PV Anlage (Zaun) bewilligungspflichtig? [NÖ]
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| Das würde mich auch interessieren. Laut Bauordnung ist für PV-Anlagen keine Bewilligung notwendig, aber wo ist die Grenze? Ich könnte mir ja auch eine Halle mit 200m² nur aus PV-Modulen (+ Unterkonstruktion) bauen. Oder weniger drastisch, ein Carport. Ich rate mal, es wird um die vorrangige Verwendung gehen. Bin gespannt, was die Experten dazu sagen. | ||
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| Wie kommst du zur Annahme, dass dein geplanter Zaun nicht als Einfriedung zu sehen ist? Ein Erkenntnis des VwGH kann hier zur Aufklärung beitragen: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird. Du bist gedanklich auf dem richtigen Weg. Die Grenze ist einerseits durch §17 Z. 14 NÖ BO 2014 klar definiert und andererseits durch allfällige Doppelnutzungen gesetzt. Sprich: Erfüllt eine PV-Anlage neben dem naheliegenden Nutzen der Stromerzeugung auch einen Zweitnutzen, z.B. als Einfriedung, als Dacheindeckung z.B. von Carports etc. und unterliegt diese Zweitnutzung einer bewilligungspflicht, so wird die PV-Anlage für den Zweitnutzen entsprechend bewilligungspflichtig. | ||
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| wie wäre hier die Situation, wenn es an der betreffenden Stelle bereits einen Zaun gäbe und dieser nun erneuert, sprich entfernt und durch einen neuen Zaun mit PV ersetzt würde? | ||
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| Ich habe bei mir die gleiche Situation. PV Zaun. Richtung Straße bewilligungspflichtig, Richtung Nachbar ist zumindest der Baumreferentin der Gemeinde komplett egal, wäre nach §15 Z1b nur anzeigepflichtig. Eingereicht wird natürlich komplett. | ||
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| Zur Thematik gibt es generell folgende Möglichkeiten: Die Frage, die IMMER vorweg an den Beginn zustellen ist: bauliche Anlage oder nicht? - wenn JA: Bewilligungspflicht generell gegeben, egal wo die Anlage steht und wozu sie dient. *erfüllt die bauliche Anlage eines der im § 18 Abs. 1a aufgelisteten Kriterien, dann geht die Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren. Dabei kann es @mpreis76 in seinem Fall egal sein, ob man das (je nach vorrangiger Nutzung - siehe Beitrag oben von @ProjectX ) zu §18 Abs. 1a Zif. 1 oder Zif 2 zuordnet, kommt ja im Ergebnis aufs Selbe raus. - wenn NEIN: generell keine Bewilligungs- und Anzeigepflicht, sondern "frei". * hier gibts aber eine Ausnahme: Einfriedungen gegenüber einer öffentlichen Verkehrsflächen (nicht zum Nachbarn!), die KEINE baulichen Anlagen sind - diese sind anzeigepflichtig gem. § 15 Abs. 1 Zif. 1 lit.b). Ist somit gem. Bauordnung eine absolut falsche Aussage.....oder hast da vielleicht was mißverstanden? | 
                
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