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PV Anlage (Zaun) bewilligungspflichtig? [NÖ]

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  •  mpreis76
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
10.7. - 16.9.2025
5 Antworten | 5 Autoren 5
5
Bundesland Niederösterreich

Wir planen einen PV Zaun (entlang einer Grundgrenze zu einem Nachbargrundstück, keine Straße oder öffentliche Fläche) mit ca. 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Dieser Zaun stünde zur Gänze auf unserem Grund, wenn nötig auch mit Abstand zur Grundgrenze - er ist somit nicht als Einfriedung zu sehen.

Die Baubehörde hat mir mitgeteilt, dass ein Bewilligungsverfahren nach §18 A der NÖ Bauordnung notwendig sei.

Dies steht in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] im §18 1A:

(1a)Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für
1.

die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,


2.

die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,



2a.

die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3),


3.

die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) oder       


4.

die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9)




Ich kann hier nicht wirklich erkennen, dass ein PV Zaun lt. unserem Vorhaben hier in einen der Punkte fällt.

Lt. PV-Leitfaden des Landes NÖ sind Anlagen dieser Art nicht bewilligungs- und anzeigenpflichtig.

Kann die Behörde hier dennoch die Einreichung verlangen?

  •  christoph1703
10.7.2025  (#1)
Das würde mich auch interessieren. Laut Bauordnung ist für PV-Anlagen keine Bewilligung notwendig, aber wo ist die Grenze? Ich könnte mir ja auch eine Halle mit 200m² nur aus PV-Modulen (+ Unterkonstruktion) bauen. Oder weniger drastisch, ein Carport. Ich rate mal, es wird um die vorrangige Verwendung gehen. Bin gespannt, was die Experten dazu sagen.

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
10.7.2025  (#2)

zitat..
mpreis76 schrieb: Wir planen einen PV Zaun (entlang einer Grundgrenze zu einem Nachbargrundstück, keine Straße oder öffentliche Fläche) mit ca. 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Dieser Zaun stünde zur Gänze auf unserem Grund, wenn nötig auch mit Abstand zur Grundgrenze - er ist somit nicht als Einfriedung zu sehen.

Wie kommst du zur Annahme, dass dein geplanter Zaun nicht als Einfriedung zu sehen ist?

Ein Erkenntnis des VwGH kann hier zur Aufklärung beitragen: 
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird.

zitat..
christoph1703 schrieb: Laut Bauordnung ist für PV-Anlagen keine Bewilligung notwendig, aber wo ist die Grenze? ..... Ich rate mal, es wird um die vorrangige Verwendung gehen.

Du bist gedanklich auf dem richtigen Weg. Die Grenze ist einerseits durch §17 Z. 14 NÖ BO 2014 klar definiert und andererseits durch allfällige Doppelnutzungen gesetzt. Sprich: Erfüllt eine PV-Anlage neben dem naheliegenden Nutzen der Stromerzeugung auch einen Zweitnutzen, z.B. als Einfriedung, als Dacheindeckung z.B. von Carports etc. und unterliegt diese Zweitnutzung einer bewilligungspflicht, so wird die PV-Anlage für den Zweitnutzen entsprechend bewilligungspflichtig. 

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
14.9.2025  (#3)
wie wäre hier die Situation, wenn es an der betreffenden Stelle bereits einen Zaun gäbe und dieser nun erneuert, sprich entfernt und durch einen neuen Zaun mit PV ersetzt würde?

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  •  berhan
  •   Gold-Award
16.9.2025  (#4)
Ich habe bei mir die gleiche Situation. PV Zaun. Richtung Straße bewilligungspflichtig, Richtung Nachbar ist zumindest der Baumreferentin der Gemeinde komplett egal, wäre nach §15 Z1b nur anzeigepflichtig. Eingereicht wird natürlich komplett.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.9.2025  (#5)
Zur Thematik gibt es generell folgende Möglichkeiten:

Die Frage, die IMMER vorweg an den Beginn zustellen ist: bauliche Anlage oder nicht?

- wenn JA: Bewilligungspflicht generell gegeben, egal wo die Anlage steht und wozu sie dient.
                 *erfüllt die bauliche Anlage eines der im § 18 Abs. 1a aufgelisteten Kriterien, dann geht die Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren. Dabei kann es @mpreis76 in seinem Fall egal sein, ob man das (je nach vorrangiger Nutzung - siehe Beitrag oben von @ProjectX ) zu §18 Abs. 1a Zif. 1 oder Zif 2 zuordnet, kommt ja im Ergebnis aufs Selbe raus. 

- wenn NEIN: generell keine Bewilligungs- und Anzeigepflicht, sondern "frei".
                   * hier gibts aber eine Ausnahme: Einfriedungen gegenüber einer öffentlichen Verkehrsflächen (nicht zum Nachbarn!), die KEINE baulichen Anlagen sind - diese sind anzeigepflichtig gem. § 15 Abs. 1 Zif. 1 lit.b). 

zitat..
berhan schrieb: Richtung Nachbar ist zumindest der Baumreferentin der Gemeinde komplett egal, wäre nach §15 Z1b nur anzeigepflichtig.

Ist somit gem. Bauordnung eine absolut falsche Aussage.....oder hast da vielleicht was mißverstanden?

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