« Baurecht  |

Gekuppelte Bauweise, Bauwich, Niederösterreich

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  Mimi01
2.4. - 6.4.2021
11 Antworten | 2 Autoren 11
11


2021/20210402307053.png Es geht um das Grundstück 96/2. Es besteht ein über 150 Jahre altes Hauptgebäude, welches als solches auch erhalten bleiben soll. Nachbar 96/1 hat vor ca. 30 Jahren neu gebaut. Wir würden jetzt gerne ein Nebengebäude (bevorzugte Stelle blau eingezeichnet) errichten. Normalerweise muss bei der gekuppelten Bauweise die andere Grundstückseite komplett frei bleiben (auch kein Nebengebäude). Jedoch ist unser Hauptgebäude nicht gekuppelt und sollte jemals auf 94 gebaut werden, müsste er auf unserer Seite bauen (da 88/91 gekuppelt). Könnte man so argumentieren, oder müssen wir mit dem Gebäude die 3m Bauwich an allen Grenzen zum Nachbar hineinrücken? Bzw. gibt es andere Möglichkeiten z. B: statt Nebengebäude ein zweites Hauptgebäude,….?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.4.2021  (#1)

zitat..
Mimi01 schrieb: Jedoch ist unser Hauptgebäude nicht gekuppelt

Woraus schließt du, dass dein Hauptgebäude nicht der gekuppelten Bauweise entspricht?
Zu welcher Bebauungsweise würdest du das dann zuordnen?

1
  •  Mimi01
2.4.2021  (#2)
Hab ich nur angenommen, da der Nachbar 96/1 nicht direkt an uns angebaut hat.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.4.2021  (#3)
Da auf deinem Grundstück schon ein Gebäude steht, zählt nur das, was auf DEINEM Grundstück vorhanden ist. Und dein Gebäude steht auf deinem Grundstück an einer seitlichen Grundgrenze und das entspricht einer gekuppelten Bauweise.
Also ist bei allen weiteren Bauvorhaben auf deinem Grundstück von dieser Bebauungsweise auszugehen.

1


  •  Mimi01
2.4.2021  (#4)
Das bedeutet: Es ist bereits auf die eine Seite gekuppelt und daher 3m an der anderen Seite frei zu halten. Wenn ich das Gebäude jetzt mit 3m Abstand errichte, bin ich dafür jedoch nicht an die max. Höhe von 3m gebunden sondern 3,5m, 100m2 und dass es nur ein Geschoß hat? (1) dürfte für mich nicht gelten, da ich BA und nicht BW baue, richtig? Für (2) hat die gekuppelte Bauweise eine höhere Relevanz.

Auszug aus dem aktuellen Bebauungsplan:
§ 4  Anordnung der Gebäude  
(1) Im Bauland-Wohngebiet ist die Errichtung von Nebengebäuden, ausgenommen Garagen, nur bis zu einer bebauten Fläche von max. 25 m² und einer Gebäudehöhe von max. 3,0 m zulässig.  
(2) Nebengebäude und Garagen im seitlichen oder/und hinteren Bauwich müssen an der Grundstücksgrenze errichtet werden.  
(3) Bei der maximal festgelegten Gebäudehöhe „x“ dürfen Gebäude die höchstzulässige Gebäudehöhe von 3,5m nicht überschreiten. Der höchste Punkt des Gebäudes darf maximal 2,0m über der höchstzulässigen Gebäudehöhe liegen, ausgenommen davon sind untergeordnete Bauteile gemäß § 53 Abs.  5 NÖ Bauordnung 2014, in der derzeit geltenden Fassung.

2021/20210402907389.png

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.4.2021  (#5)
Wenn du ein Nebengebäude nicht in den Bauwich baust (was du bei gekuppelt eh nicht darfst), dann bist du an gar nichts gebunden, außer die generellen Anforderungen an "Nebengebäude". Das sind:  max. 100m², oberirdisch nur 1 Geschoß und kein Aufenthaltsraum.
Höhenbeschränkung gibts keine!! (wie kommst auf 3,50m?)

zitat..
Mimi01 schrieb: Für (2) hat die gekuppelte Bauweise eine höhere Relevanz.

(2) hat für dich deshalb keine Relevanz, weil du nicht in einem Bauwich bist. Mit "gekuppelt" hat das nichts zu tun.

1
  •  Mimi01
3.4.2021  (#6)
Die 3,5m wären im Punkt (3) aufgelistet. Danke für die schnelle Auskunft! Werden uns alles noch mal durch den Kopf gehen lassen...

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.4.2021  (#7)

zitat..
Mimi01 schrieb: Die 3,5m wären im Punkt (3) aufgelistet.

Naja, ich wüßte nicht warum der Punkt (3) auf dich zutreffen sollte. Für dein Grundstück steht im Bebauungsplan konkret "Bauklasse I,II" - d.h. Gebäudehöhe bis max. 8m. Was der Punkt (3)  - Gebäudehöhe"x" - genau bedeuten soll, is mir jetzt auch nicht ganz klar - da wär ein kompletter Auszug aus dem Bebauungsplan nicht schlecht (find ich aber auf der Homepage deiner Gemeinde nicht!).
Jedenfalls is bei dir "Bauklasse I,II" festgelegt und keine "Gebäudehöhe "x". Somit denk ich, dass du den Punkt (3) für dich vergessen kannst und die mögliche/zulässige Gebäudehöhe für dein Grundstück 8m beträgt!

1
  •  Mimi01
5.4.2021  (#8)
Der Bebauungsplan wird bei Anfrage per E-Mail verschickt.  Danke nochmal für die Hilfe!!!

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.4.2021  (#9)

zitat..
Mimi01 schrieb: Der Bebauungsplan wird bei Anfrage per E-Mail verschickt.

D.h. du hast den Bebauungsplan per email bekommen? Dann könntest mir den ja weiterschicken?!

1
  •  Mimi01
6.4.2021  (#10)

Leider funktioniert die Funktion "persönliche Nachricht" bei neuen Mitgliedern noch nicht. An welche E-Mail Adresse darf ich die Unterlagen schicken?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.4.2021  (#11)
email:  keine.antwort@gmx.at

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Fenster zu klein?