UST - Kleinunternehmerregelung
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Bei mir hat es vor fast 4 Jahren geheißen ab 22-25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] möglich wenn man den Großteil einspeist - unter großteil hätte ich weit mehr als 50% verstanden. Eher 70%+. Aber frag lieber direkt beim FA nach - für das sind die ja da. |
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Evtl. hat jemand Erfahrung bzw. ist ein Spezialist, daher die Anfrage im Forum. Danke vorab für mögliche Antworten/Lösungen. |
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Ich bin zwar auch kein Spezialist, aber ich kann dir das empfehlen: https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/0bc7d846-26b9-489a-8704-76550de8d199/83743.1.1.pdf 1. Demnach (Seite 25) gilt die 50% Grenze, und keine Schätzwerte. Es hat auch nicht wirklich was mit der Anlagegröße zu tun. Je größer die Anlage umso "sinnvoller" wird es aber natürlich und das wird der Steuerberater gemeint haben. 2. Offenbar kann/muss das pro Jahr beurteilt werden und über eine Vorsteuerberichtigung jeweils korrigiert werden. D.h. ja, auch das sollte möglich sein. Wenn es dazu kommt, würde ich aber sicherheithalber einen Steuerberater hinzuziehen. |
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Ihr sprecht von der Umsatzsteuer-Liebhaberei, diese ist ex ante zu beurteilen. Sprich was war zum Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zu erwarten. (Im Gegensatz dazu die Ertragssteuerliche Liebhaberei, welche ex ante und ex post zu beurteilen ist). Mit euren Prozentwerten hat das grundsätzlich nichts zu tun - sondern mit euren Erträgen (Einspeisvergütung) und eurern Ausgaben bzw. der Abschreibung der Anlage. Beim Finanzamt wirst du da keine ordentliche Auskunft bekommen bzw. trifft "für das sind die ja da" nicht zu. Für das gibt es Steuerberater. |
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Bezüglich Umsatzsteuer hat das sehrwohl was mit den 50% zu tun. Oder wo steht das, dass dem nicht so ist? Zudem: Da der Betrieb der Photovoltaikanlage als Tätigkeit iSd § 1 Abs. 1 LVO zu beurteilen ist, ist nach § 6 LVO eine umsatzsteuerrechtliche Liebhaberei ausgeschlossen. -> Der Punkt sollte damit geklärt sein. Natürlich sind für solche Fragen (eher) Steuerberater da, aber man bekommt auch beim Finanzamt durchaus brauchbare Antworten. Ist halt deutlich mühsamer, als wenn ich mich mit einem Steuerberater hinsetze und die individuelle Situation bespreche, da sie ja nur Auskünfte erteilen, aber keine Beratungen durchführen. Ich würde auch nicht behaupten, dass man sich auf Aussagen hier im Forum verlassen sollte, und ich bin auch kein Spezialist, aber ich denke es ist eine gute Hilfestellung um den richtigen Weg einzuschlagen. |
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Nach Finanzamtsauffassung gilt immer die 50 %-Grenze, die wird aber erst im Nachhinein (für jedes Jahr) zu beurteilen sein. Du hast die Möglichkeit, a) die Höhe der voraussichtlichen Einspeisung zu schätzen, die Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung der Anschaffung geltend zu machen; eine Korrektur erfolgt dann mit der Jahreserklärung. Schlecht halt, wenn die Privatnutzung 50 % übersteigt, dann musst Du die ganze VSt korrigieren, was zu Säumniszuschlägen führt (bei mehr als EUR 2.500,00 Nachzahlung). b) die VSt erst in der Jahreserklärung in der tatsächlichen Höhe geltend zu machen (und dies entsprechend in den Folgejahren fortzuführen). Die Einspeisung ist sowieso eine reverse charge-Leistung, damit sind die UVA eigentlich immer Nullmeldungen. |
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😂 Bis du da eine Antwort bekommst haben wir zwischenzeitlich 2 neue Regierungen Es ist eher die Frage wie die 50% nachzuweisen sind, wenn der Prüfer eine CSV will, tja die kann er gern haben 😂 |
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Ich habe die gesamte Vorsteuer geltend gemacht, im Jahr der Anschaffung. Das BMF vertritt wie oben ausgeführt die 50% Grenze (es gibt aber auch Meinungen, die die Grenze bei (nur) 10% sehen), dh wenn mehr als 50% der Produktion eingespeist wird bleibt die Anlage im Betriebsvermögen, für den Eigenverbrauch fällt Umsatzsteuer an. Falls Einspeisung unter der Grenze ist eine Vorsteuerberichtigung (1/5 für jedes Jahr unter der Grenze) zu machen. Ich speise dzt (noch ohne e-auto, das wird öffentlich geladen) - 65% von 13,6 MWh ein, da ist also noch etwas Luft (ca 1.400 kWh dh ca 7.000km) das e-auto im nächsten Sommer zu laden. Ich bin selbständig (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) und habe schon vor der Anschaffung der PV aus der Kleinunternehmerregelung heraus optiert. |
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@PV1220SE: Danke für Deine Antwort, so würde ich es auch sehen. Dazu noch eine Frage: woin der UST-Erklärung (KZ) ist dies aus Deiner Sicht zu berichtigen. Noch eine Zusatzfrage: ich spiele mit dem Gedanken ggf. vor Ablauf der 5 Jahre wieder in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln (Anschaffung und Aktivierung der PV erfolgte im September 2022). Wie stelle ich dies am besten an (ich nehme an wenn ich im 4. Jahr wechsle muss ich dann 2/5 der gezogenen Vorsteuer berichtigen)? Muss ich nach dem Wechseln weiterhin UST-Erklärungen abgeben? |
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Der Verzicht auf die KU-Befreiung bindet für fünf Jahre. |
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