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Zubau an Grundgrenze heranbauen! [OÖ]

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  •  wilw
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
5.11. - 18.12.2020
31 Antworten | 5 Autoren 31
31
Hallo!
Habe folgendes Problem!
Ich würde gern an meinem Haus an der Südseite einen Zubau bzw. eine Art Wintergarten errichten! An der Südseite habe ich aber damals nur 3m Abstand zur Grundgrenze gelassen.
Was ich allerdings noch erwähnen möchte, ist dass das Nachbargrundstück mirselbst gehört. Es handelt sich dabei aber um eine Grünfläche!

An einer anderen Stelle den Zubau zu errichten macht für mich keinen Sinn!

Hat jemand Erfahrung diesbezüglich?

Der Bau befindet sich in OÖ!

Danke für die Unterstützung!!!

  •  wilw
10.11.2020  (#1)
So, hob noch etwas weiter das Internet und vor allem dieses Forum durchforstet und bin dadurch auf einen sehr interessanten Punkt gestoßen!
Zwischen einem Bauland und einem Grünland ist keine Grundgrenze sondern eine Widmungsgrenze! Also kann ich an die Grenze ran bauen! Oder?

Meine Fragen dazu:
Ist das immer so? Auch in OÖ?
Ist das irgendwo schriftlich/gesetzlich hinterlegt?
Kann es trotzdem sein das ich nicht an die Grenze ranbauen darf und warum?

danke!!!

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  •  wilw
14.11.2020  (#2)
Hallo!
Habe nächste Woche einen Termin bei der Gemeinde!
Würde mich freuen wenn mir noch jemand a Info diesbezüglich geben könnte!

danke

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  •  BAULEItEr
15.11.2020  (#3)
§ 40
Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:
Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten.

Kenne mich mit der OÖ-Buordnung zwar nicht aus, aber sowie ich das lese ist nicht nur von einer Grundgrenze sondern eben auch von der Bauplatzgrenze die rede.
Ich glaube nicht dass das bewilligt wird.
Vielleicht könnte mann versuchen einen Teil des Grünlandes in Bauland umzuwidmen, so dass sich die Bauplatzgrenze verschiebt.




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  •  chrismo
  •   Gold-Award
15.11.2020  (#4)
Ich kann nichts zu den Abstandsbestimmungen sagen, aber soviel:

zitat..
wilw schrieb: Was ich allerdings noch erwähnen möchte, ist dass das Nachbargrundstück mirselbst gehört. Es handelt sich dabei aber um eine Grünfläche!

Das ist egal, auch wenn der Nachbar einverstanden ist (in dem Fall du selbst), kann man Mindestabstände nicht unterschreiten.

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  •  wilw
15.11.2020  (#5)
Für mich ist der Punkt interessant, das durch das Abstand halten ja gewährleistet werden soll das der Nachbar dadurch nicht eingeschränkt wird, oder!?
Nun, in meinem Fall würde ich an eine Grenze heranbauen die
- mir gehört
- nur ein Grünstreifen ist mit 10 Breite und somit auch nicht verkauft werden wird, weils mein Gartenbereich ist
- danach ein Bach ist
- und danach ein Feld ist, das mit Sicherheit die nächsten Jahrzehnte kein Bauland wird.
- und der wichtigste Punkt, der Nächste Nachbar den das irren könnte mit großen Abstand weit weg ist!!!
Also keiner da ist der eingeschränkt wäre!
Gibt es da auch keine Möglichkeit für eine Ausnahmeregelung? Könnte die Gemeinde überhaupt eine Ausnahmeregelung aussprechen?
danke!
Schönen Sonntag noch!!!


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  •  BAULEItEr
15.11.2020  (#6)

zitat..
wilw schrieb: Nun, in meinem Fall würde ich an eine Grenze heranbauen die
- mir gehört
- nur ein Grünstreifen ist mit 10 Breite und somit auch nicht verkauft werden wird, weils mein Gartenbereich ist
- danach ein Bach ist
- und danach ein Feld ist,

diese Info wäre halt von anfang an gut gewese!




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  •  wilw
15.11.2020  (#7)
Weil?

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
15.11.2020  (#8)

zitat..
wilw schrieb: Für mich ist der Punkt interessant, das durch das Abstand halten ja gewährleistet werden soll das der Nachbar dadurch nicht eingeschränkt wird, oder!?

Nochmal: wem der Grund gehört ist völlig irrelevant.

Sehe es mal von der Seite:
Du sagst zwar, dass du den Grund nicht verkaufst, aber der Grund wird noch da sein, wenn du schon lange unter der Erde bist. Weißt du was die nachfolgenden Besitzer machen werden in 10, 50 oder 100 Jahren? Mit solchen Ausnahmen wären die Gerichte dauernd beschäftigt mit den Streitereien der Nachfolgegenerationen.



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  •  wilw
15.11.2020  (#9)
Der Grünstreifen ist 10m breit und liegt direkt am Bach! Das so gesetzlich geregelt dass das Grünfläche sein muss und auch nicht umgewidmet werden kann.
Außerdem ist das der größte Teil von meinem Garten! Sollte ich diesen Teil verkaufen, habe ich so gut wie keinen Gatrten mehr!

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
15.11.2020  (#10)

zitat..
wilw schrieb: Das so gesetzlich geregelt dass das Grünfläche sein muss und auch nicht umgewidmet werden kann.

Das wird wohl den Hintergrund haben, dass der Gesetzgeber nicht möchte, dass man da zu nahe an den Bach baut - was die Chancen deines Wintergartens wohl nicht erhöhen.


 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.11.2020  (#11)

zitat..
wilw schrieb: An der Südseite habe ich aber damals nur 3m Abstand zur Grundgrenze gelassen.

zitat..
wilw schrieb: dass das Nachbargrundstück mirselbst gehört

zitat..
wilw schrieb: Zwischen einem Bauland und einem Grünland ist keine Grundgrenze sondern eine Widmungsgrenze!

Also was jetzt? Sind es 2 Grundstücke und ist es daher eine "Grundstücksgrenze" oder ist es eine Bauplatzgrenze innerhalb 1 Grundstückes?
Weiters: welche Widmung genau hat die "Grünfläche"? (genaue Bezeichnung lt. Flächenwidmungsplan!)

zitat..
wilw schrieb: Das so gesetzlich geregelt dass das Grünfläche sein muss und auch nicht umgewidmet werden kann

Wo genau ist was genau geregelt? Es geht nicht (nur) darum, ob nicht umgewidmet werden darf; es geht auch darum, ob dort generell nicht gebaut werden darf ("Grünfläche" allein bedeutet noch kein absolutes, generelles Bauverbot!).

Ah ja, und natürlich: gibts einen Bebauungsplan und wenn ja, was sagt der für deinen Bauplatz im Detail??

Es braucht halt genaue und klare Angaben und dann kann man auch was sagen.

Es könnte durchaus sein, dass du da sehr wohl bauen darfst. Da brauchts aber genaue Angaben zum maßgeblichen Sachverhalt.


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  •  wilw
15.11.2020  (#12)
In dieser Hinsicht würde ich eigentlich kein Problem sehen, wieso auch!?

Und die Bezeichnung einer Widmungsgrenze, von der ich hier im Forum schon des Öfteren gelesen habe, besteht diese Möglichkeit nicht auch?

Wo kann man das herausfinden? Auf der Gemeinde?

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  •  wilw
15.11.2020  (#13)
@Karl10 
Danke für deine Antwort, habe sie aber erst gelesen, als ich den neuen Beitrag geschrieben habe.

Also ich denke es sind zwei eigene Grundstücke, aber ich habe sie damals gemeinsam gekauft! 

Werde mal ein Bild anhängen, vielleicht hilfst das was!


2020/20201115887497.jpg
Das blaue soll den Bach darstellen!




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  •  wilw
15.11.2020  (#14)
Anbei noch der Grundriss, in Orangen Bereich sollte der Anbau hinkommen!


2020/20201115385279.jpg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.11.2020  (#15)
Und die Beantwortung meiner Fragen?

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  •  wilw
15.11.2020  (#16)
Genauer kann ich dir leider nicht antworten weil ich es nicht besser weiß. Und in meinen Unterlagen habe ich auch nicht mehr gefunden!
Also muss ich sowieso erst zur Gemeinde um diese Sachen zu erfragen. Im Internet finde ich das ja nicht, oder!

Trotzdem schon mal danke für ausführlichen Antworten!

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  •  wilw
15.11.2020  (#17)
Eine Frage doch noch! 😬
Könnte es sein das die Bezeichnung in der Grafik "LN" für Landwirtschaftlicher Nutzgrund steht?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.11.2020  (#18)

zitat..
wilw schrieb: Könnte es sein das die Bezeichnung in der Grafik "LN" für Landwirtschaftlicher Nutzgrund steht?

Kann nicht nur sein, sondern ist so - korrekt heißt das "landwirtschaftlich genutzte Grundfläche", kommt aus dem Kataster und hat auf deinen Fall keinerlei Einfluss (und daher hab ich auch nicht danach gefragt).

zitat..
wilw schrieb: Im Internet finde ich das ja nicht, oder!

Oh doch, findest du .
Ich habs jetzt für dich gesucht UND GEFUNDEN (Homepage deiner Gemeinde, Flächenwidmungsplan, bzw. DORIS des Landes).
Da ich auf der Homepage der Gemeinde keinerlei Hinweis auf einen Bebauungsplan gefunden habe, gehe ich davon aus, dass es auch tatsächlich keinen gibt (das sollte man zur Sicherheit bei der Gemeinde vielleicht noch persönlich abfragen).

Somit geh ich von folgendem Sachverhalt aus:
- du hast 2 Grundstücke; das zeigt ja eindeutig dein Katasterauszug
- ein Grundstück (dort, wo du gebaut hast bzw. zubauen willst) ist Bauland bzw. Bauplatz. Somit möchtest du sowohl an eine Grundstücksgrenze, als auch an eine Bauplatzgrenze bauen.
- das 2. Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als "GZ" gewidmet. Das bedeutet "Grünzug" und im zugehörigen Text zu dieser Widmung steht im Flächenwidmungsplan, dass diese Widmung "von jeder Bebauung und von Einfriedungen" freizuhalten ist.

So einfach geht´s eigentlich, denn jetzt kann man deine Frage, ob du an diese Grundstücksgrenze bzw. Bauplatzgrenze bauen darfst, eindeutig mit "JA" beantworten.

Begründung:
§ 41 Bautechnikgesetz sieht Ausnahmen von der allgemeinen 3-Meter-Abstandsregel vor.

Diese Ausnahme gilt unter folgenden Voraussetzungen:

- im Abstand gelegene Räume dürfen nicht für betriebliche Zwecke oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (trifft für dich wophl zu)

- die Summe der im Abstand gelegenen, dem Nachbargrundstücke zugewandten Länge des Bauwerks einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten (wird sich wohl machen lassen)

- die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten (ist halt eine Planungsfrage);

- die Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen (wie Dachgiebeln) darf 7 m nicht überschreiten (reine Planungssache)

- der Nachbargrundgrenze zugewandte Außenwände, die von der Nachbargrundgrenze weniger als 2m Abstand haben, dürfen keine Türen und Fenster haben.
Diese letzte Bedingung wird dir wahrscheinlich nicht gefallen (alles andere ist sicher kein Problem). Dieser Einschränkung könnte man aber aus dem Weg gehen, und zwar, indem man die beiden Grundstücke zu einem Grundstück vereinigt. Dann gibt es die Grundgrenze nicht mehr und nur noch eine Bauplatzgrenze innerhalb eines Grundstückes. Die Regel wegen der Tür und dem Fenster gilt aber nur gegenüber einer Grundstücksgrenze (die es dann nicht mehr gibt)!

Weiters zu beachten:
gem. OIB-Richtlinie 2 müsste man grundsätzlich bei weniger als 2m Abstand zu einer Grundstücksgrenze bzw. Bauplatzgrenze eine brandabschnittsbildende Wand machen.
Das gilt aber nicht, wenn die angrenzende Grundfläche wegen rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist. Das trifft bei dir aufgrund der Widmung "Grünzug" in Verbindung mit der näheren Beschreibung dieser Widmung im Flächenwidmungsplan zu. Daher brauchst du keine brandabschnittsbildende Wand - auch dann nicht, wenn du die Grundstücke nicht vereinigst und somit bis an die Grundgrenze baust.

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  •  wilw
15.11.2020  (#19)
Wow!
vielen Dank für dein Engagement und fürs raussuchen! Sehr erfreulich!!!

DANKE!!! 🙏

Schönen Abend noch!!!

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
15.11.2020  (#20)
Darf in diesem "Grünzug" eine öffentlich Leitung wie Kanal, Wasser und dgl. verlegt werden?

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  •  wilw
15.11.2020  (#21)
Ja schon. Kanal verläuft entlang der Straße Richtung Bach.
Und ich hab meine Erdwärmeleitungen in diesem Beteich verlegt!

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