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Solange die nur das eigene Grundstück filmen, ist es ok. Alles andere ist nicht erlaubt. Bis jetzt. Erlaubt ist es aber trotzdem nicht. Das kann sehr teuer werden, bis zu 50000 € (siehe hier: https://kurier.at/einfache-sprache/wann-ist-video-ueberwachung-erlaubt/294.006.374) |
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Dann werde ich es nocheinmal probieren und auf eine Antragsprüfung bestehen. Es wird doch einen Prozess geben, bei dem man vorher prüfen lassen kann. |
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Fazit: Habe diese Woche eine schriftliche Antwort der DSB erhalten. Sie können weder eine Prüfung der Anlage machen oder ein Gutachten erstellen, dass ich alles rechtskonform installiert habe und warte. Die Info hätten sie mir auch schon bei den paar Telefonaten zukommen lassen können, bevor ich mein Projekt sauber zu Papier bringe. Naja. Wieder Anruf. Der Sachbearbeiter meines Tickets war jedoch sehr bemüht. Er hat mir Artikel und Paragraphen aufgezählt in denen genau erklärt ist wie weit in den öffentlichen Raum gefilmt werden darf, die Ausweispflicht durch Beschilderung, die länge und Art der Speicherung. Sehr viel Text, sehr kompliziert geschrieben und fast alles im Konjunktiv. Er darf\ kann nicht beraten wie ich es umzusetzen habe bzw. eine Firmenempfehlung aussprechen die es können. Anscheinend gibt es auch eine Lösung für das Thema Gegensprechanlage mit Videointerface, diese durfte mir aber auch nicht weitergegeben werden. Liegt eine Beschwerde vor kann es zu einer Überprüfung kommen. Sollte die Anlage nicht die Auflagen erfüllen kann es von einer Aufforderung zur Demontage, Korrektur oder Verwaltungsstrafe alles geben + zivilrechtliche Schritte durch den Geschädigten. Heißt im konkreten Fall: Ich weiß erst ob alles richtig ist, wenn sich jemand beschwert und dann die Anlage geprüft wird. Einen wertvollen Tipp hat er mir noch gegeben: Ein Jurist mit Spezialgebiet Datenschutz oder ein Sachverständiger der Sicherheitstechnik kann die Anlage überprüfen und vielleicht auch ein Gutachten austellen. Bei drei Kanzleien angefragt und abgewiesen worden: Sie verfolgen nur Beschwerden und wollen\können bestehende Anlagen nicht gegen Verfehlungen absichern. Der technische Sachverständiger auf der anderen Seite war dagegen sehr bemüht und hilfreich. Er kann die Anlage bezüglich Datenschutz sowie nach ISO9001 überprüfen und mir ein Gutachten zum Status anfertigen. Kosten 200€ + Anfahrt. Wieviel das wirklich bringt kann ich nicht beurteilen, ist aber die beste Lösung die ich zusammentragen konnte. Was meint ihr? |
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ISO 9001 ist eine Norm für Qualitätsmanagementsysteme. Ist ja ein toller "Sachverständiger", der deine Kamera diesbezüglich begutachten möchte. 1 |
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Ist mir klar. Ich gebe nur weiter, was mir angeboten oder geraten wird. Das Schwarmwissen hier hilft mir hoffentlich, diese Infos auf Plausibilität zu prüfen. Er steht zumindest im Register der Sachverständiger. Ich hoffe, dass ich damit allen meinen Pflichten nachgegangen bin. |
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nachdem höchst-gerichte aus gutem grund entschieden haben, dass auch attrappen-kameras mit ausrichtung auf öffentlicher/nachbar-fläche verboten sind, hast du wenig chancen. es gibt ganz seltene situation, wo man kamareas nur so ausrichten kann, dass privatgrund nur mit gemeinsamen sichtkegel auf öffentlichen/fremden grund einsehbar sind und es ein höheres rechtliches bedürfnis für überwachung gibt, aufgrund nachweisbaren vergangenen vorkommnissen. genau für diese fälle gibt es sehr wenige zertifizierte firmen, die das um teuren geld für dich rechtmäßig betreiben können, weil die mit externen audits überprüft werden, ob wirklich jene bereiche außerhalb deines grundes schon während dem aufzeichen ausgeschwärzt wurden. ich persönlich finde diese rechtssprechung absolut sinnvoll und richtig! |
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Falls es wenn noch interessiert: Ein Nachbar macht auch so Sachen mit Kameras auf das öffentliche Gut richten, etc; Vom Kameratyp sogar eine GSM-fähige fernabfragbare und steuerbare (lenkbare) Kamera. Beschwerde bei der DSK: Die sind dort Juristen. Mit Anzeige abgeblitzt, weil der Nachweis der tatsächlichen Aufzeichnung nicht erbracht werden kann. Nur dann schreitet die DSK ein. Aussage: Wenn nicht aufgezeichnet wird (also Fake-Kamera), gibt es keine Daten, und somit keinen Einschreitegrund. Die Kamera demontieren und Speicherkarte zu entfernen (um eine Aufzeichnung nachweisen zu können) wäre aber Besitzstörung...ergo: Pech. Einzige Abhilfe wäre eine Unterlassungsklage. In unserem Fall hätte das die Gemeinde einbringen müssen (Überwachung öffentliches Gut), die wollte es nicht, weil ja lieber nirgends anstreifen. |
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@HeWeJa Das muß ich aus eigener Erfahrung leider bestätigen. Unser Nachbar hatte 2 Kameras auf unser Grundstück gerichtet. Ich habe im Juni 2020(!) eine Anzeige bei der DSB erstattet. Als die DSB dann einen sogenannten Mandatsbescheid ausgestellt hat, daß er diese Kameras abmontieren muß, hat er gegen diesen Bescheid berufen und das Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht gelandet. Das Erkenntnis ist noch ausständig. Es sieht jedoch so aus, daß ich nicht beweisen kann, daß er uns tatsächlich gefilmt und überwacht hat. Wie sollte man das auch beweisen können? Die Videos hätten vom Nachbarn veröffentlicht werden müssen. Das wäre ein Beweis. Ich werde also vor dem Bundesverwaltungsgericht ziemlich sicher verlieren. |
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Es gab schon OGH Urteile, dass selbst Kameraatrappen einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen können, wenn diese nicht als solche zu erkennen sind. Aber das ist eben keine Verwaltungssache mehr, sondern man müsste auf dem Zivilweg klagen, wie oben geschrieben. https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aufstellen-einer-videokamera-bzw-einer-videokameraattrappe-durch-einen-mieter/ |
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Mittlerweile weis ich: Sollten mich Kameras die auf mein Grundstück gerichtet sind stören werde ich lediglich eine Unterlassungsklage einbringen. Da habe ich dann einen Exekutionstitel den ich bei jedem Verstoß exetuieren kann. Datenschutzbehörde und Bezirkshauptmannschaft (Polizei) haben unterm Strich nichts bewirkt. |
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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde meinem Anwalt zugestellt. Wie erwartet habe ich verloren 😡 Hat mich mehr als €2000,- gekostet. |
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2000€ Strafe oder Honorar? |
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Willkommen im Rechtsstaat. Mit dem Urteil geh ich nicht mit.. |
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Du kennst das Urteil? (Text und Begründung). Bitte einen link auf das Urteil, würd mich auch interessieren. Du meinst - das Urteil ist falsch, oder meinst du - das Gesetz ist schlecht (und somit konnte das Ergebnis gar nicht anders ausfallen )? |
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Das war ein Verwaltungsverfahren (also öffentliches Recht). Der Nachbar ist hier gegen einen Bescheid der DSB vorgegangen und hat gewonnen. Wie oben schon geschrieben: auf dem Zivilrechtsweg schaut die Sache wieder anders aus. Da werden fremde Kameras (bis hin zu bloßen Attrappen), die auf einen gerichtet sind, recht rigoros als Eingriff in die Privatsphäre gesehen. Also hier wäre das Urteil vielleicht nicht im Sinne des Nachbarn ausgegangen. 1 |
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Interessant. Ich bin kein Jurist (will ich auch nicht sein) und kenne auch die dahingehenden Unterscheidungen nicht. Aus dem hier Geposteten und Zitierten geht für den Laien hervor: Nachbar filmt mit Kamera rüber, man geht dagegen vor, verliert. Sollte man vl das große Ganze posten um Klarheit zu schaffen. |
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chrismo hat es korrekt wiedergegeben. Die DSB hatte einen Feststellungsbescheid ausgestellt, daß mein Nachbar die Kameras unrechtmäßig verwendet. Der Nachbar hat dagegen berufen und das BVW hat der Berufung recht gegeben und den Bescheid der DSB behoben. Ich habe keine mündliche Verhandlung mehr gemacht, weil wie sollte ich denn jemals beweisen können, daß mich mein Nachbar tatsächlich gefilmt hat? Für die DSB war es klar: der Nachbar war schon mal in Haft wegen stalking und Kindesmißbrauch. Ein übler und kranker Mensch. Die DSB hat dies und ein paar andere Details wohl als ausreichend empfunden um den Usprungsbescheid auszustellen. Auf den Beweisfotoaufnahmen war ja klar erkennbar, daß die Kameras auf mein Grundstück und auf mein Fenster ausgerichtet hat. Das war ja unbestritten. Nur hat er bestritten, daß er mein Grundstück und mein Fenster auch gefilmt hat damit. Es geht um das tatsächliche filmen und speichern. Ist jetz vorbei. Und der nachbar ist eh schon wieder im gefängnis (aber diesmal wegen Kindesmißbrauch). So. das Thema ist jetzt erledigt für mich. Wenn jemand diesen thread irgendwann mal lesen sollte: ich würde beim nächsten mal auf jeden Fall eine Unterlassungsklage einbringen mit Antrag auf einstweilige Verfügung. Vorab gut dokumentieren. Planskizze anfertigen. Mehrere Zeugen, die dann auch von der Kamera erfaßt worden sind und der Täter wird die Unterlassungsklage wahrscheinlich verlieren. |
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So etwas zu hören ist natürlich frustrierend. Das tut mir leid. Meine Intention ist nie gewesen meine Nachbarn zu stören oder belästigen. Das Verhältnis zu den direkten Nachbarn ist sehr gut und selbst wenn nicht, habe ich kein Recht eine unangenehme Situation zu schaffen. In der Zwischenzeit habe ich den Nachbarn das Setup gezeigt und warum die zwei Kameras sich kreuzen. Das Radar in der Bucht gehört noch schmaler eingestellt, damit nur beim Betreten der Bucht die Kamera auslöst. Auf dem Garagentor habe ich auch Klebeschild angebracht: "Hinweis| Dieser Bereich ist videoüberwacht" In Summe habe ich mehr Aufmerksamkeit auf die Situation gezogen. Bis jetzt ist weder eine Beschwerde, Anzeige oder ähnliches gekommen. Den Zettel vom Sicherheitsunternehmen habe ich mir auch nicht ausstellen lassen, da sich sowieso keiner Zuständig fühlt, der mit der Info etwas anfangen kann. Die DSB Reaktion war in Summe sehr schwach und zahnlos bzw. sind sie mir nicht fachkundig genug vorgekommen. Lösungsvorschläge oder Schritte für die korrekte Vorgehensweise durften sie mir nicht sagen (Interresenskonflikt). Kommt mir in Summe sehr entgegen, da ich mich hoffentlich respectful verhalte. Umgekehrt kann auch fast ungestraft belästigt werden. |
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Eine Behörde muss auch nicht selbst die nötige Kompetenz besitzen, sie kann sich selbst Gutachter bedienen. @EvaMusil Ihr konntet als Nachbarn Partei sein in einem Verwaltungsverfahren vorm BVWG? Und habt ihr Berufung eingelegt, bevor die Behörde diesen Passus auf ihrer Website stehen hatte? Kameraattrappen Da bei Kameraattrappen keine Datenverarbeitung stattfindet, kann eine Datenschutzverletzung nicht vorliegen. Der bloße Eindruck beobachtet zu werden („Überwachungsdruck“) mag zwar eine Beeinträchtigung der Privatsphäre oder Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellen, ist aber datenschutzrechtlich unbeachtlich. Die Datenschutzbehörde kann keiner Beschwerde wegen Beeinträchtigung der Privatsphäre beziehungsweise "Belästigung" durch die Aufstellung von Kameraattrappen nachgehen. Zivilrechtlich dürfen Attrappen nach Rechtsprechung des OGH zur Abschreckung von Einbrechern oder Vandalen nur das eigene Grundstück bzw. das eigene Eigentum schützen (vgl. das Urteil des OGH vom 28.03.2007, 6 Ob 6/06k mwN). Für eine diesbezügliche Klage sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig. Im Fall einer Beschwerde vor der Datenschutzbehörde ist vom Inhaber der Geräte ein Nachweis zu erbringen, dass es sich tatsächlich um Attrappen handelt. Die Datenschutzbehörde empfiehlt daher, ein Dokument aufzubewahren, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine Attrappe handelt (z.B. die Rechnung). Dadurch wäre im Fall eines Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung eine schnelle Widerlegung des Vorwurfs möglich. |
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Ja ich war Partei im Verfahren. Ich habe ja angezeigt. Wie oben erwähnt: ich würde beim nächsten mal sofort zum Zivilgericht: Unterlassungsklage. Ich hatte keine Chance, weil der Beweis praktisch nicht zu erbringen ist, daß der Nachbar tatsächlich mich gefilmt hat. Da müßte der Trottel ein Video davon herzeigen oder es auf YouTube stellen. vor der Datenschutzbehörde hat der Nachbar lediglich behauptet, daß eine der Kameras eine Atrappe war. Nachweis hatte er keinen erbracht. |
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