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Carport/Garage an Öffentlicher Straße (NÖ)

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  •  LuZar
21.1. - 26.2.2020
59 Antworten | 5 Autoren 59
59
Hallo liebe Forumsmitglieder, ich habe ein Problem und hoffe, ihr könnt mir dabei weiterhelfen.

Meine Freundin und ich bauen das Dachgeschoss meiner Schwiegereltern aus. Damit dies erst einmal möglich war, mussten wir 75cm Grund vom oberen Nachbarn (rot) dazu kaufen.
Zum Unteren Nachbarn soll eine Carport bzw. eine Garage gebaut werden. Um Geld zu sparen wollten wir das auch gleich mit Planen und Einreichen.

Hier wurde uns jetzt gesagt, dass wir mit dem Carport mindestens 80cm hinein rücken müssen. Warum dies so ist konnte mir bis heute niemand beantworten, auch nicht der Bürgermeister.
Es stehen auch einige Carports bei uns in der Ortschaft direkt an der Grenze zur Straße (in den letzten 1-2 Jahren gebaut). Hier meint der Bürgermeister, diese wurden erst nachträglich genehmigt.

Auch die Firma die unsere Pläne zeichnet, kann sich den Grund nicht erklären.

Wisst ihr, wieso und warum die auf 80cm abstand zur Straße bestehen? Und wenn dies nicht Vorschrift ist, kann ich dagegen etwas tun?

Das Carport sollte 7 m lang und 6 m breit werden, im hinteren Bereich sollte ein geschlossener Raum von ca. einem Meter entstehen (Abstellraum für Winterreifen usw.)

Danke!

2020/20200121503878.png

  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.1.2020  (#21)

zitat..
LuZar schrieb: Jetzt sollte eigentlich das mit dem Niveau geklärt sein,

Ok, das heißt jetzt? Wo is jetzt euer Bezugsniveau für den Carportbau?

zitat..
LuZar schrieb: Gemeinde meint, ist notwendig, weil der Nachbar könnte ja dort auch einmal was hin bauen…

Da liegen sie schin wieder falsch. Siehe OIB Richtlinie 2.2 Ausgabe 2011, Punkt 2.1.1.:
Grundsätzlich ist an der Grundgrenze die Wand in REI 30 (bei Carports bis 50m²) bzw. REI60 (bei Carports über 50m²) vorgeschrieben. Allerdings steht dann noch: "Dies ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist".
Das ist nicht darauf abgestimmt, was zukünftig mal sein wird/sein kann, sonder, was jetzt ist!
Also muss deine Wand keinen Brandwiderstand erfüllen können!

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  •  hausplanung
1.2.2020  (#22)
der Nachbar muss, wenn er mal dort etwas hinbaut besagte Brandschutzwand auf seine Kosten errichten. Wer zuerst baut ist da quasi im Vorteil.

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  •  LuZar
5.2.2020  (#23)

zitat..
Karl10 schrieb: Ok, das heißt jetzt? Wo is jetzt euer Bezugsniveau für den Carportbau?

 Laut dem Bausachverständigen die Einfahrt, da diese genau das Niveau laut Plan hat. 


zitat..
Karl10 schrieb: Da liegen sie schin wieder falsch.

zitat..
hausplanung schrieb: der Nachbar muss, wenn er mal dort etwas hinbaut besagte Brandschutzwand auf seine Kosten errichten. Wer zuerst baut ist da quasi im Vorteil.

Das versuche ich denen gerade klar zu machen, jedoch ist das nicht so einfach. Ich werde die Pläne jetzt einfach einreichen, ohne Brandschutzwand und Niveau auf die Einfahrt ausgerichtet, mal sehen was passiert.


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  •  ILoc
18.2.2020  (#24)
Hallo Karl10!
Bin grad hin und weg ob der des guten Chats. Ich suche mich auch grad durch Bauordnung u.ä. weil wir einerseits ein spezielles Problem haben und auch Baurechtler vom Land Nö andere Ansichten haben wie das Bauamt in unserer Gemeinde. Wohlgemerkt: Das Land sieht es lockerer als die Gemeindemitarbeiter! 😏 All die Dinge wie Niveau und (Nicht-) Notwendigkeit einer Brandschutzmauer sind halbwegs geklärt. Unser Hauptproblem: wir brauchen ein Carport mit ca 15m Länge und 3,5m Breite, aber (!) einer Einfahrtshöhe von 3m. Der Stellplatz für Wohnmobil und Wohnwagen die hintereinander stehen, existiert bereits, es soll nur ein Dach drüber. Aber ich benötige die gesamte Länge bis zur Grundstücksgrenze zur Gemeindestraße...Fällt dir dazu was ein? Gibt es Ausnahmen was die max Höhe von 3m angeht, denn die 3m brauch ich zum Durchfahren.

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
18.2.2020  (#25)
eine Skizze wäre gut.

Grundsätzlich kann man aber schon mal festhalten, dass im seitlichen Bauwich nur 3m Höhe zulässig sind. Werden die 3m überall benötigt? Evtl. könnte man 2 Carports bauen, sofern das höhere nicht im Bauwich steht. Die Carports müssten dann aber wirklich baulich getrennt sein, sprich jeweils eigenständig sein.

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  •  ILoc
18.2.2020  (#26)
Das Nachbargrundstück, das auch uns gehört, liegt 40cm höher und deshalb sinds vom anderen Grundstück aus nur 3m... 

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  •  ILoc
18.2.2020  (#27)
Nein die müssen hintereinander liegen, nebeneinander geht nicht

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.2.2020  (#28)

zitat..
ILoc schrieb: Gibt es Ausnahmen was die max Höhe von 3m angeht,

Nein, die 3m sind fix. Aber maßgeblich für die Bemessung der Höhe ist das "Bezugsniveau". Das ist ein vorgegebene, bereits feststehende und unveränderbare Größe. Du müsstest das Niveau in bzw. unter deinem Carport halt absenken. Dann hast du tatsäclich mehr als 3m Durchfahrtshöhe, aber nach wie vor die gesetzlichen 3m Bauwerkshöhe.

Was genau soll eigentlich diese Info heißen??:

zitat..
ILoc schrieb: liegt 40cm höher und deshalb sinds vom anderen Grundstück aus nur 3m...

 Lies das mal genau und erklär bitte, was du damit meinst??
Im Übnrigen: die Höhe bzw. Höhenbemessung von einem BAuwerk auf deinem Grund hat mit dem Nachbargrundnichts zu tun?


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  •  ILoc
19.2.2020  (#29)
Die Gasse steigt leicht an . Uns gehört das letzte und vorletzte Grundstück in dieser (Sack-) gasse. D.h.: Unsere beiden Grundstücke (auf dem vorletzten Grundstück steht unser Haus, das letzte haben wir 2008 dazugekauft) sind durch eine Einfriedung getrennt die auch die Differenz des Grundstücksniveaus abfängt. An dieser Grundstücksgrenze würde das Carport stehen. Einfahrt gibt es schon und dort stehen auch schon Wohnwagen und Wohnmobil hintereinander. Heißt : vom dazugekauften letzten Grundstück aus stehst du etwa einen halben Meter höher. Deshalb wäre von dieser Seite das Carport nur 3m hoch. Ich benötige aber diese Differenz, weil ich mit dem Wohnmobil eine Durchfahrtshöhe von 3m brauche... 🤔 

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
19.2.2020  (#30)
du kannst nicht einfach das Niveau des Nachbargrundstücks nehmen, wenn dann müsstest eine verlaufende Linie heranziehen und dann geht es sich wohl zumindest auf deiner Seite mit den 3m nicht aus. Mehr als 3m darfst aber nicht, sofern es eben im seitlichen Bauwich ist. Du hast somit im Prinzip nur die Möglichkeit, das Carport aus dem seitlichen Bauwich mehr in das Grundstück hineinzuversetzen, oder wie Karl10 schreibt, das Carport quasi teilweise in den Boden zu bauen, dann hast von der Straße aus eine "kleine" Abfahrt. Wenn also der Carportboden zb auf Niveau -0,5m liegt, kannst vom Boden bis zur Dachspitze bzw. höchsten Stelle 3,5m raufgehen und hast somit eine Gebäudehöhe von 3m.

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  •  ILoc
19.2.2020  (#31)
Das Problem: dieEinfahrt wo das Teil drübergebaut werden soll und die beiden Fahrzeuge ja jetzt schon abgestellt, sind ist LKW - tauglich betoniert und mit Platten verlegt. Tieferlegen, keine Chance....
Das einzige, was mich wurmt, weil es einfach lächerlich ist : Schräg gegenüber hat ein Nachbar eine Garage direkt an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn und an der Straße mit einer Einfahrt für einen LKW mit locker 3m Einfahrtshöhe. Die ganze Garage ist mindestens 3,50m hoch, direkt an beiden Grundstücksgrenzen, vorne und seitlich!!! Nur weil das vor 10/15 Jahren Bauordnung war passts und jetzt passts net? Manchmal versteh ich die Welt nimmer. Ich mein, wenn sie sinnvolle Änderungen machen, wie, dass man die zu bebauende Fläche auf einem Grundstück begrenzt, damit nicht alles zugepflastert wird, ok. Aber ob ich jetzt 3m oder 3,50 hoch bin, wenns dem Nachbarn (in dem Fall bin ich ja mein eigener Nachbar) kein Licht wegnimmt, und ich anders mein Auto nicht drunterkrieg, da hört das Verständnis auf...
Da ist vieles hirnrissig. Wir haben ein, 1600m2 großes Grundstück und dürfen auch nur eine Gartenhütte und ein Glashaus, nicht größer als 10m2 bauen, genau wie einer, der ein 700m2 großes Grundatück hat. Und wenn ich jetzt noch das dazugekauft Grundstück mit dem anderen zusammenlegen würde, dann dürfte ich auch kein Gartenhaus mehr dazu bauen, im Gegenteil, wenn da drüben eines stünde, müsste ich es wegnehmen - und das allerbeste: wenn ich eine Zusammenlegung machen würde, dürfte nach momentaner Gesetzeslage, da drüben meine zweite Tochter nicht einmal bauen, weil wir in unserem Haus oben eine zweite Wohnung für meine Jüngere gebaut haben, eigener Haushalt, und es seit letztem Jahr eine Änderung der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] gegeben hat, die besagt, dass nicht mehr mehr als 2 Haushalte an einer Adresse sein dürfen. Das nur weil irgendein gewiefter Bauträger in unserer Siedlung die Chance genutzt hat, drei nebeneinanderliegende zum Verkauf angebotene Einfamilienhäuser aufzukaufen und dort 39 Wohneinheiten draufgestellt hat, mitten in einer Siedlung mit Einfamilienhäusern - alles gesetzeskonform- hat man übersehen. Und dir sagens dass du keine 40 cm höher sein darfst, damit dein Auto drunter passt... 😡

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.2.2020  (#32)

zitat..
ILoc schrieb: Deshalb wäre von dieser Seite das Carport nur 3m hoch.

Ja, aber ich sagte schon: das Niveau auf diesem Benachbarten Grundstück zählt nicht. Es zählt das "Bezugsniveau" auf dem Baugrundstück wo gebaut wird.

zitat..
ILoc schrieb: dürfen auch nur eine Gartenhütte und ein Glashaus, nicht größer als 10m2 bauen,

Wer sagt, dass du nicht mehrere aufstellen darfst?

zitat..
ILoc schrieb: dann dürfte ich auch kein Gartenhaus mehr dazu bauen, im Gegenteil, wenn da drüben eines stünde, müsste ich es wegnehmen

Auch da: woher hast das?

zitat..
ILoc schrieb: dürfte nach momentaner Gesetzeslage, da drüben meine zweite Tochter nicht einmal bauen, weil wir in unserem Haus oben eine zweite Wohnung für meine Jüngere gebaut haben, eigener Haushalt, und es seit letztem Jahr eine Änderung der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] gegeben hat, die besagt, dass nicht mehr mehr als 2 Haushalte an einer Adresse sein dürfen.

Also befinden sich 2 Wohnungen auf deinem Grundstück? Was für eine Änderung der Bauordnung hat es da gegeben? Würde mich der Paragraph interessieren?
Im Übrigen: im Falle von 2 Wohnungen dürftest auch 2 Gerätehütten und 2 Gewächshäuser bis 10m² ohne irgendeine Bewilligung errichten und weitere halt mit Bewilligung (geht allerdings mit vereinfachtem Verfahren).

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  •  ILoc
19.2.2020  (#33)
Das sagt die Gemeinde. Wir wollten zusätzlich zu unserer Badehütte (knapp 4m2) an über anderen Stelle ein kleines Gerätehaus aufstellen. Geht nicht 1 Glashaus, 1 Gartenhaus pro Grundstück, aus
Und das mit den max 2Wohneinheiten gilt nicht für den gesamten Ort, z. B. an der Hauptstraße nicht, weil dort gibt es natürlich größere Bauten, dort würde so ein 39 Wohneinheitenbau nicht so unpassend sein, aber in bestimmten Ortsteilen, wo sowas gar nicht vorkommt, möchte man sich ( und die Anrainer) schützen. § kann ich dir dazu keinen nennen. Möglicherweise hat hier die Gemeinde schon ein eigenes Bestimmungsrecht in manchen Sachen... 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.2.2020  (#34)

zitat..
ILoc schrieb: 1 Glashaus, 1 Gartenhaus pro Grundstück

Falsch!! Muss ich nochmal von vorne beginnen:
In der Bauordnung steht 1 Gewächshaus und 1 Gerätehütte "PRO WOHNUNG"  (und nicht "pro Grundstück").
Heißt also
bei 1 Wohnung -1 Gewächshaus und 1 Gerätehütte
bei 2 Wohnungen -2 Gewächshäuser und 2 Gerätehütten  usw.. und zwar bis max. 4 Wohnungen.
Und diese Hütten sind anzeige- und bewilliungsfrei, d.h. ganz einfach aufstellen und du brauchst niemanden zu fragen.

Du darfst aber auch weitere zusätzlich Hütten aufstellen. Diese brauchen dann halt eine Bewilligung. Bis 10m² gibts dafür allerdings ein vereinfachtes Verfahren - also relativ einfach abzuwickeln und wenig Aufwand.
Deine obigen Annahmen und Darstellungen bezüglich der Hütten stimmen also nicht!

zitat..
ILoc schrieb: Und das mit den max 2Wohneinheiten gilt nicht für den gesamten Ort,

Dann ist das auch keine "Änderung der Bauordnung" gewesen, so wie du oben geschrieben hast, sondern dann habt ihr offensichtlich einen Bebauungsplan. Mit einem solchen können die Gemeinden diverse "individuelle" Regelungen treffen, die nicht generell in der Bauordnung stehen. Is halt so. Würd mich interessieren, wie sie das konkret geregelt bzw. formuliert haben - (wörtlicher Text bzw. Planzeichen im Bebauungtsplan???).

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  •  ILoc
19.2.2020  (#35)
Also wenn ich eine Gartenhütte oder Glashaus aufstelle, muss ich es bei der Gemeinde anzeigen . Is so, hab ich mich erkundigt. Mit Plan. Kann ich also sicher nicht so aufstellen, Auskunft Baubüro auf der Gemeinde. Muss sogar einen genauen Plan bringen, wenn ich ein Gartentürl (Einfahrtstor) machen möchte. 
Bezüglich dieser geänderten Dinge, wegen der zwei Wohnungen, ob das jetzt Bauordnung, Gemeindeverordnung oder Bebauungsplan heißt, da muss ich jetzt zugeben, des weiß i net, da bin ich zu unkundig, jedenfalls habens des schriftlich all jenen Bürgern mitgeteilt, die (örtlich) davon betroffen sind, also in jenen Teilen der Gemeinde wohnen, wo das zum Tragen kommt. 

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
19.2.2020  (#36)
Einfahrtstor bzw. Zaun angrenzend zur Straße ist meines Wissens nur anzeigepflichtig. Damit reicht ein vereinfachter Plan. Hoffe ich hab das richtig im Kopf.

1 Gartenhütte UND 1 Glashaus jeweils max. 10m² ist pro Wohneinheit ohne irgendetwas zulässig, nicht jedoch im vorderen Bauwich.

Wäre es für dein Carport evtl. eine Option die Grundstücke zusammenzulegen oder zumindest die Grenze soweit zu verschieben, dass das Carport dann nicht mehr im seitlichen Bauwich steht?

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  •  ILoc
19.2.2020  (#37)
Haben wir auch schon angedacht, ist aber der letzte Ausweg, weil natürlich nicht ganz ohne Auswirkungen für spätere Nutzer, außerdem denke ich, dass man da auch die Kosten für die Vermessung etc dazurechnen muss.... Wir prüfen die Lage 😁 sonst mach ich eine Plane übers Wohnmobil und Wohnwagen. Is nur schade, weil sich das Dach des Carports auch perfekt für eine Photovoltaikanlage anbieten würde... 🤷🏼‍♀️

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  •  ILoc
19.2.2020  (#38)
Danke jedenfalls an Karl10 und hausplanung fürs Mitdenken und den Input 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.2.2020  (#39)
Ok, macht dann ohnehin wenig Sinn hier weiter zu posten, wenn du nicht bereit bist, dich mit den vorgebrachten (und aufs Gesetz beruhenden) Argumenten auseinanderzusetzen und weiterhin halt blind einer völlig ungesetzlichen, unqualifizierten, falschen Aussage in der Gemeinde glaubst.....

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  •  ILoc
20.2.2020  (#40)
Ich glaub nicht blind alles, aber was willst du tun, die Gemeinde ist dein Ansprechpartner, und wegen einer Badehütte, Gerätehaus oder Glashaus fang ich nicht zu diskutieren an, wenn sie einen Plan haben wollen, bitte. Man braucht halt leider von denen was auch in Zukunft.  Und was unser Carport angeht, habe ich, so wie es aussieht ohnehin keine "legale" Möglichkeit, auch deinen Kommentaren nach zu urteilen. Ich kann bestimmte Parameter nicht ändern, wie Lage des Carports, Länge, Untergrund ( kann nicht abgraben und die Einfahrt tiefer machen), ich kann es nicht nebeneinander machen, ich kann aber auch mein Wohnmobil nicht niedriger machen. Was soll ich also tun? Wenn ich die 3m auf meinem Grundstück nicht überschreiten darf, obwohl es 40 cm tiefer liegt, ich aber die 3m lichte Weite brauche. Ich greife gerne jeden realistisch zu verwirklichende Möglichkeit auf. Aber hier mit teilweisen Grundstückszusammemlegungen zu Jonglieren, mir möglicherweise dann am anderen Grund für spätere Bauvorhaben irgendwelche Eier selbst zu legen, das ist mir den Aufwand nicht wert. Ich habe nächste Woche noch einen Termin beim Baurechtler in St Pölten, ich werde auch ich mit unserem Bgmst reden, aber sonst sehe ich keine Möglichkeiten... Das ich nach allem Möglichkeiten suche, zeigt ja auch, dass ich in diesem Chat gelandet bin und um eure Erfahrungen zu hören /lesen. Schade, dass du das so in die falsche Kehle gekriegt hast. Wenn du einen Vorschlag für meine künftige Vorgangsweise hast, bitte, gerne, wenn ich damit mein Carport so gebaut kriege, wie ich es brauche. Bis jetzt hab ich nur gehört, was alles nicht geht.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.2.2020  (#41)
Du akzeptierst gesetzwidrige Vorgaben der Gemeinde, im Gegenzug dafür versprichst du dir bei anderen Dingen ein "Entgegenkommen" der Gemeinde. Sag ich gar nichts dagegen, ist allein deine Entscheidung. Solche "Deals" sind allerdings nicht meins und daher steig ich da halt eher aus (nichts in die falsche Kehle bekommen).
Galub aber auch, dass du das falsch einschätzt: du wirst IMMER was von der Gemeinde bekommen (es sei denn du trittst tatsächlich als ständiger Oberquerulant auf), denn die wollen auch was von dir. Stichwort: nach der Wahl ist vor der Wahl emoji
Aber zurück zum Carport. Wir haben nicht nur gesagt, was NICHT geht, sondern wir haben aufgezählt, was geht und was nicht geht (also beide Seiten). Und zwar nach dem derzeitgen Sachverhalt und Rahmenbedinungen (Sachverhalt in der Natur, gesetzliche Rahmenbdingungen).
 Aber du hast recht, es fehlt noch ein möglicher Ausblick in die Zukunft mit bestimmten Änderungen am derzeitigen Sachverhalt.

Da wären folgende Punkte:
1. Es gibt offensichtlich einen Bebauungsplan auf deinen Grundstücken, oder? Man kann in einem Bebauungsplan ein anderes Bezugsniveau festlegen, als das bestehende. Wenn die Gemeinde das überhaupt will (braucht einen Beschluss des gemeinderates), dann ist das in der Regel eine eher langwierige Angelegenheit. Nur wegen deinem einzelnen Grundstück wird man vermutlich das ganze Prozedere einer Bebauungsplanänderung nicht machen. Es braucht auch eine entsprechende Begründung und die darf nicht nur dein persönliches Interesse sein (nur damit du dein Carport dort unterbringst), sondern da brauchts auch ein sogenanntes "öffentliches Interesse". Aber theoretisch wär es eine Möglichkeit.

2. Sollte es keinen Bebauungsplan geben, dann darf der Gemeinderat mit einer Verordnung für abgegrenzte (auch kleine) Gebiete ein Bezugsniveau festlegen. Wie gesagt: diese Variante nur, wenn´s keinen Bebauungsplan gibt; und die Gemeinde "DARF", d.h. sie muss nicht.

3. Bei dieser VAriante kommts jetzt drauf an, wo das Bezugsniveau auf deinem NAchbargrundstück liegt. Du schreibst, dass dieser Grund höher ist. Wir wissen jetzt aber nicht, ob diese Höhe auch ein rechtmäßiges Bezugsniveau ist, d.h. ist es das unveränderte Ursprungsniveau? oder wurde das Niveau irgendwann geändert (dorthin, wo es jetzt ist)? Und wenn ja, hat diese Änderung eine Bewilligung?
Das muss man sich also genau anschauen. Aber wenn das Niveau auf dem Nachbargrund entlang der gemeinsamen Grenze tatsächlich ein rechtmäßiges Bezugsniveau sein sollte, dann gibts die Möglichkeit mit einem Antrag eine Änderung des Bezugsniveau auf deinem Grundstück bewilligen zu lassen. Dieses neue Bezugsniveau ergibt sich aus einer Verbindung des Bezugsniveaus des höher liegenden Nachbargrundes auf der einen Seite (an der Grundgrenze) mit dem an der vis-a-vis-Seite gelegenen Grundgrenze gegebenen Bezugsniveau. Wenn also z.B. das Bezugsniveau des Nachbargrundes an einer Grundstückslängsseite o,5m höher ist als dein Bezugsniveau und auf der anderen Grundstückslängsseite geht das Niveau zum Nachbarn verlaufend (also ohne Niveausprung) durch, dann legst du eine (fiktive) Ebene von der einen (höheren) Seite gleichmäßig verlaufend zur anderen, niedrigeren Seite, und das ist dann dein neues Bezugsniveau. Das kann man sich bewilligen lassen.
Ob das bei dir was bringt und geht, hängt aber wie gesagt von vielen (örtlichen) Faktoren ab, die man von hier aus (zumindest bis jetzt) nicht beurteilen kann.
 

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