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Nachbar hält sich nicht an seine Baugenehmigung

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  •  Infos
10.10. - 22.10.2017
30 Antworten | 10 Autoren 30
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Hallo,

der Nachbar hat eine Steinmauer auf sein Grundstückseck direkt an die Gemeindezufahrt zu meinem Grundstück gebaut, obwohl in seiner Baugenehmigung (~10 Jahre alt) gefordert ist, dass dort eine Rundung freibleibt. Lässt sich da etwas machen ? Der Bürgermeister meint dazu nur "auf seinem Grundstück kann er Mauern bauen wie er will".

  •  Infos
14.10.2017  (#21)
Das steht im Baubescheid:

"Wir stimmen dem Bauvorhaben zu, wenn der Steinsatz im Nordwest-Eck des Bauplatzes so ausgeführt wird wie er im Grundriss EG der Einreichplanung dargestellt ist. Dadurch wird die Zufahrtssituation zu unserem Grundstück stark verbessert und es können auch LKWs einfahren."

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  •  streicher
  •   Gold-Award
15.10.2017  (#22)
Und jetzt machen sie es anders?

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  •  bautech
  •   Gold-Award
15.10.2017  (#23)
@Infos

Ist es nur im Bescheid angeführt als Einwand...
Oder hat der Amtssachverständige den Textteil in den Auflagen seinerseits so eintragen lassen?

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
15.10.2017  (#24)
@Infos:
Nachdem der Satz mit "Wir..." beginnt zitierst du eine Formulierung des Protokoll-Teils der Bauverhandlung. Da wird halt festgehalten was gesagt wurde. Bindend sind nur die Bau-Auflagen vom Baubescheid.

Ich weiß, das ist nicht die Antwort die du hören willst. Aber vielleicht ist es die notwendige Antwort von neutralen Unbeteiligten, die dich davor warnen hier einen Nachbarschaftsstreit anzuzetteln oder gar als Hobby-Jurist sich mit Nachbarn anlegen will und nur verlieren kann. Niemand ist verpflichtet Teile seines Grundstückes plötzlich als Wegefläche abzugegeben, nur weil ein anderer Nachbar das gerne hätte für eine bessere Zufahrt. Das geht nun mal nicht in einem Rechtsstaat, auch nicht als Kuh-Handel für ein Einverständnis zur Zustimmung seines Bauvorhabens. Das benötigt er nicht, wenn er einen professionellen Planer hatte und sich an gesetzliche Anforderungen gehalten hat.

Es war Deine Hol-Schuld (bzw. die Deiner Eltern) und von Niemanden die Bring-Schuld: Den Katasterplan hättest Du dir vor dem Grundstückkauf anschauen müssen, auch wenn die Grundgrenzen der Nachbarn mit der ursprünglichen Beschaffenheit der Wegeflächen nicht übereinstimmt gibt es keine Pflicht diese so zu behalten. Das wäre nur der Fall wenn es über 30 Jahre Wegefläche war und so Ersessen wurde. Nachdem aber seit den 80iger-Jahren die Grenzpunkte von Geometer vermessen wurden und im Katasterplan als vermessene Grenzlinien nicht als ersessenbares Recht abänderbar sind, wird auch das kaum der Fall sein.

Probiers mal mit Dialog, aber ich tippe darauf dass es schon zerstörtes Porzellan gibt und Du nur Tipps für die Rechtfertigung Deiner Sichtweise hier im Forum suchst.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.10.2017  (#25)

zitat..
Infos schrieb: Meine Eltern haben als Anrainer folgendes gefordert:

"Wir stimmen dem Bauvorhaben zu, wenn der Steinsatz im Nordwest-Eck des Bauplatzes so ausgeführt wird wie er im Grundriss EG der Einreichplanung dargestellt ist. Dadurch wird die Zufahrtssituation zu unserem Grundstück stark verbessert und es können auch LKWs einfahren."


Mal grundsätzlich und auch als Info für diverse Mitleser: Solche Erklärungen bei Bauverhandlungen sind leider häufig anzutreffen, aber das Papier nicht wert, auf das sie geschrieben wurden. Der Nachbar hat kein Recht irgendwelche Bedingungen oder Forderungen zu stellen. Er kann "Einwendungen" erheben, und zwar zu eingeschränkten Themenbereichen (Brandschutz, Belichtung/Abstand, Immissionsschutz). Der Nachbar hat im Baurecht kein Recht, irgendwelche Auflagen oder Bedingungen vorzugeben. Er muss also sagen bzw. zu erkennen geben, in welchem Recht er sich durch das eingereichte Projekt verletzt sieht. Dann entscheidet die Baubehörde über diesen Einwand. Wenn dieser Einwand berechtigt ist (das Projekt widerspricht einer Gesetzesbestimmung, die auch ein Nachbarrecht ist), dann könnte eine denkbare Variante sein, dass die Baubehörde eine entsprechende Auflage (zur Beseitigung dieser Gestzwidrigkeit) vorschreibt.
Also mit anderen Worten: die Formulierung "Ich stimme zu, wenn das oder jenes erfüllt wird" steht dem Nachbarn (rechtlich) nicht zu und bringt ihm absolut nichts. Er müsste sagen (einwenden), warum und worin er durch das eingereichte Projekt beeinträchtigt wird.

Wie schon gesagt: Auflagen/Bedingungen udgl. kann nur die Baubehörde stellen. Und diese Auflagen/Bedingungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie im "SPRUCH" des Bescheides stehen (ein Bescheid besteht aus Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung).

Es ist also die Frage, wo genau dieser Text im Bescheid steht und ob das so formuliert ist, dass es als Auflage bzw. Bedingung DER BAUBEHÖRDE zu werten ist. Ich halte das eher für unwahrscheinlich, für eine abschließende Beurteilung bräuchte es dazu aber noch den Text, der vor dieser Passage steht.

Und dann noch was: selbst wenn es tatsächlich so sein sollte, dass diese Erklärung/Bedingung der Nachbarn im Bescheid in eine rechtsverbindliche Form (d.h. Auflage/Bedingung der Baubehörde) gebracht wurde, geht das alles ins Leere, wenn es sich bei den Steinen um eine nicht bewilligungspflichtige Einfriedung handelt (was der FAll sein dürfte). Dann hat die Baubehörde nämlich darauf gar keine "Zugriffsmöglichkeit", weil sie dafür ja gar nicht zuständig ist.

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  •  ap99
  •   Gold-Award
16.10.2017  (#26)
Das heißt es zählen nur subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen (und damit verbundene Bedingungen), und privatrechtliche Einwendungen (Bedingungen, Zustimmungen) bei der Bauverhandlung sind generell für die Katz (und können nur zivilrechtlich bestritten werden)

Bsp. Salzburg:
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2005060158_20090224X00

Die Frage nach der Bauplatzerklärung ist (für mich) noch offen. Da hat der Nachbar zwar keine (direkte) Parteistellung, aber da die Bauplatzerklärung und Baubewilligung meist in einem Zug gemacht wird (kann auch getrennt verhandelt werden), könnte die Behörde bezüglich der Zufahrt was in den Bescheid der Bauplatzerklärung geschrieben, und evt. was in den Lageplan eingezeichnet haben --> es könnte sein, daß nicht das gesamte Grundstück "Bauplatz" ist, und dann dürfte keine Mauer in diesem Bereich, der nicht Bauplatz ist, errichtet werden (wäre aber wohl immer noch kein Recht über sein Grundstück zu fahren)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.10.2017  (#27)

zitat..
ap99 schrieb: Das heißt es zählen nur subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen (und damit verbundene Bedingungen), und privatrechtliche Einwendungen (Bedingungen, Zustimmungen) bei der Bauverhandlung sind generell für die Katz (und können nur zivilrechtlich bestritten werden)


Ja, genau so is es. Mit einer kleinen Einschränkung: auch bei subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen hat der Nachbar kein Recht irgendwelche Bedingungen zu stellen. Er kann einwenden, dass das Projekt in irgendeinem Punkt einer gesetzlichen Regelung widerspricht und dann ist die Baubehörde am Zug (den Einwand prüfen und diesen entweder abweisen oder - wenn der Einwand berechtigt ist - das Bauprojekt abweisen bzw. mit Auflagen gesetzmäßig machen).
Daher nochmal: der Nachbar hat kein Recht, Bedingungen zu stellen. "Ich stimme nur zu, wenn..." ist ein Formulierung, die man keinesfalls einsetzen sollte. Sie bringt nichts. Auch nicht dort, wo es tatsächlich um Nachbarrechte geht.


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  •  ap99
  •   Gold-Award
16.10.2017  (#28)
OT
Bei "gegenseitigen Abstandsunterschreitungen", also subjektiv-öffentliches Recht betreffend, (natürlich geht das nur mit Zustimmung der Baubehörde) werden solche Bedingungen/Zustimmungen in dem Gebiet wo ich hauptsächlich tätig bin gar nicht so wenig verwendet (in Verbindung mit Privatrechtlichen zum Teil von Rechtsanwälten erstellten Vereinbarungen)

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  •  Infos
22.10.2017  (#29)
Wie müssen solche Mauern im Winter markiert werden, damit nicht der Schneepflug oder andere dagegenfahren ? Und wer ist dafür verantwortlich ? Die Gemeinde (Gemeindeweg) oder der jeweilige Nachbar, der eine Mauer hingebaut hat ?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.10.2017  (#30)
wie ich schon ganz oben sagte: auf meinem Privatgrund hat niemand was zu suchen - auch nicht der Schneepflug. Er darf auch nicht gegen meine Mauer auf meinem Grund oder gegen meine Einfriedung oder meinen Gartenzwerg fahren....
Ich versteh eigentlich die Frage nicht: es es so ein super-sonder-Einzelfall, dass da an einer Grundgrenze eine Baulichkeit steht??
Aber wieder sachlich: die Straßendienste (Gemeinde, Land, Asfinag) stellen überall an den Räumgrenzen Holzstangen zur Orientierung auf, aber sicher nicht die privaten Grundeigentümer.

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