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UST - Kleinunternehmerregelung

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  •  madkatze
  •   Bronze-Award
11.11. - 12.11.2025
10 Antworten | 7 Autoren 10
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Hallo,
ich hätte eine Frage (evtl. hat hier mit dieser Thematik schon Erfahrungen).
Wenn man die PV gewerblich betreibt und sich die Vorsteuer zurückholt, muss man ja 5 Jahre lang auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
Ich habe gelernt, dass dies nur möglich ist, wenn man maximal 49,9% des Stroms selbst nutzt und mehr als 50% einspeist.
Gelten die 50% pro Jahr oder kann zB in einem Jahr 46% eingespeist werden und in einem anderen dafür 60% sodass man über den gesamten Zeitraum von 5 Jahre mehr als 50% einspeist?
Wenn man in einem Jahr über 50% gekommen ist: was sind hier die Konsequenzen, muss der Teil über 50% "verustet" werden oder muss umgehend die Kleinunternehmerregelung beendet werden (wenn ja, welche Konsequenzen hat das)?

Danke!

  •  derdriver
11.11.2025 8:10  (#1)
Bei mir hat es vor fast 4 Jahren geheißen ab 22-25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] möglich wenn man den Großteil einspeist - unter großteil hätte ich weit mehr als 50% verstanden. Eher 70%+.
Aber frag lieber direkt beim FA nach - für das sind die ja da.

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  •  madkatze
  •   Bronze-Award
11.11.2025 9:27  (#2)
Evtl. hat jemand Erfahrung bzw. ist ein Spezialist, daher die Anfrage im Forum. 

Danke vorab für mögliche Antworten/Lösungen.

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  •  alhei
  •   Bronze-Award
11.11.2025 9:44  (#3)
Ich bin zwar auch kein Spezialist, aber ich kann dir das empfehlen:
https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/0bc7d846-26b9-489a-8704-76550de8d199/83743.1.1.pdf

1. Demnach (Seite 25) gilt die 50% Grenze, und keine Schätzwerte. Es hat auch nicht wirklich was mit der Anlagegröße zu tun. Je größer die Anlage umso "sinnvoller" wird es aber natürlich und das wird der Steuerberater gemeint haben.
2. Offenbar kann/muss das pro Jahr beurteilt werden und über eine Vorsteuerberichtigung jeweils korrigiert werden. D.h. ja, auch das sollte möglich sein. Wenn es dazu kommt, würde ich aber sicherheithalber einen Steuerberater hinzuziehen.




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  •  DrShouter
  •   Gold-Award
11.11.2025 9:49  (#4)
Ihr sprecht von der Umsatzsteuer-Liebhaberei, diese ist ex ante zu beurteilen. Sprich was war zum Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zu erwarten. (Im Gegensatz dazu die Ertragssteuerliche Liebhaberei, welche ex ante und ex post zu beurteilen ist).

Mit euren Prozentwerten hat das grundsätzlich nichts zu tun - sondern mit euren Erträgen (Einspeisvergütung) und eurern Ausgaben bzw. der Abschreibung der Anlage.

Beim Finanzamt wirst du da keine ordentliche Auskunft bekommen bzw. trifft "für das sind die ja da" nicht zu. Für das gibt es Steuerberater.

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  •  alhei
  •   Bronze-Award
11.11.2025 10:26  (#5)
Bezüglich Umsatzsteuer hat das sehrwohl was mit den 50% zu tun. Oder wo steht das, dass dem nicht so ist?

Zudem:
Da der Betrieb der Photovoltaikanlage als Tätigkeit iSd § 1 Abs. 1 LVO zu beurteilen ist, ist nach § 6 LVO eine umsatzsteuerrechtliche Liebhaberei ausgeschlossen.
-> Der Punkt sollte damit geklärt sein.

Natürlich sind für solche Fragen (eher) Steuerberater da, aber man bekommt auch beim Finanzamt durchaus brauchbare Antworten. Ist halt deutlich mühsamer, als wenn ich mich mit einem Steuerberater hinsetze und die individuelle Situation bespreche, da sie ja nur Auskünfte erteilen, aber keine Beratungen durchführen.

Ich würde auch nicht behaupten, dass man sich auf Aussagen hier im Forum verlassen sollte, und ich bin auch kein Spezialist, aber ich denke es ist eine gute Hilfestellung um den richtigen Weg einzuschlagen.

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  •  FranzGrande
  •   Silber-Award
11.11.2025 17:10  (#6)
Nach Finanzamtsauffassung gilt immer die 50 %-Grenze, die wird aber erst im Nachhinein (für jedes Jahr) zu beurteilen sein. Du hast die Möglichkeit,

a) die Höhe der voraussichtlichen Einspeisung zu schätzen, die Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung der Anschaffung geltend zu machen; eine Korrektur erfolgt dann mit der Jahreserklärung. Schlecht halt, wenn die Privatnutzung 50 % übersteigt, dann musst Du die ganze VSt korrigieren, was zu Säumniszuschlägen führt (bei mehr als EUR 2.500,00 Nachzahlung).

b) die VSt erst in der Jahreserklärung in der tatsächlichen Höhe geltend zu machen (und dies entsprechend in den Folgejahren fortzuführen). Die Einspeisung ist sowieso eine reverse charge-Leistung, damit sind die UVA eigentlich immer Nullmeldungen.

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  •  Lu1994
  •   Silber-Award
11.11.2025 17:42  (#7)

zitat..
derdriver schrieb:

Bei mir hat es vor fast 4 Jahren geheißen ab 22-25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] möglich wenn man den Großteil einspeist - unter großteil hätte ich weit mehr als 50% verstanden. Eher 70%+.
Aber frag lieber direkt beim FA nach - für das sind die ja da.

😂 Bis du da eine Antwort bekommst haben wir zwischenzeitlich 2 neue Regierungen 

Es ist eher die Frage wie die 50% nachzuweisen sind, wenn der Prüfer eine CSV will, tja die kann er gern haben 😂


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  •  PV1220SE
11.11.2025 20:12  (#8)
Ich habe  die gesamte Vorsteuer geltend gemacht, im Jahr der Anschaffung. Das BMF vertritt wie oben ausgeführt die 50% Grenze (es gibt aber auch Meinungen, die die Grenze bei (nur) 10% sehen), dh wenn mehr als 50% der Produktion eingespeist wird bleibt die Anlage im Betriebsvermögen, für den Eigenverbrauch fällt Umsatzsteuer an. Falls Einspeisung unter der Grenze ist eine Vorsteuerberichtigung (1/5 für jedes Jahr unter der Grenze) zu machen.

Ich speise dzt (noch ohne e-auto, das wird öffentlich geladen) -  65% von 13,6 MWh ein, da ist also noch etwas Luft (ca 1.400 kWh dh ca 7.000km) das e-auto im nächsten Sommer zu laden.

Ich bin selbständig (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) und habe schon vor der Anschaffung der PV aus der Kleinunternehmerregelung heraus optiert.

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  •  madkatze
  •   Bronze-Award
12.11.2025 4:57  (#9)
@PV1220SE: Danke für Deine Antwort, so würde ich es auch sehen. Dazu noch eine Frage: woin der UST-Erklärung (KZ) ist dies aus Deiner Sicht zu berichtigen.

Noch eine Zusatzfrage: ich spiele mit dem Gedanken ggf. vor Ablauf der 5 Jahre wieder in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln (Anschaffung und Aktivierung der PV erfolgte im September 2022). Wie stelle ich dies am besten an (ich nehme an wenn ich im 4. Jahr wechsle muss ich dann 2/5 der gezogenen Vorsteuer berichtigen)? Muss ich nach dem Wechseln weiterhin UST-Erklärungen abgeben?

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  •  FranzGrande
  •   Silber-Award
12.11.2025 6:25  (#10)
Der Verzicht auf die KU-Befreiung bindet für fünf Jahre.

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