·gelöst· Wirkleistungsvorgabe bei einer Speichernachrüstung - Linz Netz GmbH
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didi89
10.9.
- 11.9.2025
4 Antworten | 4 Autoren 4
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Liebe Community, ich brauche bitte eure Unterstützung zu folgendem Thema: Nachrüstung der Wirkleistungsvorgabe bei einer Speichernachrüstung im Netz der Linz Netz GmbH. Da es bei meinem Elektriker noch unterschiedliche Informationen gibt, möchte ich vor der Umsetzung gerne Klarheit schaffen und offene Fragen ausräumen. Aktueller Stand:
Modulspitzenleistung 15kWp
Hybridwechselrichter 13,2 kW
Enpassleistung 12 kW
Parallelbetrieb Überschusseinspeisung
Kein Speicher
Netzbetreiber Linz Netz GmbH
Inbetriebnahme 10/2023
Gewünschte Erweiterung / Nachrüstung: Nachrüstung eines 12kWh Speicher im DC-Kreis eingebunden (DC gekoppelt). Die Netzzusage für die Erweiterung wurde 07/2024 erhalten. Ist für diese Nachrüstung eine Wirkleistungsvorgabe bei der Bestandsanlagenotwendig? So wie ich dieses Dokument „Spezifikation für die Wirkleistungsvorgabe bei Stromerzeugungs-anlagen mit Größenklasse Typ A und B (außerhalb des Anwendungsbereichs der SOGL Datenaustausch-Verordnung)“ lese, nicht ?!?
https://www.ooe-ausfuehrungsbestimmungen.at/assets/bilder/20250122_LN_741_Wirkleistungsvorgabe.pdf Ich habe nur bei Netz NÖ in den FAQ meinen vorliegen Fall gefunden und im Netz NÖ ist keine Nachrüstung der Wirkleistungsvorgabe nötig: FAQ Parallellaufbedingungen Netz NÖ 3 von 6 19.12.2024 1.12 Ein Kunde hat bereits eine PV-Anlage und möchte nun einen Batteriespeicher nachrüsten. Muss hier eine Wirkleistungsvorgabe gemäß den geltenden Parallellaufbedingungen umgesetzt werden? Wird hier auch ein neuer Netzzugangsvertrag benötigt? Entscheidend sind hier die Technologie und der Anschlusspunkt des Batteriespeichers. Wenn an einem bestehenden PV-Hybridwechselrichter nachträglich eine Batterieanlage gleichspannungsseitig (DC-Speicher) nachgerüstet wird, muss die Wirkleistungsvorgabe nicht nachgerüstet werden. Falls der geplante Batteriespeicher mit einem eigenen Wechselrichter ausgestattet ist, ist die Anlage meldepflichtig und ein neuer Netzzugangsvertrag muss abgeschlossen werden. Typischerweise betrifft das AC- gekoppelte Batteriespeicheranlagen. Die Wirkleistungsvorgabe ist gemäß TOR SEA auf den neu zugebauten Anlagenteil (z.B. AC-Batteriespeicher) auszuführen. Quelle: https://www.netz-noe.at/Download-(1)/Verteilernetzbedingungen-Strom/FAQ_Parallellaufbedingungen_2024.aspx
Abschnitt "... zur Planung", Frage "Ich möchte nachträglich einen Batteriespeicher errichten, was ist zu berücksichtigen?"
Ein netzparallel betriebener elektrischer Batteriespeicher („Stromspeicher“) für Eigenverbrauchsoptimierung darf im Ausmaß der gemeldeten Energiespeichermenge betrieben werden, wenn durch das Betriebskonzept eine Einspeisung in das Verteilernetz zuverlässig verhindert wird. Wenn diese Kriterien eingehalten werden, reicht eine Inbetriebnahmemeldung im Online- Meldewesensystem durch das ausführende Elektrounternehmen.
Wenn der Batteriespeicher netzwirksam werden kann, ist vom Elektrounternehmen ein Ansuchen auf Leistungserhöhung im Online-Meldewesensystem durchzuführen. Danach werden die Netzrückwirkungen geprüft und es wird eine Stellungnahme (Netzzugangszusage) übermittelt. Die Inbetriebnahme darf in diesem Fall erst nach Genehmigung durch den Netzbetreiber sowie nach Vorliegen der Fertigstellungsmeldung erfolgen. Ich hoffe das hilft. Interessant wäre auch, ob durch ein "Ansuchen auf Leistungserhöhung" die ursprüngliche Rückleistungsbeschränkung verringern könnte?
bei mir, Netz O.Ö., wurde im April bei der bestehenden Anlage der Speicher erweitert, mein Elektriker musste damals die Vorbereitungen bereits durchführen..., neuer Netzzugangsvertrag war nicht notwendig.., (speise Tag und Nacht, je nach Bedarf ins Netz ein, EEG); aus meiner persönlichen Sicht sollte dein Elektriker am besten Bescheid wissen🧐
Hallo, ich habe heute eine sehr schnelle und kompetente Antwort auf mein Schreiben von der Linz Netz GmbH erhalten, Top Kundensupport ;) :
"Die Nachrüstung der Wirkleistungsvorgabe ist bei einer Erweiterung oder Nachrüstung eines DC-Batteriespeichers nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich ist die Nachrüstung bei einer Erweiterung oder Nachrüstung eines AC-gekoppelten Batteriespeichers, wenn die Maximalkapazität der Gesamtanordnung nach der Erweiterung oder Änderung kleiner/ gleich 20 kW beträgt."
Und es wurde auf das Dokument „Spezifikation für die Wirkleistungsvorgabe bei Stromerzeugungsanlagen“ verwiesen. ist somit im Prinzip gleich wie bei Netz NÖ.