Zentraler NA-Schutz bei NetzNÖ
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Habe eine ähnlichen Konfiguration (mehr als einen WR WR [Wechselrichter], einer davon sogar mit 33,3kVA) Netzzugang ist 30kVA auf Netzebene 7 => kein NA-Schutz (und ja war vor ein paar anders) |
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Danke! Sollte im Netzzugangsvertrag explizit erwähnt sein, ob ein zentraler NA-Schutz verbaut werden muss? Ich würde in den Parallellaufbedingungen lesen: Bei Erzeugungsanlagen bis 30 kVA Nennscheinleistung kann die Schaltstelle und der Netzentkupplungsschutz durch in den Wechselrichtern eingebaute „Selbsttätig wirkende Freischaltstellen“ gemäß ÖVE-Richtlinie R25 ersetzt werden. Die Funktion ist durch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Aufforderung nachzuweisen. Außerdem sind alle Konformitätserklärungen bzw. Zertifikate und Prüfberichte gemäß TOR SEA erforderlich. Wenn eine Erzeugungsanlage mit einer netzwirksamen Bemessungsleistung von über 30 kVA mit mehreren Wechselrichtern ausgestattet ist, so müssen alle Wechselrichter über einen zentralen Netzentkupplungsschutz gemeinsam entkuppelt werden. Mehrere selbsttätig wirkende Freischaltstellen als Netzentkupplungsvorrichtung sind nicht erlaubt. Es kann in diesem Fall der Netzentkupplungsschutz auf einen zentralen Leistungsschalter oder auf mehrere unterlagerte Leistungsschalter, die gleichzeitig abschalten, wirken. Der Netzentkupplungsschutz ist in der Spannungsebene zu installieren, in der die Verrechnungsmesseinrichtung eingebaut ist. In meiner Konstellation wäre der zweite WR WR [Wechselrichter] (der bisherige) aber nur dann netzwirksam, wenn es eben der neue nicht wäre, weil dieser durch den Umschalter entkuppelt ist, und damit der alte WR WR [Wechselrichter] direkt am Netz hängt (und nicht mehr am Backup-Port). |
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Ja Ich habe nachgesehen was in meinem Vertrag steht: Also ich interpretiere das so: solange man mit 50A auskommt braucht man keinen externen NA-Schutz.
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Super, danke! |
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