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So simpl die Sache zunächst klingen mag (Errichtung eines einfachen Holzzaunes), so komplex können die Auswirkungen rechtlich sein. Ich denke, dass hier bisher niemand in der Lage war, die korrekten rechtlichen Schritte bzw. Konsequenzen aufzuzeigen. Man darf hier die Komplexheit des Zivilrechtes (ABGB) einerseits und die Bedeutung von kleinsten Sachverhaltselementen des jeweiligen Einzelfalles andererseits nicht unterschätzen. Daher: eine abschließende und vor allem rechtlich einwandfreie Antwort auf die Frage von @szapo wird nur ein mit dem ABGB erfahrener Rechtsanwalt geben können. Ich selbst kann max. dazu beitragen, die Diskussion in geordnetere Bahnen zu lenken. Ganz grob gibt es hier 3 Varianten: Variante a): Es gibt folgenden allgemein gültigen Grundsatz im ABGB (von den Juristen mit "superficies solo cedit" bezeichnet), welcher bedeutet, dass das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Bauwerk nicht verschiedenen Personen zusteht. D.h. Alle Bauwerke auf einem Grundstück stehen grundsätzlich im Eigentum des Grundeigentümers. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Bauwerke, welche nicht vom Grundeigentümer, sondern von anderen auf diesem Grundstück errichtet wurden. Zu diesem Grundsatz gibts allerdings auch (zu begründende) Ausnahmen - siehe Varianten b) und c). Es wäre also zunächst diese Variante a) im ggst. Fall zu diskutieren bzw. festzustellen, ob sie zutrifft oder nicht und warum? Falls Variante a) nicht zutrifft, wären im Wesentlichen noch folgende VArianten denkbar: Variante b): Das Eigentum am Bauwerk UND am darunter befindlichen Grund fallen auch dann zusammen, wenn jemand auf fremden Grund ein Bauwerk errichtet. D.h. der "fremde" Errichter des Bauwerkes wird auch zum Eigentümer des unter dem Bauwerk liegenden Grundes (von Juristen als "außerbücherlicher originärer Grunderwerb" bezeichnet). Die näheren Umstände und Voraussetzungen, die gem. ABGB zu einer solchen Situation führen können, muss man sich im Detail anschauen und prüfen/entscheiden, ob sie im ggst. Fall ein Thema sein könnten. Variante c): Die einzige mir bekannte Möglichkeit, dass weder Variante a) noch b) - also dass Bauwerkseigentümer und Grundeigetümer ident sind, zutrifft (entweder der Eine oder der Andere) wäre ein Superädifikat. Hier sind Bauwerkseigentümer und Grundeigentümer verschieden, was im ggst. Fall ebenso Thema sein könnte. Die Voraussetzungen dafür sind im Detail zu prüfen. (Übrigens: die pauschale Feststellung stimmt nicht, dass es Superädfikate nur bei Gebäuden gibt. Auch Einfreidungsmauern, Zäune udgl. KÖNNEN Superädifkate sein - nähere Details dazu wären allerdings zu klären). Es wäre also hilfreich, wenn in einer fortgesetzten Diskussion, den einzelnen Beiträgen klar zu entnehmen wäre, auf welche der 3 Varianten sich der Beitrag bezieht und was genau die dazugehörigen Gründe sind, warum man meint, dass eine Variante zutrifft oder nicht bzw. unter welchen genauen Voraussetzungen (alles auf Grundlage der maßgeblichen Bestimmungen des ABGB). Vielleicht kann man sich auf diese Art und Weise einem gemeinsamen Ergebnis in der Diskussion nähern. Noch ein Hinweis: Das alles hier hat nichts mit dem Thema "Grenzkataster" und "Ersitzung" zu tun. Die Konsequenz, was hier letztlich gilt und zutrifft, entsteht durch die Errichtung des Bauwerks zum Zeitpunkt der Errichtung. Bei der Variante b) handelt es sich um einen "Eigentumserwerb", und zwar zum Zeitpunkt der Errichtung. Das ist keine "Ersitzung", die der Grenzkataster ausschließt und im übrigen erst frühestens in 30 Jahren spruchreif sein könnte. Die Variante b) hat zur Folge, dass der (außerbücherliche) Grundeigentümer unter dem Bauwerk einen Teilungsplan und eine Übertragung dieses Grundstücksteiles in sein bücherliches Eigentum erzwingen kann (unter Ersatz der Des Bodenwertes). Dem steht weder der Grenzkataster entgegen, noch braucht man dafür 30 Jahre zu warten.
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Wunderbar, ich will dem Nachbar einen Gefallen tun und am Ende wird aus meinem Alleineigentum eine Eigentümergemeinschaft mit Teilungsplan. 😖 Es sind genau diese Komplikationen, die zu Beginn niemand vorhergesehen hat und die einem Jahre später einen Haufen Ärger machen können. Deswegen würde ich mich nie auf ein solches Konstrukt einlassen. |
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@Bembel Ich hab "mögliche" Varianten aufgezeigt!! Und bei Variante b) folgendes dazugeschreiben: Hat ja noch niemand gesagt, dass diese Variante hier im Einzelfall auch tatsächlich zutrifft. Das sollte halt in der weiteren Diskussion geklärt werden (und trifft hier möglicherweise ja gar nicht zu). Was sind deiner Ansicht nach die Gründe, die allenfalls die Variante b) ergeben?? |
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Ich wollte mit meinem Kommentar nur aufzeigen, dass gutgemeinte, vermeintlich pragmatische Lösungen zum Thema Überbauung fremden Grundes das Potential bergen, langfristig massive Probleme zu verursachen. Da sind mir klare Verhältnisse wichtiger: hier verläuft die Grenze und jeder kann auf seiner Seite machen was er will, natürlich im Rahmen der einschlägigen Gesetze. Das bedeutet nicht, dass darunter die gute Nachbarschaft leiden soll, im Gegenteil.
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Meine Rede...mit der Zeit ändern sich die Verhältnisse der involvierten, darum ist es umso wichtiger, von Beginn an klare Verhältnisse zu schaffen...das sollte wenig mit Gefälligkeiten ggü. den Nachbarn oder sonstigen Beteiligten zu tun haben. Alles andere wird über kurz oder lang in Diskussionen oder Streitigkeiten enden. |
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