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Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 21 teilen

3.7. -21.9.2026    406 Antworten    64 Autoren 406 2026-09-21T21:06:17+02:00    27 Empfehlungen
 
Zusammenfassung
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  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
03.07.2026
433
Ich dachte, ich mache mal einen neuen Thread zur neuen SNE-G-V auf, da hier doch einige wesentlichen Änderungen auf uns alle zukommen werden und es die eine oder andere Diskussion dazu geben wird.

Hier geht es zum aktuellen Begutachtungsentwurf von Anfang Juli. Bis zum 24.7. können Stellungnahmen abgegeben werden:
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/V+SNE+01_26+SNE-G-V+Begutachtungsentwurf+samt+Erl%C3%A4uterungen.pdf/1425ce2f-897d-bea7-b8e6-e84f67f978ab?t=1782735970283

Kontext
Mit der Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes im Dez 2025 wurde u.a. die gesetzliche Grundlage für die Neuorientierung der Netzentgelte gelegt. Im März gab es eine Konsultation zur neuen Entgeltverordnung und vor ein paar Tagen ist der finale Entwurf für die Begutachtung der Grundsatzverordnung veröffentlicht worden. Damit im Oktober die eigentlichen Tarife von e-Control publiziert werden können, muß die Grundsatzverordnung ebenfalls fertig und verlautbart sein. Stichtag für die Umsetzung der neuen Netzentgelte ist der 1. Jänner 2027.

Grundlegendes
Wie schon oft angekündigt, kommt jetzt für (fast) alle Verbraucher eine neue Netzentgeltstruktur auf Basis eines kombinierten monatlichen Leistungs- und Arbeitsentgeltes.

Ich habe mir den Entwurf komplett durchgelesen und fasse meine bisherigen Erkenntnisse mal hier zusammen.
Der bisher übliche Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen. Der Tarif „unterbrechbar“ wird mit einer Übergangszeit von 3 Jahren in den „flexiblen“ Tarif übergeleitet.

Statt dessen kommt ein hybrides Netzentgelt, daß aus den Komponenten Leistungspreis und Arbeitspreis besteht. Ziel ist es, innerhalb von 3 Jahren das Verhältnis auf ca. 50:50 zu bringen.

Ebenfalls sichtbar ist im Entwurf, daß in Zukunft Netzentgelte immer monatlich abgerechnet werden. Ob mehrere Monate zugleich auf einer Rechnung stehen können, ist nicht ersichtlich.

Im Detail
Alle „nicht gemessenen“ Anschlüsse (die in der Vergangenheit meistens 4 kW Bezugsrecht hatten) werden auf 10 kW umgestellt. Hatte man vor dem 1.1.2027 mehr, bleibt das natürlich erhalten.

Der höchste monatliche 15min Leistungswert wird als Basis für den Leistungspreis (LP) herangezogen. Die KW werden auf 2 Dezimalstellen gerundet (also keine Abrundung mehr wie in der Vergangenheit). Was nicht in der Verordnung steht: Dieser 15min Leistungswert in kW ist bisher die kWh Energiemenge im 15min Intervall * 4. Ich gehe davon aus, daß das so bleibt, aber drinnen stehen tut es nicht.

Der Arbeitspreis bleibt in seiner Definition bestehen. Die Summe der beiden Entgelte ist dann das neue Netzentgelt.
e-Control führt auch an, daß die Netzentgelte auf nationaler Ebene durch diese Umstellung nicht (im wesentlichen) steigen sollen. Das Ziel ist eine zukunftsträchtigere, flexiblere und verusachergerechtere Struktur zu etablieren.

Sommer und Winter - Arbeitspreis
Neben dem am 1.April 2026 eingeführten SNAP (von 10-16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winternetzarbeitspreis (WiNAP), der vom 1. Oktober bis 31. März und von 22 abends – 4 Uhr morgens gilt. Laut SNE-G-V werden die %-Sätze der Reduktion symmetrisch sein. Also bei -20% im Sommer, gibt es auch -20% im Winter. Der %-Satz wird in der Tarifverordnung veröffentlicht und kann sich vermutlich im Laufe der Jahre verändern.

Leistungspreis
Wie gesagt, jeder bestehende „nicht gemessene“ Verbrauchsanschluß wird auf zumindest 10 kW Bezugsrecht umgestellt, wer schon mehr hatte, darf das natürlich behalten. Es ist in der Verordnung keine Referenz mehr auf eine etwaige Grundgebühr, die wohl durch die 20% Regelung ersetzt wird. Also muß jeder Verbrauchsanschluß zumindest den Leistungspreis von 20% des Bezugsrechts bezahlen, als Minimalwert gilt 2 kW.

Aufpassen mit den einmal erworbenen Bezugsrecht und der monatlichen Abrechnung. Auch wenn man 10 kW Bezugsrecht hat, zahlt man in Monaten mit zBsp max 5 kW eben nur den LP von 5kW. Liegt man in einem Monat zufälligerweise mal drüber, muß nicht gleich das Bezugsrecht angepasst werden, aber der Überschuss in dem Monat muß natürlich bezahlt werden. Wenn hier zum Beispiel in einem Monat 13 kW gebraucht wurden, dann werden 10 kW mit dem Basis LP Tarif abgerechnet und die 3 kW zu einem erhöhten Tarif (der in der TarifVO als %-Satz stehen wird)
Liegt man laufend über den 10 kW, kann der VNB ein Nachkaufen vom Bezugsrecht verlangen. Steigt man dann zum Beispiel auf 15 kW, muß man einmalig 5 kW nachkaufen und hat dann in Zukunft eine neue „Grundgebühr“ von 3 kW (20% von 15 kW).

Flexibler Leistungspreis („Entgelte für flexible Entnahme“)
Das wird eine interessante Sache, vor allem für Batteriebesitzer, die Peakshaving und Zeitverschiebung umsetzen können. Als Ablöse für den eher statischen „unterbrechbaren“ Stromtarif kommt ein flexibler Tarif, wo der VNB flexibel 2 Zeitfenster definieren kann, die auf Netzebene 7 jeweils zumindest 4 Stunden haben müssen, wo die Energieanlage diese Einschränkung akzeptieren muss. Die Einschränkung kann der VNB vorgeben und darf bis zu 100% betragen.
Beispiel: Man hat insgesamt 18 kW Bezugsrecht, davon ein „normales“ 10 kW Bezugsrecht und hätte gerne in der „Nebenzeit“ nochmals 8 kW mehr, in denen man diese 2x 4 Stundenblöcke nicht benötigt. (zBsp Wallbox, Batterieaufladen, Wärmepumpe). Dann kann man die 10kW (fix) mit den 8 kW(flexibel) kombinieren. Der VNB kann statisch oder dynamisch die Einschränkung vorgeben.

Beispiel A: Für die 8 kW darf man von 6-10 Uhr und von 17-21 Uhr nichts beziehen (die 10kW bleiben bestehen)
Beispiel B: Der VNB informiert dynamisch bis 6 Uhr am Vortag, was die Einschränkung des Folgetages sein wird. Im Vertrag zur Flexibilität steht der Worstcase drinnen, aber der VNB muß den nicht laufend umsetzen.
Der Preis für flexible Leistung wird per Verordnung festgelegt. In dem Entwurf wird zum Beispiel 25% des normalen LP für den flexiblen LP genannt. Für die 10kW ist der normale LP zu zahlen.

Für das LP Grundentgelt (20%) wird nur der fixe Teil herangezogen, nicht der flexible. Minimum 2 kW bleibt.
Damit auf beiden Seiten Planungssicherheit besteht, wird der flexible Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen, aber das normale Kündigungsrecht bleibt bestehen.

Hat man in einem Monat aber einen wesentlich höheren Bezug (zBsp 24 kW) wird das mit einem %-mäßigen Strafaufschlag der 6 kW verrechnet.

PV Anlagen:
Da ja keine Netzentgelte für Einspeiser verlangt werden dürfen, wird das einmalig zu zahlende Netzanschlussentgelt angepasst. Auch das besteht aus 2 Teilen:
1) Der Pauschalanteil (PA)
2) Dem aufwandsoientierten Anteil (AWA)
Beides wird von der eControl festlegt. Bei AWA werden „marktübliche“ Kosten vorgegeben werden (auf Basis kW)

Interessant ist, daß Anhang V vom neuen ElWG schon nach einem Jahr ungültig erklärt wird. Das war die Tabelle für die  aktuell gültigen Anschlusskosten (zBsp: 10 Euro pro kW)
Es wurde auch klargestellt, daß immer die netzwirksame Leistung in kW als Basis genommen wird.

Angedachte PV Installationen oder Erweiterungen sollten aus meiner Sicht eher zeitnah erfolgen, da das Netzanschlußentgelt ab 1. Jänner 2027 sicherlich teurer werden wird. Die Definition der Grenze ist: "Für die Bestimmung des Netzanschlussentgelts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt der Vertragsänderung relevant."

Bei der Bemessung der Kosten für die "netzwirksame Anschlußleistung" können erworbene Rechte in der Gegenrichtung (Verbrauch) nicht mehr wie bisher abgezogen werden. Wenn es eine Erweiterung der Einspeisung ist, wird nur die Differenz fällig, da gleiche Energieflussrichtung.
 
Speicher
Viel Platz wurde verwendet was ein netzdienlicher Speicher ist. Zusammengefasst: Nicht relevant für alle Batterien die unter 50 kW Anschlußleistung haben, also kaum einer hier. Falls jemand interessiert ist, kann ich hier weiter ausholen.

Energiegemeinschaften/Energy Sharing
Sehr erfreulich. Vereinfacht (Die Distanzen werden in Zukunft "Nahbereiche" heißen): Bei GEA gibt es keinen LP und AP für die eigene Energie. Bei lokaler und regionaler EEG gibt es normale LP, jedoch reduzierte AP wie bisher. Die Höhe der Reduktion wird von eControl in der Tarif-VO publiziert.

Rechnungen/Einmalleistungen
Die erste unterjährige Rechnung auf Kundenwunsch ist frei, öftere Rechnungen sind kostenpflichtig.

  •  Chri3333
  •   Bronze-Award
21.9.2026 16:46  (#401)

zitat..
Radiation7386 schrieb:

──────..
derdriver schrieb:

Weil ich grad das bei der Netz NÖ Seite gesehen habe:
https://netz-noe.at/energiezukunft/leistungstarif

Das heist ich zahle mindestens für 2kW Leistung. Das wären dann 33,82 x 2 = 67,64 Euro wenn ich nicht höher komme oder?
───────────────

Ja, nach dem aktuellen Vorschlag der E-Control. Das Gesetzt dazu (SNE-G-V) soll im Oktober 2026 (14.10.-16.10.2026) durch den Nationalrat, dann wissen wir mehr.

Musterkunde-Haushalt liegt nach E-Control bei 4,4kW.

Hat schon wer in Erfahrung gebracht, wie es sich mit dem neuen Bezugsrecht dann rechtlich verhält bezüglich des Einspeiselimits? Derzeit z.b Bezugsrecht 4KW= nur 4KW Einspeiselimit alles darüber wurde immer abgelehnt (Energienetze Steiermark)


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  •  Radiation7386
21.9.2026 18:46  (#402)

zitat..
Chri3333 schrieb:

──────..
Radiation7386 schrieb:

──────..
derdriver schrieb:

Weil ich grad das bei der Netz NÖ Seite gesehen habe:
https://netz-noe.at/energiezukunft/leistungstarif

Das heist ich zahle mindestens für 2kW Leistung. Das wären dann 33,82 x 2 = 67,64 Euro wenn ich nicht höher komme oder?
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Ja, nach dem aktuellen Vorschlag der E-Control. Das Gesetzt dazu (SNE-G-V) soll im Oktober 2026 (14.10.-16.10.2026) durch den Nationalrat, dann wissen wir mehr.

Musterkunde-Haushalt liegt nach E-Control bei 4,4kW.
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Hat schon wer in Erfahrung gebracht, wie es sich mit dem neuen Bezugsrecht dann rechtlich verhält bezüglich des Einspeiselimits? Derzeit z.b Bezugsrecht 4KW= nur 4KW Einspeiselimit alles darüber wurde immer abgelehnt (Energienetze Steiermark)

Soweit ich die neue Struktur verstehe kann schon wieder mehr beantragen. Man muss aber wenn es zu Baumassnahmen beim Netzbetreiber dadurch kommt die Kosten (AWA) tragen. Glaube das es bisher auch ging auf mehr Leistung zu bestehen, wenn die Kosten vom Kunden getragen wurden und es dann Fristen gibt wie lange der Netzbetreiber Zeit hat diese umzusetzen. Lohnt sich in der Regel aber für eine Überschusseinspeisung nicht.


2026/20260921118395.png


1
  •  Chri3333
  •   Bronze-Award
21.9.2026 20:10  (#403)

zitat..
Radiation7386 schrieb:

──────..
Chri3333 schrieb:

──────..
Radiation7386 schrieb:

──────..
derdriver schrieb:

Weil ich grad das bei der Netz NÖ Seite gesehen habe:
https://netz-noe.at/energiezukunft/leistungstarif

Das heist ich zahle mindestens für 2kW Leistung. Das wären dann 33,82 x 2 = 67,64 Euro wenn ich nicht höher komme oder?
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Ja, nach dem aktuellen Vorschlag der E-Control. Das Gesetzt dazu (SNE-G-V) soll im Oktober 2026 (14.10.-16.10.2026) durch den Nationalrat, dann wissen wir mehr.

Musterkunde-Haushalt liegt nach E-Control bei 4,4kW.
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Hat schon wer in Erfahrung gebracht, wie es sich mit dem neuen Bezugsrecht dann rechtlich verhält bezüglich des Einspeiselimits? Derzeit z.b Bezugsrecht 4KW= nur 4KW Einspeiselimit alles darüber wurde immer abgelehnt (Energienetze Steiermark)
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Soweit ich die neue Struktur verstehe kann schon wieder mehr beantragen. Man muss aber wenn es zu Baumassnahmen beim Netzbetreiber dadurch kommt die Kosten (AWA) tragen. Glaube das es bisher auch ging auf mehr Leistung zu bestehen, wenn die Kosten vom Kunden getragen wurden und es dann Fristen gibt wie lange der Netzbetreiber Zeit hat diese umzusetzen. Lohnt sich in der Regel aber für eine Überschusseinspeisung nicht.

Ok ja bisher hätte ich bezahlen müssen um z.b auf 10KW erhöhen zu können. Galt bisher nicht immer Bezugsrecht = mind. Einspeisemenge? 


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  •  Dirm
  •   Bronze-Award
21.9.2026 20:27  (#404)
Wir haben gerade 10kW Einspeiselimit ohne Zuzahlung bei den Wiener Netzen bekommen. (Oder wissen sie schon, dass wir nächstes Jahr fix zahlen...) Bezug weiß ich nicht, aber die WP WP [Wärmepumpe] wurde vor 2 Jahren abgenickt.

Der Elektriker hat gemeint, mobile Wallbox muss nur er konfigurieren, dass sie auf 13A limitiert ist. Will man 16A muss man einmalig ~2000 zahlen.

1
  •  webwude
  •   Bronze-Award
21.9.2026 20:36  (#405)

zitat..
Dirm schrieb:

Wir haben gerade 10kW Einspeiselimit ohne Zuzahlung bei den Wiener Netzen bekommen. (Oder wissen sie schon, dass wir nächstes Jahr fix zahlen...) Bezug weiß ich nicht, aber die WP WP [Wärmepumpe] wurde vor 2 Jahren abgenickt.

Der Elektriker hat gemeint, mobile Wallbox muss nur er konfigurieren, dass sie auf 13A limitiert ist. Will man 16A muss man einmalig ~2000 zahlen.

Kann ich das Einspeiselimit bei den Wiener Netze irgendwo einsehen? 

Wo sollen die 2000 Euro für 16A herkommen? Wir haben eine stationäre und könnten bis auf 16, machen wir aber so gut wie nie.


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  •  Dirm
  •   Bronze-Award
21.9.2026 21:06  (#406)

zitat..
webwude schrieb: Kann ich das Einspeiselimit bei den Wiener Netze irgendwo einsehen? 

Im Einspeise-Netznutzungsvertrag, kam ganz am Ende per Post.


zitat..
webwude schrieb: Wo sollen die 2000 Euro für 16A herkommen? Wir haben eine stationäre und könnten bis auf 16, machen wir aber so gut wie nie.

Der Elektriker der die CEE-Dose montiert hat, meinte dass egal ist was ich anstecke (ende 2024). M Forum kam das Thema auf und in den TAB steht die Mobile Wallbox aber such als meldepflichtig. Hab daher den PV-Elektriker auch gefragt und der meinte dann das (mitte 2026).

Meine Idee war, dass ich die Wallbox ev. doch noch melde um dann ggf. "Bestandsschutz" zu haben. Was da such immer kommt.




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