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Nachbar hält sich nicht an seine Baugenehmigung

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10.10. - 22.10.2017
30 Antworten | 10 Autoren 30
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Hallo,

der Nachbar hat eine Steinmauer auf sein Grundstückseck direkt an die Gemeindezufahrt zu meinem Grundstück gebaut, obwohl in seiner Baugenehmigung (~10 Jahre alt) gefordert ist, dass dort eine Rundung freibleibt. Lässt sich da etwas machen ? Der Bürgermeister meint dazu nur "auf seinem Grundstück kann er Mauern bauen wie er will".

  •  Stefan86
  •   Gold-Award
10.10.2017  (#1)
was stört dich daran wenns auf seinem grundstück ist?

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10.10.2017  (#2)
Meine Zufahrt wird verengt und da geht's ums Eck. Große LKW's kommen wahrscheinlich nicht mehr ums Eck.

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  •  Dommas
  •   Bronze-Award
10.10.2017  (#3)
Ich habe gerade schmerzlich (finanziell gesehen) erfahren müssen, dass ich eben nicht so einfach eine Mauer/Zaun auf meinem Grundstück bauen darf, wenn ich andere dadurch beeinträchtigen könnte. Ich MUSSTE einen Zaun, eine Einfahrt und eine Mauer mitten auf meinem Grundstück genehmigen lassen. Begründung der Gemeinde war, dass es sich um ein Bauwerk handelt, und dass es möglicherweise Nachbarschaftsrechte berühren könnte.
Ich sehe den Bürgermeister (Gemeinde) daher in der Pflicht, sich zumindest drum zu kümmern.
Was dann dabei rauskommt ist dabei meiner Meinung nach unerheblich.

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  •  ap99
  •   Gold-Award
10.10.2017  (#4)
Ohne Infos schwierig was dazu zu sagen ;)

... Bundesland (du könntest ja z.B. mal eine PLZ hinterlegen)
... wie hoch ist die Mauer usw.
... Pläne/Planausschnitte, Fotos, oder zumindest aussagekräftige Skizzen

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  •  Infos
10.10.2017  (#5)
Bundesland Salzburg

Meine Zufahrt ist von Osten her (Radweg) und dann nach Süden. Auf den roten Linien haben die Nachbarn Steinmauern platziert. Die östliche Mauer wurde gebaut, nachdem durch meine Bauverhandlung bekannt wurde, dass ich da bauen will.

Die Zufahrt ist knapp über 6 Meter breit und verjüngt sich dann auf knapp über 4 Meter. Das Problem ist der schmale Weg (einspurig), an dem nördlich davon Bäume stehen und gleich dahinter der Bach kommt.

Für 2 Monate durfte ich die Steine der westlichen Mauer wegrücken, damit große LKW's zufahren können. Jetzt ist es damit vorbei und ich muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und habe wieder eine für große LKW's wahrscheinlich zu enge Zufahrt.

Die Mauern/Steine sind nicht hoch: halber bis ein Meter hoch.

Das größte Problem dürfte der Erstrich werden.


2017/20171010292406.jpg


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  •  ap99
  •   Gold-Award
10.10.2017  (#6)
Was bewilligungspflichtig (1) ist, und was nicht (2) siehe Salzburger Baupolizeigesetz § 2 ... Einfriedung und Mauern

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001005

(sofern nich in einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung was anders geregelt ist)

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  •  Infos
10.10.2017  (#7)
Nach dem was da steht, braucht er eine Baubewilligung für die Mauer. Die hat er vermutlich auch bekommen, ohne dass die Gemeinde mich dazu befragt hätte. Kein Wunder, dass die Deutschen zu uns kommen und uns für Vollidioten halten.

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  •  ap99
  •   Gold-Award
10.10.2017  (#8)
Die Mauer ist ja nicht höher als 1,5 m ... also bewilligungsfrei (sofern es nicht im Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung der Nachbarn anders geregelt ist)

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  •  Infos
10.10.2017  (#9)
"7.
die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;"

Hm, für beides (Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen und Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke) gelten die 1,5 m ?

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  •  AndiBru
  •   Gold-Award
10.10.2017  (#10)
Hallo,

wir mussten auch eine "Trompete" so heißt dass bei uns am Land in NÖ zulassen ... und durften auf unserem Grund auch nicht einfach bauen - eben wegen den LKW der anderen Grundstücke.

Hat uns nicht gestört, haben ca. 1,5 x 1,5m und dann abgeschrägt. LG!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.10.2017  (#11)

zitat..
Infos schrieb: Hm, für beides (Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen und Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke) gelten die 1,5 m ?


Hmmm, würde sagen, das gilt nicht für beides, sondern nur für den 2. Halbsatz.

Im Übrigen verstehe ich die Diskussion bzw. Frage von Infos nicht. Da gibt es offensichtlich Grenzen (siehe Lageplan). Und ob da an der Grenze jetzt was steht oder nicht: keiner hat da über der Grenze was zu suchen - dort ist nämlich Privatgrund. Und ob etwas direkt an dieser Grenze gebaut werden darf, kann durchaus im Baurecht da und dort irgendwie geregelt sein (z. B. durch Festlegung von Baufluchtlinien und Bauwiche). Dass jemand dann mit dem LKW nicht mehr durchkann ist aber in keiner Bauordnung ein Entscheidungskriterium.

Erste Frage ist daher, ob diese Mauern bzw. Sockel eine Baubewilligung/Bauanzeige brauchen (scheint so zu sein)?
Und wenn ja, dann stellt sich die Frage, welche Bestimmung aus der Bauordnung da dagegen sprechen könnte (wie gesagt: die Zufahrtsmöglichkeit mit LKW steht da sicher nicht in der Bauordnung)

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  •  ap99
  •   Gold-Award
10.10.2017  (#12)
Karl, Gesetzestext ist offensichtlich nicht meine Sprache. Durch den fehlenden Beistrich war ich der Meinung, daß beides bis 1,5 m Höhe bewilligungsfrei ist ... Irrtum, wie du richtig erkannt hast.

Wenn sich die Mauern der Nachbarn auf einem Bauplatz befinden, sind sie bis 0,8 m Höhe (Sockel) gegen öffentliche Verkehrsflächen bewilligungsfrei, darüber bewilligungspflichtig (wenn ich nicht wieder was übersehe ... Einfriedungen bis 1,5 m gegen öffentliche Verkehrsflächen bewilligungsfrei, wenn der Sockel nicht höher als 0,8 m ist)

zitat..
24.
Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (§§ 36 Abs 3, 40 Abs 4, 46, 47 und 48 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) soweit sie sich innerhalb des Bauplatzes befinden, ihre Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und der über eine Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist;


https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_2013060113_20150227X00

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  •  Dommas
  •   Bronze-Award
11.10.2017  (#13)
Wie oben schon erwähnt, hatte ich das gleiche Problem (und gleich Voraussetzung, Steiermark), und hätte eigentlich auch nur eine Anzeige gebraucht. Die Gemeinde hat mich aber unter Berufung auf aktuelle Rechtsprechungen zu einem Baugenehmigungsverfahren verdonnert.

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
11.10.2017  (#14)
Du kannst die Nachbarn nicht erzwingen, dass sie Grundflächen für eine bessere Zufahrt hergeben müssen, die enge Zufahrt war schon beim Grund-Kauf bekannt.

Ich hatte ein ähnliches Problem und war froh, dass die Nachbarn Steinschlichtungen hatten. Ohne diese wären die LKW's wild um die Kurve über deren Grundecke gefahren und ich hätte Diskussionen gehabt über deren Flurschäden durch meine Baustelle.

Wenn du Sorgen hast bzgl. Lieferungen: Gib die Adresse genau an und verlang immer Angebote mit "frei Haus" Lieferung. Ich hatte da Diskussionen mit der Spedition der Zimmerer, weil diese die Dachziegel vom großen Sattelschlepper an einer Bushaltestelle abladen mussten und dann nur auf den Motorwagen wieder aufladen mussten um die letzten 200m zu meiner Baustelle fahren zu können. Aufgrund der Bekanntheit der Adresse und der Vereinbarung "frei Haus" hatte ich die Nachforderung für den zusätzlichen Zustellaufwand nicht bezahlen müssen. Der Kunde kann nichts dafür wenn am Weg zum Kunden die Straße zu eng wird, auch wenns die letzten Meter sind.

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  •  ap99
  •   Gold-Award
11.10.2017  (#15)
Karl hat es eh schon auf den Punkt gebracht:

1.)

zitat..
Karl10 schrieb: keiner hat da über der Grenze was zu suchen - dort ist nämlich Privatgrund


(Ich frage mich ein wenig, warum du bis jetzt das Nachbargrundstück in Anspruch nehmen durftest, und jetzt nicht mehr?)

2.) ob die Einfriedung bewilligungspflichtig ist (Sockelhöhe > 0,8 m) oder nicht, hat auf 1.) keine Auswirkung.

zitat..
Infos schrieb: obwohl in seiner Baugenehmigung (~10 Jahre alt) gefordert ist, dass dort eine Rundung freibleibt.


Mich würde noch interessieren, wer da was in welcher Form gefordert hat (steht da was in seinem Bescheid oder ist im Lageplan seiner Bauplatzerklärung was eingetragen? ... woher hättest du die Unterlagen? (die bekommst ja eigentlich nur, wenn du seinerzeit Einwendungen beim Nachbarprojekt erhoben hast))

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  •  Infos
12.10.2017  (#16)

zitat..
ap99 schrieb: Karl hat es eh schon auf den Punkt gebracht:

1.)

___________________
Im Beitrag zitiert von Karl10: keiner hat da über der Grenze was zu suchen - dort ist nämlich Privatgrund

(Ich frage mich ein wenig, warum du bis jetzt das Nachbargrundstück in Anspruch nehmen durftest, und jetzt nicht mehr?)

>>> Warum ? Einfach so. Der Bau wurde nach 2 Monaten von den Nachbarn als beendet erklärt, weil das Haus ja eh schon steht.

2.) ob die Einfriedung bewilligungspflichtig ist (Sockelhöhe > 0,8 m) oder nicht, hat auf 1.) keine Auswirkung.

___________________
Im Beitrag zitiert von Infos: obwohl in seiner Baugenehmigung (~10 Jahre alt) gefordert ist, dass dort eine Rundung freibleibt.

Mich würde noch interessieren, wer da was in welcher Form gefordert hat (steht da was in seinem Bescheid oder ist im Lageplan seiner Bauplatzerklärung was eingetragen? ... woher hättest du die Unterlagen? (die bekommst ja eigentlich nur, wenn du seinerzeit Einwendungen beim Nachbarprojekt erhoben hast))


Meine Eltern haben als Anrainer folgendes gefordert:

"Wir stimmen dem Bauvorhaben zu, wenn der Steinsatz im Nordwest-Eck des Bauplatzes so ausgeführt wird wie er im Grundriss EG der Einreichplanung dargestellt ist. Dadurch wird die Zufahrtssituation zu unserem Grundstück stark verbessert und es können auch LKWs einfahren."

Den Grundriss EG der Einreichplanung habe ich leider noch nicht.


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  •  ap99
  •   Gold-Award
12.10.2017  (#17)
Ich kann diese Bedingung bzw. Zustimmung (evt. in Verbindung mit einer Eintragung im Lageplan der Bauplatzerklärung?) leider nicht einordnen oder bewerten - vielleicht kann Karl was dazu sagen.

(ich gehe aber nicht davon aus, daß diese Bedingung eine Zustimmung des Nachbarns im Sinne eines Servituts ist ... wissen tu ich aber gar nichts (da wären auch sämtliche Unterlagen der damaligen Baubewilligung und Bauplatzerklärung des Nachbarn notwendig ... und wenn du die nicht hast, dann dürfte dir das Bauamt diese (jetzt) auch gar nicht geben))

Bei einem jüngeren Bauvorhaben von mir mußte ein Bauherr (bei der Bauplatzerklärung) seine private Zufahrt für den öffentlichen Verkehr widmen (Widmungserklärung) ... sowas wird bei dir bzw. deinem Nachbarn wohl eher nicht zutreffen.

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  •  webdesigne
  •   Gold-Award
13.10.2017  (#18)
Also rein von der Logik: Der baut auf seinem Grundstück eine Einfriedung welche nicht höher ist als 150cm? Wenn er aus seinem Grundstück bleibt und kein "Puffer" vorgeschrieben ist welchen er an die Gemeinde abtreten muss dann kann er dort ohne Probleme bauen. Es ist schließlich nicht sein Fehler wenn die Parzellierung falsch war und dadurch eine engere Straße bleibt.

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
13.10.2017  (#19)
Die Stellungnahmen bei Bauverhandlung haben überhaupt keine Relevanz, wenn sie durch den Bausachverständiger nicht als wesentliche Interessen gewertet wurden und dieser rechtlich die Möglichkeiten hat als Auflagen in den Baubescheid einfließen zu lassen.

Schau in den Baubescheid, den haben eh die Anrainer auch erhalten. Darin wurden die Auflagen festgehalten, nur diese sind verpflichtend.

Wenn ein Anrainer den Einwand hätte, ein grünes Haus gefällt ihm nicht, er hätte lieber ein rosarotes, dann wird auch dieser Mist im Verhandlungsprotokoll dokumentiert. Dennoch ist das rechtlich nicht bindend.

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  •  ap99
  •   Gold-Award
14.10.2017  (#20)

zitat..
cc9966 schrieb: Schau in den Baubescheid, den haben eh die Anrainer auch erhalten. Darin wurden die Auflagen festgehalten, nur diese sind verpflichtend.


Anrainer (mit Parteistellung) erhalten den Baubescheid von der Behörde üblicherweise nur, wenn sie Einwendungen bis spätestens bei der Bauverhandlung erheben.

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  •  Infos
14.10.2017  (#21)
Das steht im Baubescheid:

"Wir stimmen dem Bauvorhaben zu, wenn der Steinsatz im Nordwest-Eck des Bauplatzes so ausgeführt wird wie er im Grundriss EG der Einreichplanung dargestellt ist. Dadurch wird die Zufahrtssituation zu unserem Grundstück stark verbessert und es können auch LKWs einfahren."

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