Bauverfahren verliert. Daher steht dann im §17 Abs. 5: "Der Baubewilligungsbescheid ist dem Bauwerber zuzustellen." (Also nicht auch den Nachbarn)
- §18 Baugesetz regelt dann die Vorgangsweise, wenn man nicht die Unterschriften/Zustimmungserklärungen aller Nachbarn vorlegt. Dann gibts eine Bauverhandlung und das Verfahren ist bis zum Ende der Bauverhandlung wieder für alle Nachbarn "offen" (Parteistellung aufrecht!).  Und somit steht dann ausdrücklich im § 18 Abs. 8: "Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen."

zitat..
Andi85 schrieb: das ist tatsächlich aus den Bebauungsbestimmungen der Gemeinde. 2 1/2 kurz gefasste A4 Seiten aus dem Jahre 2011 (!).

Und das ist wirklich ein formal korrekt verordneter Bebauungsplan (d.h. mit entsprechender öffentlicher Kundmachung? Prüfung und Genehmigung der Aufsichtsbehörde?) oder ist das wie manchmal üblich bloß ein "internes Arbeitspapier" innerhalb der Gemeinde, das dem unwissenden Volk immer als geltendes Recht verkauft und aufs Auge gedrückt wird?

zitat..
Andi85 schrieb: Regenwasser von seiner Fläche läuft zu mir rüber.

Erstmal ist die Frage, wohin Oberflächenwasser abfließen in der Regel nicht Gegenstand eines Bauverfahrens. Zweitens scheint dein Nachbarn höher zu liegen als du - und das nicht nur erst seit seinem Bauvorhaben. Also ist das Wasser auch schon früher zu dir geronnen??
Auch wenn der zitierte Text tatsächlich aus einer korrekt verordneten Bebauungsbestimmung stammen sollte, dann heißt das nicht, dass der Nachbar den Sockel machen MUSS. Das bedeutet nur: wenn er einen Sockel macht, wie der dann ausschauen muss! 

;
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  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
20.7.2021  (#1)
Sehe ich nicht so, die Einfriedung wird schon, wie du schreibst,  der Bauordnung entsprechen müssen.
Gibts für die Gemeinde noch Bebauungsbestimmungen wo was drinnen steht?

Wir hatten auch keine Einfriedung definiert und im Baubescheid steht einfach "gemäss Burgenländischer Bauordnung"... sein Sockel wird somit zwischen 0.25 und 0.5m hoch sein.

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  •  Andi85
20.7.2021  (#2)
Danke MalcomX und guten Morgen!
Die Baubestimmungen der Gemeinde bzgl. Einfriedung habe ich bereits in meinem Text geschrieben.  
also wenn er mit der Definition Sockel durchkommt - dann darf / kann er einen Sockel - genauso wie du sagst - mir Max. 0,5 m hoch bauen.  hoffe das steht dann im Baubescheid drinnen. Wobei es bei mir ja im den zum Nachbarn angrenzenden Vorgartenbereich geht . Dh er kann nicht einfach nur den "Sockel" stehen lassen, sonst kann ja über diese  0,5 m jeder ganz einfach mein Grundstück betreten ..
was mich gleich zur nächsten Frage führt: 
eine andere Frage hätte ich in dem Zusammenhang noch:  Wenn nach §17 (alle Nachbarn unterschreiben den Einreichplan) der Bau bewilligt wird , gibt es dann auch einen Baubescheid von der Gemeinde den ich / die betroffenen Nachbarn bekommen? 

ahh. Und noch etwas.  Muss er / man ,  da seine Garagenauffahrt über die 6,5 m ein 5 % Gefälle hat zum öffentlichen Gehsteig hin , auch ein Rigol zur Entwässerung einzeichnen auf dem Plan? Derzeit ist keines eingezeichnet nämlich 


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  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
20.7.2021  (#3)
Ja und ja aus meiner Sicht.  Wenn die Pflasterung ungebunden verlegt wird kann man allerdings sicherlich drüber diskutieren....

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.7.2021  (#4)

zitat..
Andi85 schrieb: Wenn nach §17 (alle Nachbarn unterschreiben den Einreichplan) der Bau bewilligt wird , gibt es dann auch einen Baubescheid von der Gemeinde den ich / die betroffenen Nachbarn bekommen?

Nein.

zitat..
Andi85 schrieb: sonst kann ja über diese 0,5 m jeder ganz einfach mein Grundstück betreten ..

Das regelt aber nicht das Baurecht, ob und wo ein Grundstück eingefriedet werden MUSS. Baurechtlich geregelt ist nur, wie eine Einfriedung ausgestaltet sein darf/muss, wenn ich eine mache.

zitat..
Andi85 schrieb: "Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Verlehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,5 m nicht übersteigen, und über dem Sockel (höchstens 0,5 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden.

Ist das wirklich aus einem "Bebauungsplan" der Gemeinde?? Oder ist es nur ein Hinweis der Gemeinde in irgendeiner Bauinfo auf eine Gesetzesbestimmung. Dieser Text deckt sich nämlich exakt mit dem Text des § 41 Abs. 1 der Bauverordnung - mit Ausnahme von "höchstrens 0,50 m". Da stehen im Gesetz 0,60m.

Und noch was: wie weit zurück geht eigentlich ein "Vorgartenbereich"?


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  •  Andi85
20.7.2021  (#5)
Danke Karl! 

dh es gibt tatsächlich keinen Baubescheid nach §17.  ?  Da bin ich jetzt aber enttäuscht emoji

Ja, hab's zwischenzeitlich auch schon herausgefunden.  Einfriedung ist kein "muss" genauso wie du es schreibst 

das ist tatsächlich aus den Bebauungsbestimmungen der Gemeinde.    2 1/2 kurz gefasste A4 Seiten aus dem Jahre 2011 (!). 

Also , auf deine Frage, ich denke das als Vorgartenbereich die - in unserem Fall hier - Anbaulinie/Bauflucht gilt. Also die ersten 3 m wo die Bauflucht des Hauses beginnt.  Somit müsste er dort sehr wohl / oder wieder nicht ? / eine Einfriedung / Sockel seitlich zum Nachbar (also mir ) machen wie oben beschrieben ?   Da ja sonst sein Regenwasser auf mein Grundstück läuft.  Was ja nicht sein darf.  
Daher auch für die folgenden 3.5 m danach bis hin zu seiner Garage ! Zumindest eben den Sockel, aus vorherigem Grund.  Regenwasser von seiner Fläche läuft zu mir rüber. 

danke nochmals kurz für eure Antworten 

LG 


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  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
21.7.2021  (#6)
Es wird doch sicherlich einen Baubescheid geben in jedem Fall.  Bei uns war es jedenfalls so, und die Nachbarn bekommen den bei unserer Gemeinde auch allesamt zugestellt... obwohl vorher alle letztendlich den Plan unterschrieben haben...

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  •  Andi85
21.7.2021  (#7)
Das hoffe ich auch MalcolmX, dass es einen Baubescheid geben wird. 
 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.7.2021  (#8)

zitat..
MalcolmX schrieb: Es wird doch sicherlich einen Baubescheid geben in jedem Fall.

Na sicher gibts einen Baubewilligungsbescheid. Sonst gäbs ja keine Baubewilligung (eine Baubewilligung gibt es nur in Form eines schriftlichen Bescheides). Hab ja nicht gesagt, dass es keinen Bescheid gibt, sondern nur, dass man in diesem Fall den Bescheid als Nachbar nicht zugestellt bekommt.

zitat..
MalcolmX schrieb: Bei uns war es jedenfalls so, und die Nachbarn bekommen den bei unserer Gemeinde auch allesamt zugestellt... obwohl vorher alle letztendlich den Plan unterschrieben haben...

Wenn die Gemeinde den bescheid trotzdem zustellt, dann ist das gesetzlich aber so nicht vorgesehen. Die Frage ist auch: war das eine formale "Zustellung" oder nur eine Übermittlung zur Info/Kenntnis?

Hier die rechtlichen Grundlagen:
- §17 Baugesetz regelt, dass auf den eingereichten Plänen mit der Unterschrift und Datum die Zustimmungserklärung aller Nachbarn vorzulegen ist.
Das bedeutet nach allgemienen AVG-Regeln, dass der Nachbar mit dieser Zustimmungserklärung seine Parteistellung in diesem Bauverfahren verliert. Daher steht dann im §17 Abs. 5: "Der Baubewilligungsbescheid ist dem Bauwerber zuzustellen." (Also nicht auch den Nachbarn)
- §18 Baugesetz regelt dann die Vorgangsweise, wenn man nicht die Unterschriften/Zustimmungserklärungen aller Nachbarn vorlegt. Dann gibts eine Bauverhandlung und das Verfahren ist bis zum Ende der Bauverhandlung wieder für alle Nachbarn "offen" (Parteistellung aufrecht!).  Und somit steht dann ausdrücklich im § 18 Abs. 8: "Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen."

zitat..
Andi85 schrieb: das ist tatsächlich aus den Bebauungsbestimmungen der Gemeinde. 2 1/2 kurz gefasste A4 Seiten aus dem Jahre 2011 (!).

Und das ist wirklich ein formal korrekt verordneter Bebauungsplan (d.h. mit entsprechender öffentlicher Kundmachung? Prüfung und Genehmigung der Aufsichtsbehörde?) oder ist das wie manchmal üblich bloß ein "internes Arbeitspapier" innerhalb der Gemeinde, das dem unwissenden Volk immer als geltendes Recht verkauft und aufs Auge gedrückt wird?

zitat..
Andi85 schrieb: Regenwasser von seiner Fläche läuft zu mir rüber.

Erstmal ist die Frage, wohin Oberflächenwasser abfließen in der Regel nicht Gegenstand eines Bauverfahrens. Zweitens scheint dein Nachbarn höher zu liegen als du - und das nicht nur erst seit seinem Bauvorhaben. Also ist das Wasser auch schon früher zu dir geronnen??
Auch wenn der zitierte Text tatsächlich aus einer korrekt verordneten Bebauungsbestimmung stammen sollte, dann heißt das nicht, dass der Nachbar den Sockel machen MUSS. Das bedeutet nur: wenn er einen Sockel macht, wie der dann ausschauen muss! 

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  •  Andi85
21.7.2021  (#9)
danke Karl


Alles klar somit 

noch 2 Kommentare:
A) zum Bebauungsplan "Wisch" unserer Gemeinde   In der formal korrekt ist bezweifle ich mal an der Stelle und ob er jemals öffentlich kund gemacht wurde in den letzten 10 Jahren , bzw geprüft wurde entzieht sich meiner Kenntnis 
nur zur Info:
Der Nachbar liegt noch nicht höher  als ich. Wird aber das Gelände verändern. Und dann liegt er höher. 

aber ihr habt mir viel geholfen ! Danke.  Werde mal das Gespräch suchen mit dem Nachbarn und es wird schon gut ausgehen.  

Der thread ist somit positiv abgeschlossen 😄


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