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Vernetzte Rauchwarnmelder nicht zulässig?

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  •  TobiK
  •   Silber-Award
7.5.2026
2 Antworten 2
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Liebes Forum,

ich plane Ei650iC-Rauchwarnmelder einzusetzen und mittels analogem IO-Modul in KNX einzubinden und so einer "Brandmeldeanlage" etwas näher zu kommen und z.B. Alarmierung aufs Handy zu ermöglichen. 

Jetzt hat mich @­christoph1703 darauf gebracht, dass vernetzte Rauchwarnmelder laut OIB-Richtlinie 2 nicht zulässig sind. Hat da jemand Hintergrundinfos zu?
Mir ist zumindest mal aufgefallen, dass die Richtlinie immer "vernetzte Rauchwarnmelder" oder "unvernetzte Rauchwarnmelder" schreibt und nie alleinstehend "Rauchwarnmelder" - hat hier jemand einfach nicht mitgedacht und beides für Wohnungen in die Formulierung reingenommen, oder ist das wirklich als Verbot zu werten?

Zumindest der Feuerwehrverband schreibt, dass es sinnvoll ist: https://ffvw.at/vernetzte-rauchmelder/

In der Praxis interessiert es vermutlich niemanden, aber Versicherungen reiten ja gerne auf Paragraphen herum im Schadenfall...

Danke & LG,
Tobi

  •  Alf73
7.5.2026  (#1)
Hallo Tobi,

in der OIB-RL 2 Pkt. 3.11 steht folgendes:

"In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden."

In den Erläuterungen zur OIB-RL 2 zu Pkt. 3.11 steht folgendes:

"Tote und Verletzte bei Bränden innerhalb von Gebäuden sind überwiegend im zivilen Bereich zu beklagen, wofür hauptsächlich die giftigen Bestandteile von Brandrauch und nur selten die unmittelbare Einwirkung von Feuer verantwortlich sind. Bevor ein Brand auf Teile des Gebäudes übergreift, sind – vor allem nachts – die Bewohner längst im Rauch erstickt. Die stromnetzunabhängig arbeitenden Rauchwarnmelder besitzen eine Batterie und zielen grundsätzlich nur darauf ab, die sich in der Wohnung aufhaltenden Personen frühzeitig zu alarmieren und dadurch die Personensi
cherheit zu erhöhen. Bei den vielfach vorkommenden Wohnküchen, Aufenthaltsräumen mit Kochgelegenheit u. dgl. hat die Anbringung des Rauchwarnmelders im Wohnbereich und nicht unmittelbar im Bereich der Kücheneinrichtung zu erfolgen. Weiters kann abgeleitet werden, dass etwa in Abstell-, Sanitär-und Lagerräumen oder in Heizräumen keine Rauchwarnmelder vorhanden sein müssen. Da die ÖNORM EN 14604 „Rauchwarnmelder“ europäisch festgelegte Geräteanforderungen enthält, sollte diese zur Beurteilung der Qualität herangezogen werden. Da keine konkreten technischen Lösungen genannt werden, sind weitergehende Lösungen wie z.B. Verkabelung der einzelnen Rauchwarnmelder oder Anschluss an das Stromnetz möglich. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchwarnmeldern nicht um eine automatische Brandmeldeanlage handelt. Weiters ist zu erwähnen, dass keine automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten fentlichen Alarmannahmestelle zu installieren ist."

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  •  Alf73
7.5.2026  (#2)
Vernetzte Rauchwarnmelder, die der ÖNORM EN 14604 entsprechen, sind jedenfalls besser als unvernetzte Rauchwarnmelder ..... und daher jedenfalls zulässig

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