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Verbaute Fläche NÖ

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  •  haeuselbauer
28.1. - 4.2.2019
17 Antworten | 4 Autoren 17
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Sehe ich es richtig, dass
-ein Pool mit max. 1,5m hoher Kuppel nicht zu verbauten Fläche zählt?
-ein Haus mit der Grundfläche, aber ohne Dachvorsprung (das Dach steht ja meist über das Gebäude etwas drüber) zur verbauten Fläche zählt?

Wie sieht das nun aus mit einem Glasdach auf der Terrasse, wenn das Glasdach an sich vorne auf Stehern steht und keine eigene Wand hat, jedoch hinten am Gebäude festgemacht ist?

ein Carport der zb eine Länge von 5m hat und dabei ca. 2m an einem Gebäude festgemacht ist? Oder müsste man den Carport einfach auf eigenen Stehern mit wenigen cm Abstand zum Haus bauen, damit er nicht zur verbauten Fläche zählt?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.1.2019  (#1)
Vorweg folgender Grundsatz: zur bebauten Fläche zählen immer nur GEBÄUDE!

Daher: kein Pool und auch kein Carport (ein Carport, das ein Gebäude ist, nennt man nicht Carport, sondern Garage!)
Das Glasdach auf der Terasse zählt nur dann zur bebauten Fläche, wenn es "raumbildend" ist, also wie ein Gebäude ein Dach + zumindest 2 Wände hat

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  •  haeuselbauer
29.1.2019  (#2)
Ok, danke für die schnelle Info, also nochmals zusammengefasst:

das Glasdach ist kein Gebäude(-teil), da es in dem Fall gar keine Wand hat und obwohl es auf der einen Seite vollständig mit dem Haus verbunden ist (insofern mit der Hauswand quasi schon eine Wand hat)

ein Carport ist nie ein Gebäude, damit es aber "Carport" genannt werden kann, darf es maximal 1 eigene Wand haben, dabei ist es egal wenn es an den anderen Seiten an einem Gebäude angebaut ist, also quasi Gebäudewände mitnutzt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.1.2019  (#3)

zitat..
haeuselbauer schrieb: dabei ist es egal wenn es an den anderen Seiten an einem Gebäude angebaut ist


"angebaut" im Sinne von "unmittelbar daneben stehend" und konstruktiv nicht mit der anderen Wand verbunden  - dann passt´s!

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  •  haeuselbauer
29.1.2019  (#4)
Also es darf an der Hauswand nicht befestigt sein, aber direkt auf eigenen Stehern stehend hingebaut werden.

Aber wieso zählt dann das Glasdach nicht als Gebäude, hat zwar keine eigene Wand ist aber mit einer Hauswand konstruktiv verbunden (das Gewicht geht ja zu ca. 50% über die vorderen Stützen in den Boden und zu ca. 50% in die Hauswand)?

Und warum zählt ein Pool mit Glaskuppeldach nicht als Gebäude? Weil es niedriger als 1,50m ist?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.1.2019  (#5)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Also es darf an der Hauswand nicht befestigt sein


Doch, darf es schon, wenn das dann die einzige Wand ist. Wenn es mit dem Hauptgebäude derart verbunden ist, dann darf es aber z.B. nicht in den Bauwich ragen (weil es ja Teil des Hauptgebäudes ist). Zur bebauten Fläche zählt es aber nicht, weil es nicht "raumbildend" ist. Man muss also immer unterscheiden, um welche Frage es geht.

zitat..
haeuselbauer schrieb: Aber wieso zählt dann das Glasdach nicht als Gebäude, hat zwar keine eigene Wand ist aber mit einer Hauswand konstruktiv verbunden


Nja, weil es nach deiner Schilderung keine weitere (zweite) Wand hat, sondern nur die HAuswand, wo es angebaut ist. Vom Gebäude sprechen wir erst ab 2 Wänden.

zitat..
haeuselbauer schrieb: Und warum zählt ein Pool mit Glaskuppeldach nicht als Gebäude? Weil es niedriger als 1,50m ist?


Auch mit 1,60m ist es kein Gebäude. In der Gebäudedefintion steht unter anderem, es muss von Menschen betreten werden können. Gemeint natürlich "aufrecht". Und außerdem (jetzt mal ganz spitzfindig): Kannst du auf dem Wasser gehen? emoji


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  •  haeuselbauer
29.1.2019  (#6)
Also um genau zu sein, wenn kein Wasser drinnen ist, kann man locker aufrecht darin gehen, aber irgendwie sagt mir auch der Hausverstand, dass ein Pool eigentlich kein Gebäude ist.

Aber zurück zum Glasdach:
natürlich wollte ich damals (war noch die vorherige Bauordnung) rechtlich alles korrekt machen und hab daher auch auf der Gemeinde nachgefragt. Für das Glasdach reichte eine Bauanzeige, da es rechtlich wie ein "Carport" behandelt wurde. Der Lieferant hat mir aber erzählt, dass es viele Gemeinden gibt, die das bauverhandeln wollen, weil es eigentlich - zwar nur eine Wand, aber mit dem Haus tragend verbunden - ein Zubau ist, für den eine Baugenehmigung statt Bauanzeige erforderlich wäre.

Also kann man sagen, wenn ich dich richtig verstehe:
-ein Carport/Glasdach/was auch immer, dass nur eine Wand hat und mit einem bestehenden Gebäude verbunden ist, ist ein Zubau, zählt aber nicht als verbaute Fläche und darf nicht im Bauwich stehen
-wenn es nur eine Wand hat und nicht mit einem bestehenden Gebäude verbunden ist, ist es kein Zubau und auch kein Gebäude, zählt ebenfalls nicht zur verbauten Fläche und darf grundsätzlich im Bauwich stehen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2019  (#7)

zitat..
haeuselbauer schrieb: -ein Carport/Glasdach/was auch immer, dass nur eine Wand hat und mit einem bestehenden Gebäude verbunden ist, ist ein Zubau, zählt aber nicht als verbaute Fläche und darf nicht im Bauwich stehen


Richtig

zitat..
haeuselbauer schrieb: wenn es nur eine Wand hat und nicht mit einem bestehenden Gebäude verbunden ist, ist es kein Zubau und auch kein Gebäude, zählt ebenfalls nicht zur verbauten Fläche und darf grundsätzlich im Bauwich stehen.


 Richtig

zitat..
haeuselbauer schrieb: Für das Glasdach reichte eine Bauanzeige, da es rechtlich wie ein "Carport" behandelt wurde. Der Lieferant hat mir aber erzählt, dass es viele Gemeinden gibt, die das bauverhandeln wollen, weil es eigentlich - zwar nur eine Wand, aber mit dem Haus tragend verbunden - ein Zubau ist, für den eine Baugenehmigung statt Bauanzeige erforderlich wäre.


Dein Lieferant hat recht. Und deine Geminde war hier zu großzügig. Diese Großzügigkeit hat die Konsequenz, dass DU jetzt einen "Schwarzbau" dort stehen hast, weil es sich um etwas handelt, das eine Baubewilligung braucht, es aber eine solche nicht gibt. Und eine Bauanzeige (auch wenn diese von der Baubehörde zur Kenntnis genommen wurde) kann niemals eine Baubewilligung ersetzen!




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  •  haeuselbauer
3.2.2019  (#8)
das ist interessant, allerdings macht das die Gemeinde nicht nur bei mir, sondern bei allen derartigen Glasdächern (wenn sie nicht auch seitlich zu sind) in unserer Gemeinde, und viele andere Gemeinden auch. Mein Lieferant hat sogar gemeint, die meisten Gemeinden machen es so und nur ein paar wollen "verhandeln = Baubewilligung". Ich wüsste jedoch nicht, was die Konsequenz für mich sein sollte, denn ich hab das Bauvorhaben ja der Baubehörde gemeldet, diese hat gesagt, ich soll eine Bauanzeige (mit Plan und Zustimmung der Nachbarn) einreichen und hat diese Anzeige auch bestätigt (also nicht nur die 6 Wochen verstreichen lassen).

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2019  (#9)
Du verstehst das nicht richtig bzw. willst es nicht verstehen.
Rechtlich gilt: Eine rechtlich wirksame und gültige Baubewilligung ist nur dann eine, wenn der Bauwerkseigentümer ein Papier in der Hand hat, auf dem "Bescheid" steht und drunter, dass da aufgrund des Bauansuchens vom... gem. §§ xy der NÖ Bauordnung .... die Errichtung.... des Bauvorhabens xy auf dem Grundstück.. usw. usw. "bewilligt" wird.
Einen solchen Bescheid kanns nur nach einem entsprechenden BAuansuchen geben.
Du hast weder je ein Bauansuchen gestellt noch hast du einen Baubewilligungsbescheid in der Hand.
Also keine Baubewilligung vorhanden, für etwas, das aber eine solche Bewilligung lt. Gesetz braucht. Alles andere zählt rechtlich nicht.

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  •  haeuselbauer
3.2.2019  (#10)
Praktisch hat es wohl keine Relevanz, weil dann nur in unserer Gemeinde ca. 50 Glasdächer "schwarz" wären, aus Verschulden der Baubehörde, weil diese ja sagt, es soll so gemacht werden. Und in mehr als 50% der anderen Gemeinden in NÖ auch. Bzw. das Glasdach ja auch ohne weiteres jederzeit bewilligbar wäre, nur das Verfahren wäre umständlicher.

Aber rein theoretisch, wenn es einmal ein Problem geben sollte, müsste ja hier die Amtshaftung zum Tragen kommen. Ich find es schon komisch, wenn man fragt, wie man es machen soll und die Behörde sagt "Bauanzeige", dass man dies dann dem Bauwerber vorwerfen könnte. Wenn ich alle Verhältnisse korrekt melde (also Plan usw.) dann kann es ja nicht meine Aufgabe sein auch noch zu kontrollieren ob die Behörde alles richtig macht.

Wenn man zb auf einem Einreichplan den Bauwich ignoriert/verletzt und die Baubehörde dies fälschlicherweise genehmigt, zählt das ja rechtlich auch als genehmigt, soweit ich mal gelesen habe.

Und ja, ich habe einen Schrieb auf dem steht, dass das Bauvorhaben gemäß §15 bewilligt wird und sofort mit der Ausführung begonnen werden darf. Zwar steht nicht das Wort "Bescheid", aber dass ist für einen Bescheid meines Wissens nicht notwendig. Rechtlich relevant ist, dass es von einer Behörde kommt, unterschrieben ist, ein Datum hat und einen "Spruch" aufweist.

Wenn es rein rechtlich anders wäre/ist, dann würde ich das als sehr problematisch betrachten im Sinne der Rechtssicherheit bzw. auch dahingehend, dass man sich doch auf Behörden verlassen können muss.

Wenn ich dem Finanzamt alle Sachverhalte richtig und vollständig darlege und die berechnen zu wenig Steuer, kann man ja auch nicht mich wegen Steuerhinterziehung beschuldigen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.2.2019  (#11)
Macht glaub ich keinen Sinn, hier weiter auf deine Argumante einzugehen, denn das würde zu einem Grundsatzrechtsseminar ausarten, wo du am Ende nur wieder sagst: das glaub ich nicht.
Ich wende hier gerne meine Zeit auf, um zu helfen und zu informieren. Muss aber nicht sein.

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  •  haeuselbauer
4.2.2019  (#12)
Ich habe nicht gesagt, dass ich es nciht glaube, ich finde es nur bedenklich. Weil was soll ich als Bürger tun, wenn ich zum Bauamt gehe und dort sage, was ich will und die sagen, ich muss eine Bauanzeige machen. Soll ich dann sagen, nein mach ich nicht, ich bestehe auf einem Verfahren? Vielleicht liege ich ja falsch, aber meiner Meinung kann da ein neuer Bauamtsleiter/Bürgermeister etc. nichts dagegen sagen, wenn die eigene Behörde früher möglicherweise "falsch" gehandelt hat. Nach meinem Rechtsempfinden müsste, wenn es dann Probleme gibt die Behörde in der Haftung sein.

Und meine Frage zur praktischen Relevanz war ehrlich gemeint, weil wie gesagt, das betrifft meiner Meinung nach 1000e Glasdächer in Niederösterreich.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.2.2019  (#13)
Es bedenklich finden wär völlig ok.
Aber so wie du nach wie vor schreibst, glaubst du es ganz einfach nicht:

zitat..
haeuselbauer schrieb: aber meiner Meinung kann da ein neuer Bauamtsleiter/Bürgermeister etc. nichts dagegen sagen, wenn die eigene Behörde früher möglicherweise "falsch" gehandelt hat.


 Nur eins noch in aller Kürze:
Haftung und Amtshaftung sind eine komplexe Sache, so einfach ist das nicht. Aber selbst wenn da ein schuldhaftes und auch strafbares Verhalten rauskommen sollte, dann hat das lediglich die Konsequenz, dass der Beschuldigte bestraft wird. Das ersetzt aber nicht die nach wie vor fehlende Baubewilligung.
Und: die Erteilung einer Baubewilligung setzt IMMER einen Antrag (eben um diese Baubewilligung) voraus.

Daher wär das auch ein Leichtes:

zitat..
haeuselbauer schrieb: Soll ich dann sagen, nein mach ich nicht, ich bestehe auf einem Verfahren


Nein! Gar nichts sagen. Ganz einfach ein Bauansuchen stellen und dann bekommst auch eine Baubewilligung, die gilt.




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  •  haeuselbauer
4.2.2019  (#14)
Die Konsequenz daraus ist aber, dass man dann eigentlich mit einem Anwalt vorher klären müsste, was erlaubt ist bzw. welche Art von Antrag einzubringen ist und man nicht einfach so den Anweisungen des Bauamts folgen darf.

In meinem Fall, aber vielleicht sehe ich das auch falsch, ist es nicht tragisch, da mein Glasdach nicht im Bauwich steht und daher aus meiner Sicht im Fall des Falles jederzeit auch einem Bewilligungsverfahren stand halten würde. Im Prinzip kann da ja niemand etwas dagegen sagen. Oder könnte es da auch für mich in der Praxis ein Problem geben?

Problematischer fände ich dann, dass nach der selben Vorgehensweise Carports genehmigt werden (also sofern sie nur eine Wand haben, auch wenn sie am Gebäude angebaut/konstruktiv verbunden sind!). Und Carports stehen ja meist im (vorderen) Bauwich. Da könnte also ein Nachbar den ahnungslosen Eigentümer und die Gemeinde "verklagen"?

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
4.2.2019  (#15)
Sehe das auch so wie haeuselbauer. 
Wenn man sich auf die Baubehörde auch nicht mehr verlassen kann bzgl. Richtigkeit,  auf wenn sonst? Wenn ich einen Anwalt frage,  der wird selber am Bauamt nachfragen,  und die gleiche Auskunft bekommen als der Bauwerber. 
Man geht ja eh zum Schmied,  nicht zum Schmiedl! Eigenartige Rechtskonstruktion! 

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  •  felis
  •   Gold-Award
4.2.2019  (#16)

zitat..
haeuselbauer schrieb: welche Art von Antrag einzubringen ist


das kann man doch in der NÖ bauordnung ganz einfach nachlesen, da ist aufgelistet, welche bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder bewilligungsfrei sind. anwalt muss man da keiner sein...


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  •  haeuselbauer
4.2.2019  (#17)
dann verstehe ich aber nicht, warum zahlreiche bzw. offenbar die Mehrheit der Gemeinden dies über §15 abwickelt. Mir wurde gesagt, da steht nix im Bauwich und außerdem hats nur eine Wand, da reicht "uns" eine Bauanzeige. Und wenn ich dann ein Schreiben bekomme, wo der Plan abgestempelt und das Bauvorhaben "bewilligt" wurde, dann bin ich eigentlich zufrieden.

Pragmatisch sehe ich das mal so, dass es so wesentlich einfacher und billiger ist und die Gemeinde ist zufriedengestellt. Wen sollte ich noch zufriedenstellen wollen?

Gegen Schwarzbauten, also gar nicht gemeldete Carports und Glasdächer wird nämlich sehr wohl vorgegangen seitens der Gemeinde.

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