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Verträge sind ansich an keine Form gebunden. Erdbau und Rohbau sind bei mir über Ausschreibung gelaufen, also sehr detailliert. Fenster und Schwarzdecker über Angebot, wobei die Angebot so lange angepasst wurden bis der Inhalt passte, bzw. besprochene Details wurden in der Auftragserteilung festgehalten. Auftragsvergabe an den Putzer erfolgte mittels Handschlag ohne schriftliche Vereinbarung, auch das ist gültig. Und dann gibts da noch die Werkvertragsnorm. Für den Elektriker wäre das die ÖNORM B 2110: 2013 03 15 und die ÖNORM H 2203:2016-10 |
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Wie bereits angemerkt: bei Verträgen gilt die Formfreiheit. Bei uns ist bei allen Gewerken die Ausgangsbasis das Angebot, wo für jede Position ein Preis festgelegt wird der dann für uns gilt (z.B. 1m Leerrohr DM 20 mm). Je nach Verbrauch wird dann der tatsächliche Wert abgerechnet. Wenn du keine Sprechanlage nimmst wirst sie auch nicht zahlen. Ich würde das allerdings immer noch extra ansprechen, dass im Grunde nach Lieferschein abgerechnet wird wenns keine Gesamtpauschale ist. Wenn der Küchenbauer sagt, die Geräte des Angebots werden vorab bestellt etc. dann wird es schwierig werden diese dann später vielleicht noch zu ändern. Wir haben die Dinge vorher einfach gut besprochen: "Was ist wenn ich das nicht will, was ist wenn ich was anderes will etc." |
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Wenn der Preis für die Sprechanlage eindeutig ersichtlich ist, ist das ja kein Problem - die Position wird einfach nicht verrechnet. Blöd wirds wenn du etwas haben willst was gar nicht besprochen war. Habe schon erlebt dass besonders günstig angeboten wurde um den Auftrag zu bekommen, den gewünschten/notwendigen Gewinn holt man sich dann bei den nachträglich bestellten Positionen die dann viel teurer sind als normal. Und ich habe noch keine Baustelle erlebt wo nachträglich nichts dazu gekommen ist... |
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