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Wie Du schon sagst am Hauptgebäude mit Verbindung. So wurde es mir auch gesagt von der Gemeinde. Nur das mit dem verdoppeln ist ja jetzt entschärft wenn der Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahre im dem Haus war. |
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Hier der exkate Wortlaut der Definition aus dem Baugesetz: "Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;" D.h. es gibt eine bestehende bauliche Anlage, diese wird vergrößert, und dadurch entsteht halt eine größere bauliche Anlage. Das entscheidende dabei ist, dass es nach dem Zubau weiterhin nur "EINE" (=Zahl "1") bauliche Anlage gibt (nur halt größer) und nicht 2 bauliche Anlagen. Denn sonst würde es sich um einen Neubau einer 2. baulichen Anlage handeln (auch wenn sie unmittelbar neben der 1. baulichen Anlage steht). Das Um und Auf ist also, dass der Zubau mit dem ursprünglichen Bau eine bauliche (konstruktive) Verbindung aufweist. Dann bleibt es weiterhin EINE (=1) bauliche Anlage. Gibts diese bauliche (konstruktive) Verbindung nicht, dann entsteht eine 2., baulich getrennte, eigenständige bauliche Anlage. Das ist dann ein Neubau und kein Zubau. |
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