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Zentraler NA-Schutz bei NetzNÖ

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  •  alhei
  •   Bronze-Award
22.9. - 23.9.2025
4 Antworten | 2 Autoren 4
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Kurze Frage, bezogen rein auf NetzNÖ:
Wenn im Netzzugangvertrag 50 kVA stehen, gleichzeitig dann aber steht:
Aus netzrückwirkungstechnischen Gründen ist durch den Einbau einer dynamischen Leistungsregelung sicherzustellen, dass die Einspeiseleistung in unser Verteilernetz maximal 20,00 kVA beträgt.

Muss in dem Fall ein zentraler NA-Schutz verbaut werden?

Hintergrund:
Es gibt bereits einen 20er WR WR [Wechselrichter] und ein 30er soll dazukommen. Dabei soll aber der 20er hinter dem 30er, also sozusagen am "Backup-Port/AC-Out", laufen. Da aber per Umschalter, der 20er ggf. auch ohne den 30er laufen können soll, ist er mit den 50 kVA auch Netzrelevant.

Zusatzfrage:
Gilt der zentrale NA-Schutz bereits ab 30 kVA oder bis dahin? Manche Hersteller bieten ja auch 29,9 kVA-Modelle an.

Alles bezogen auf NetzNÖ...

  •  tempo85
  •   Bronze-Award
23.9.2025  (#1)
Habe eine ähnlichen Konfiguration (mehr als einen WR WR [Wechselrichter], einer davon sogar mit 33,3kVA) Netzzugang ist 30kVA auf Netzebene 7 => kein NA-Schutz (und ja war vor ein paar anders)

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  •  alhei
  •   Bronze-Award
23.9.2025  (#2)
Danke!

Sollte im Netzzugangsvertrag explizit erwähnt sein, ob ein zentraler NA-Schutz verbaut werden muss? Ich würde in den Parallellaufbedingungen lesen:

Bei Erzeugungsanlagen bis 30 kVA Nennscheinleistung kann die Schaltstelle und der Netzentkupplungsschutz durch in den Wechselrichtern eingebaute „Selbsttätig wirkende Freischaltstellen“ gemäß ÖVE-Richtlinie R25 ersetzt werden. Die Funktion ist durch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Aufforderung nachzuweisen. Außerdem sind alle Konformitätserklärungen bzw. Zertifikate und Prüfberichte gemäß TOR SEA erforderlich.

Wenn eine Erzeugungsanlage mit einer netzwirksamen Bemessungsleistung von über 30 kVA mit mehreren Wechselrichtern ausgestattet ist, so müssen alle Wechselrichter über einen zentralen Netzentkupplungsschutz gemeinsam entkuppelt werden. Mehrere selbsttätig wirkende Freischaltstellen als Netzentkupplungsvorrichtung sind nicht erlaubt. Es kann in diesem Fall der Netzentkupplungsschutz auf einen zentralen Leistungsschalter oder auf mehrere unterlagerte Leistungsschalter, die gleichzeitig abschalten, wirken.
Der Netzentkupplungsschutz ist in der Spannungsebene zu installieren, in der die Verrechnungsmesseinrichtung eingebaut ist.

In meiner Konstellation wäre der zweite WR WR [Wechselrichter] (der bisherige) aber nur dann netzwirksam, wenn es eben der neue nicht wäre, weil dieser durch den Umschalter entkuppelt ist, und damit der alte WR WR [Wechselrichter] direkt am Netz hängt (und nicht mehr am Backup-Port).

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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
23.9.2025  (#3)

zitat..
alhei schrieb: Sollte im Netzzugangsvertrag explizit erwähnt sein, ob ein zentraler NA-Schutz verbaut werden muss?

Ja


zitat..
alhei schrieb: netzwirksamen Bemessungsleistung von über 30 kVA mit mehreren Wechselrichtern

Ich habe nachgesehen was in meinem Vertrag steht:


zitat..
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass gemäß den Festlegungen unseren „Technische
Ausführungsbestimmungen für den Netzanschluss in Netzebene 6 und 7“ (TAB) eine Direktmessung nur
bis zu einer Nachzählerhauptsicherung von 50 A zulässig ist.
Verlangt die Bedarfsdeckung Ihrer elektrischen Geräte eine Überlast-Sicherung (Nachzählerhauptsicherung)
höher als 50 A, ist eine Wandlermesseinrichtung (WME) auszuführen.
Beim Einsatz einer Wandlermesseinrichtung ist für Erzeugungsanlagen größer 30 kVA (Nennscheinleitung)
ergänzend ein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich.


Also ich interpretiere das so: solange man mit 50A auskommt braucht man keinen externen NA-Schutz.


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  •  alhei
  •   Bronze-Award
23.9.2025  (#4)
Super, danke!

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