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Abstand Servitutsweg

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  •  sichereszuhause
1.9. - 3.9.2019
19 Antworten | 4 Autoren 19
19
Hallo Zusammen, 

ich befinde mich in der Steiermark und habe eine Frage zum erforderlichen abstand zu einem Servitutsweg. 

Direkt auf der Grundstücksgrenze zwischen meinen Nachbarn und mir befindet sich ein Servitutsweg. mit ~5m Breite. Dieser hat Grundbürgerlich das Geh- und Fahrrecht eingetragen. Wie weit muss ein Gebäude von diesem Weg wegstehen beziehungsweise wo befindet sich die "neue" Grenze ? 

Da ich mittlerweile schon viele aussagen dazu gehört habe, bin ich auf eure Antworten gespannt. 

  •  chrismo
  •   Gold-Award
1.9.2019  (#1)
Aus Laiensicht würde ich sagen, dass du da nix Konkretes finden wirst, in z.B. der Bauordnung (öff. Recht). Ein Servitutsweg ist ein reine privatrechtliche Angelegenheit. Man darf das Geh-/Fahrrecht nicht einschränken. Also klarerweise nichts überbauen, aber auch nicht so nahe hinbauen, dass ein Befahren evt. nicht mehr so "leicht möglich ist, wie bisher". Wie knapp das ist, ist Auslegungssache...

Wenn der Weg auf deinem Grundstück ist, kannst also so nahe wie geht, ohne das Servitut einzuschränken, heranbauen. Wenn der Weg am Nachbargrund ist, musst die üblichen Grenzabstände einhalten.

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  •  sichereszuhause
2.9.2019  (#2)
Also der Weg ist zur Hälfte auf meinem Grund, und zur Hälfte auf dem Nachbargrundstück. 

Meine Laienhafte Meinung wäre Strassenmitte (= eigentliche GEMEINSAME Grundstücksgrenze) zuzüglich ~2-3 Meter  (von Beiden) um eine Straßentbreite zwischen 4 - 6 Meter zu bekommen, und anschließend der normale Granzabstand (also Stockwerke +2m).

Das würde dann eine mindestgebäudeabstand (einstöckiger Bebauung) gemessen von der Grundstücksgrenze von 6 Meter ergeben. 

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
2.9.2019  (#3)
Nein, glaube ich nicht. Wie gesagt: das Bauamt schert sich nicht um den Servitutsweg, mal ganz platt gesagt. Zumindest bei uns war er überhaupt nie ein Thema. Der ist im Einreichplan zwar eingezeichnet, aber für die Abstandsflächen wurde nur die Grundgrenze herangezogen. Wie gesagt: eine Servitut ist was Privatrechtliches.

Wichtig ist also erstmal nur die genaue Lage der Grundgrenze. Die zählt für's Bauamt. Von dort dann 2m+Stockwerke (wenn das die Abstandsregelung so besagt). Wenn man damit außerhalb des Wegs bleibt und dessen Nutzung nicht einschränkt, kommt man also mit ca. 3m aus für einstöckige Gebäude.

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  •  sichereszuhause
2.9.2019  (#4)
Ok danke mal für deine Meinung.
Ich bin gespannt ob es hierzu noch andere Meinungen gibt.

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  •  klim18
2.9.2019  (#5)
Ich sehe das genauso wie chrismo.

Worauf du allerdings vielleicht noch achten solltest ist, ob der Servitutsweg in der Flächenwidmung als Verkehrsfläche ausgewiesen ist und ob es einen Bebauungsplan gibt, dann könnten eventuell andere Abstandsregeln gelten als im Normalfall.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.9.2019  (#6)
Grundsätzlich hats chrismo völlig richtig gesagt.
Auch der Hinweis von klim auf Bebauungsplan und Flächenwidmungsplan ist zu beachten.

Weiters kann auch die Frage von Bedeutung sein, was durch diesen Servitutsweg erschlossen wird. Denkbar ist hier ein dahinter liegender Bauplatz ohne Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen. Da gibts in den Bundesländern sehr wohl auch im Baurecht geregelte Bestimmungen über Abstände und Mindestbreiten.

Wäre also noch zu klären: Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, dahinter liegendes Bauland?
Und dazu auch noch das Bundesland?

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  •  sichereszuhause
2.9.2019  (#7)
Hallo Karl, 

also das Bundensland ist Steiermark. Es werden über diesen Servitutsweg noch 3 Grundstücke die dahinter liegen (davon 2 von 3 Bebaut)  die Zufahrt ermöglicht. Insgesamt liegan an diesem Servitutsweg 5 Grundstücke (3 Bebaut - ein weiteres soll nun Be baut werden). Das letzten Grundstücke stellen das ende des Weges dar - ohne Umkehrplatz. 

Bezüglich den Flächenwidmungs-/ sowie Bebauungsplan muss ich noch informationen einholen. 

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  •  sichereszuhause
2.9.2019  (#8)
Jedenfalls weiß ich mittlerweile das es einen Vertraglichen und Notariel beglaubigten Straßenverlauf des Servitutweges mitsamt der Breite gibt. 
Dieser ist ausgehend von der Grundstücksgrenze mit einer Breite von 4,5 Meter ausgewießen. Somit 2,25m zu jeder Seite. 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.9.2019  (#9)

zitat..
sichereszuhause schrieb: Insgesamt liegan an diesem Servitutsweg 5 Grundstücke (3 Bebaut - ein weiteres soll nun Be baut werden).

Nun, damit ist die Sache nicht nur reines Privatrecht, sondern auch im Baurecht ein Thema, wenn mit diesem Servitutsweg Bauplätze erschlossen werden.

In NÖ gibts dafür ganz detaillierte Regelungen in der BAuordnung.
Für die Steiermark bin ich jetzt nicht der Spezialist, aber bei kurzer Recherche hab ich folgendes gefunden:

- Eignung von Bauplätzen (§ 5 Baugesetz): ...es muss eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt bestehen....

- Einsatzfahrzeuge (§9 Baugesetz): ....Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein....

Schon allein wegen dieser beiden Bestimmungen ist die Frage des Abstandes zum Servitutsweg (= Frage der Servitutswegbreite) unabhängig von der allgemeinen Frage der Abstandsvorschriften zur Grundgrenze auch ein im Bauverfahren nach Baurecht zu beachtendes Thema!

Ob es noch weitere Detailregelungen dazu im Baurecht Steiermark gibt, weiß ich nicht.

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  •  sichereszuhause
2.9.2019  (#10)
Ok also ist die Sache dann doch weitreichender als gedacht. 

Du scheinst dich ja bei diesen Themen echt gut auszukennen. 

Wer beurteilt eigentlich bei einem vereinfachten Verfahren das sich an diese Vorgaben gehalten wird ? 
Beziehungsweise wird, wenn alle Anreiner unterschreiben, das überhaupt noch kontrolliert ? 

Bitte nicht falsch verstehen, ich will kein Böses spiel treiben 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.9.2019  (#11)

zitat..
sichereszuhause schrieb: Wer beurteilt eigentlich bei einem vereinfachten Verfahren das sich an diese Vorgaben gehalten wird ?

Die Baubehörde mit dem Bausachverständigen. "Vereinfachtes Verfahren" heißt nicht, dass weniger geprüft wird. Das eingereichte Projekt muss in allen Punkten der Bauordnung entsprechen. Das gilt für jedes Verfahren, ob vereinfacht oder nicht.

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  •  sichereszuhause
2.9.2019  (#12)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von sichereszuhause: Wer beurteilt eigentlich bei einem vereinfachten Verfahren das sich an diese Vorgaben gehalten wird ?

Die Baubehörde mit dem Bausachverständigen. "Vereinfachtes Verfahren" heißt nicht, dass weniger geprüft wird. Das eingereichte Projekt muss in allen Punkten der Bauordnung entsprechen. Das gilt für jedes Verfahren, ob vereinfacht oder nicht.

 Und wer ist verantwortlich wenn im Nachhinein (nach Bau fertigstellen oder dazwischen) was nicht passt im Falle eines vereinfachten Verfahrens ? 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.9.2019  (#13)
Du hast jetzt offensichtlich nicht zugehört (mitgelesen). Diesbezüglich gibts keinen Unterschied zwischen den Verfahren hab ich oben geschrieben.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
2.9.2019  (#14)
Der Bauherr. Die Abweichungen müssen dann nachträglich bewilligt werden. Wenn das nicht geht, weil sie nicht bewilligungsfähig sind, z.B. gegen die Bauordnung verstoßen, dann hat der Bauherr ein Problem. Wie gesagt, wurscht ob vereinfacht oder nicht.

Bsp. aus unserer Straße: Nachbar A reicht Haus ein, das bis ans Minimum des erlaubten Abstandes gehen soll. Während des Baus misst Nachbar B nach, kommt drauf, dass der Rohbau ca. 8cm zu Nahe an Grenze ist und beschwert sich beim Bauamt. Als Folge kann Nachbar A den Vollwärmeschutz nicht mehr wie geplant machen, sondern eben um 8cm dünner. So gesehen hat Nachbar A noch Glück gehabt, dass es vor Fertigstellung der Fassade aufgefallen ist. Sonst kann er die im Nachhinein runterreißen und neu machen.

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  •  sichereszuhause
2.9.2019  (#15)
Ok hab ich soweit verstanden. Dann bin ich mal gespannt wie unsere Geschichte hier enden wird.



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  •  sichereszuhause
2.9.2019  (#16)
Tut mir leid aber eine Frage hätte ich bitte dich noch.

Kann ein Einreichplan beziehungsweise ein durch einen Teilungsplan neu ausgewiesenes Grundstück mit bestehender servitutsstrasse Welche Im Grundbuch (anhand eines beglaubigen Dienstbarkeitsvertrages) genau definiert ist, jedoch in Natur nicht richtig angelegt wurde (zu schmal und Schief auf der Grundstücksgrenze), verändert werden ? 

Beziehungsweise was ist wenn dieses in der Situierung bei der Vermessung nur laut Naturaufnahme berücksichtigt wurde, nun aber eine vertragliche definierte breite unterschreiten würde...

ich weis etwas viel, aber ich sehe mich bereits genau wegen diesen Thema beim Anwalt sitzen und würde gerne zumindest ein wenig Bescheid wissen

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.9.2019  (#17)
Moment, Chrismo; da müssen wir 2 Dinge auseinanderhalten. Ich hab die Frage von sichereszuhause anders verstanden, nämlich was passiert, wenn die Baubehörde wegen des vereinfachten Verfahrens (wovon er glaubt , dass es oberflächlicher geführt wird) etwas übersehen hat und sich dann später heraus stellt, dass da etwas ungesetzlich ist. Nun, hier gilt ganz klar: eine rechtskräftige Bewilligung gilt, auch wenn sich dann herausstellt, dass sie letztlich gesetzwidrig war.
So hab ich die Frage jedenfalls verstanden.

Wovon du sprichst ist natürlich was anderes. Wenn man von der Baubewilligung abweicht, und noch dazu in eine Richtung, die nachträglich nicht bewilligungsfähig ist, dann hat man als Bauherr ein Problem - und zwar ganz allein.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
3.9.2019  (#18)
Ah... stimmt. Das habe ich anders verstanden. Der Bescheid wäre dann natürlich gültig.

Wobei die Chance bei den Abständen was zu übersehen, worum es hier anscheinend geht, eher gering ist. Gerade darauf wird ja immer besonders genau geschaut, auch von den Nachbarn. Egal ob vereinfacht oder nicht.



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.9.2019  (#19)
Zur Info: Mein letztes posting bezieht sich ausschließlich und allein auf Baurecht.
Nach dem letzten posting von sichereszuhause gehts hier aber offensichtlich um etwas anderes:
Es wird eine BAubewilligung erteilt, die einem zivilrechtlichen, grundbücherlich einverleibten  Vertrag (Servitut) widerspricht. Und als eigentliche Frage dürfte von Beginn an gemeint gewesen sein, was dann mit der Baubewilligung einmal passiert/passieren kann?

Im Einzelfall kommts natürlich immer auch auf Details an. Generell und allgemein lässt sich das aber wie folgt beantworten:

Grundsätzlich entscheidet jede Behörde (bzw. auch Gericht) nach jener Rechtsmaterie, für die sie zuständig ist, und zwar unabhängig von anderen (auch) zuständigen Behörden. D.h. wenn man für ein Projekt z.B. mehrere Bewilligungen braucht, dann entscheiden die jeweiligen Behörden unabhängig von einander und bauen darf man dann, wenn man ALLE Bewilligungen hat. 
Beispiel aus dem Verwaltungsbereich: ein Bauvorhaben ist sowohl nach Baurecht als auch nach Naturschutzrecht bewilligungspflichtig. 2 verschiedene Behörden - jede hat eine andere Rechtsgrundlage - jede entscheidet nach ihrem Gesetz (einmal Baugesetz, einmal Naturschutzgesetz), und zwar unabhängig voneinander. Kann somit sein, dass ich eine Baubewilligung nach Baurecht bekomme, unter Umständen aber keine Naturschutzbewilligung. Dann fehlt halt eine erforderliche Bewilligung und somit darf ich nicht bauen, auch wenn ich nach Baurecht eine Bewilligung habe. Diese allein hilft mir dann nichts. Ich brauche BEIDE Bewilligungen.

Im geschilderten Fall von sichereszuhause gehts halt um Baurecht UND Zivilrecht. Bei der Beurteilung der BAubehörde rein nach Baurecht kann durchaus rauskommen, dass das Gebäude so situiert werden darf, dass es (teilweise) auf dem Servitutsweg steht. Dann hast du eine Baubewilligung.
Im Bereich Zivilrecht (also Servitut betreffend) hat aber der Servitutsberechtigte (über Gericht) das Recht, diesen Bau auf dem Servitutsweg zu verhindern.
Dann hast also eine aufrechte, gültige Baubewilligung, die auch aufrecht und unberührt bleibt, aber einen Gerichtsentscheid, alle Bauwerke auf dem Servitutsweg  wieder zu entfernen.

Eigentlich ist das alles ganz einfach und vor allem auch logisch: Es kann sein, dass für ein Projekt mehrere Rechtsbereiche zutreffen. Und um wirklich bauen zu dürfen, muss ich ALLEN Rechtsbereichen entsprechen. Die Verantwortung, dass ich allen Rechtsbereichen entspreche, d.h. alle erforderlichen bewilligungen einhole, liegt letztlich bei mir selber.

Unbahängig vom Bauverfahren wird sich sichereszuhause also auch um das zivilrechtliche Thema des Servitutsweges kümmern müssen: Hier kommt das Problem dazu, dass sich offensichtlich der Wegverlauf in der Natur und der im Vertrag/Grundbuch festgelegte Wegverlauf nicht decken. Da gibts meiner Meinung nach nur eines, um später wirklich sicher zu sein: man muss diese Differenz aufklären/beseitigen. Entweder den Weg in der Natur dorthin legen, wo er im Vertrag beschrieben ist, oder den Vertrag ergänzen/abändern!

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