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+1 Ist bei uns so bewilligt worden. Wie das mit den Fenstern ist, weiß ich leider auch nicht genau. Aber wenn du 40cm höher bist, dann sind ja auch nur die unteren 40cm der Wand beschattet. Wäre also nur bei bodentiefen Fenstern relevant und die BO BO [Bauordnung/Baugesetz] trifft da vermutlich andere Annahmen. Könntest mal schauen, ob du in der Hinsicht was findest. |
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es wurde richtig zitiert: Es geht also um die Frage: wo dürfen Hauptfenster auf dem Nachbargrund situiert werden (nur dort sind sie "zulässig")? Und für diese muss die Belichtung dann gegeben sein. Der Weg, um das herauszufinden, ist vom Grundprinzip her eigentlich relativ einfach: Man ermittelt, wie man auf dem eigenen Grundstück ein Hauptgebäude unter Ausnützung der max. zulässigen Gebäudehöhe und des geringsten Mindestabstandes errichten und situieren dürfte. Und daraus ergibt sich dann mit der 45°-Lichteinfallslinie, in welchem Abstand von der Grundgrenze bzw. in welcher Höhe über Niveau beim Nachbargrundstück Hauptfenster zulässig sind. Beispiel: Auf deinem Grundstück gilt angenommen Bauklasse II und offene Bebauungsweise. Dann darfst du bei maximaler Ausnutzung dieser Kriterien ein Hauptgebäude mit einer Gebäudehöhe von 8m (=Maximum bei Bauklasse II) in 4m Abstand zur Grundgrenze (=Mindestbauwich=halbe Gebäudehöhe) errichten. Die 45°-Lichteinfallslinie trifft dann beim Nachbargrundstück in einem Abstand von 4m zur Grundgrenze auf den Boden (der Einfachheit halber hier mal ebenes Gelände angenommen). D.h.: ein Hauptfenster direkt auf Bodenniveau darf der Nachbar nur mit einem Abstand von mindestens 4m zur Grundgrenze herstellen. Im Abstand von 3m zur Grundgrenze befindet sich die 45°-Lichteinfallslinie bereits 1m über Niveau, d.h. wenn der Nachbar im Abstand von 3m zur Grundgrenze baut (=absoluter Mindestbauwich, der keinesfalls unterschritten werden darf), dann muss ein Hautpfenster in dieser Wand mindestens 1m über Niveau situiert werden. Du kannst also mit einem Nebengebäude, dessen Front an der Grundgrenze an höchster Stelle 3,40 m misst, die Belichtung eines zulässigen Hauptfensters beim Nachbarn ("zulässig"= entweder in 4m Abstand direkt am Boden, oder in 3m Abstand mindestens 1m über Niveau) keinesfalls beeinträchtigen. |
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Es gibt schon die Definition für Hauptfenster in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz], aber aus der ist für mich nicht klar hervorgegangen, von welcher Gebäudeposition und welcher Fensteranordnung (außer über Bezugsniveau) ausgegangen wird. So, wie karl10 das erklärt (d.h. dass nur ein Gebäude, dass die volle erlaubte Gebäudehöhe ausnützt, bodentiefe Fenster als Hauptfenster haben darf, und ein Gebäude, dass bis an den Mindestbauwich herangeht entsprechend 1m über Niveau situiert sein müssen), hätte ich das niemals selbst herausgelesen. Vielen Dank für deine ausführliche Erklärung. Da ich das so aus der Definitionsbestimmung von Hauptfenstern in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] NÖ niemals herausgelesen hätte, bin ich sehr dankbar dafür. Dass die Baugrundstücke (also sowohl meines, als auch das des Nachbarn, der vor 7 Jahren gebaut hat) bis vor 3 Jahren noch BK I waren und er entsprechend BK I gebaut hat, macht auch keinen Unterschied? Vielen Dank nochmal an euch! |
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Bitte grundsätzlich den 30° verschwenkten Lichteinfall nicht vergessen. Ändert jetzt bei deiner Frage nichts aber dadurch können Hauptfenster auch tiefer angeordnet werden. ![]() |
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Keine Frage, das alles im Detail aus der Bauordnung so herauszulesen, ist ohne einschlägige Erfahrung nicht so ganz easy. Es ist aber extrem wichtig, zunächst das Grundprinzip zu kennen bzw. die generelle Herangehensweise zu wissen. Daher mit anderen Worten noch einmal einige Kernpunkte der derzeit gültigen Regelungen und Prinzipien, die man immer im Auge haben muss: 1. Es gelten für jeden Bauplatz (sowohl mit als auch ohne Bebauungsplan) konkrete Regeln, wie gebaut werden darf; d.h. wie hoch ("Bauklasse") und mit welchen Abständen ("Bebauungsweise"). 2. Jeder soll diese Bebauungsregeln/diese Limits auf seinem Bauplatz in vollem Umfang ausschöpfen dürfen. 3. Die Möglichkeit, die vorgegebene zulässige Bauklasse und Bebauungsweise voll umfänglich auszuschöpfen, soll nicht durch irgendwelche Fenster-/Belichtungsfragen overruled werden. 4. Aus den Prinzipien der Punkte 1. bis 3. ergibt sich in logischer Konsequenz, dass dann aber jeder beim Bauen auf seinem eigenen Bauplatz selbst dafür zu sorgen hat, dass die für die "ausreichende Belichtung" seiner eigenen Aufenthaltsräume erforderlichen Hauptfenster so angeordnet werden müssen, dass sie auch dann noch im freien Lichteinfall liegen, wenn beim Nachbarn unter voller Ausnützung der Bebauungsregeln (Bauklasse, Bebauungsweise) gebaut werden sollte. - Das sind dann die "Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude" gem. der Definition in § 4 Zif. 21. 5. Neben den zuvor behandelten "künftig zulässigen" Hauptfenstern, kann es in bestimmten Einzelfällen aber auch noch um Hauptfenster von bestehenden bewilligten Gebäuden gehen. Ein solcher Fall ist die Errichtung eines Nebengebäudes im Bauwich, wenn man die max. Fronthöhe von 3m unter Anwendung der "Hangregelung" überschreiten möchte. Hier darf bei diesen "bewilligten Hauptfenstern" die "ausreichende Belichtung" nicht beeinträchtigt werden - aber nur, soweit die Beeinträchtigung aus der Überschreitung der max. Fronthöhe von 3m deines Nebengebäudes resultiert (bedeutet andererseits: liegt das bewilligte Hauptfenster des Nachbarn auch bei einer Fronthöhe deines Nebengebäudes von max. 3m im Beschattungsbereich, dann hat der Nachbar Pech gehabt - ein Nebengebäude mit 3m Fronthöhe darfst in jedem Fall machen). 6. Noch ein Hinweis zur "ausreichenden Belichtung": Damit ist immer die "Mindestbelichtung" gem. OIB RL3 gemeint. D.h.: Hat ein Aufenthaltsraum Hauptfenster mit mehr Belichtungsfläche als es für die Mindestbelichtung (12% der Bodenfläche) erforderlich ist, dann dürfen solche Hauptfenster soweit "beschattet" werden, solange die Mindestbelichtungsfläche (="ausreichende Belichtung") eingehalten wird. 7. Und jetzt ganz zum Schluss - wenn alles oben Gesagte klar ist - kommt dann noch die "30°-Verschwenkungsregel". Diese hab ich ursprünglich (noch) nicht erwähnt, um nicht komplett zu verwirren. Sie ist allerdings seit einiger Zeit generell anzuwenden und bedeutet, dass die 45°-Lichteinfallslinie seitlich bis zu 30° verschwenkt werden darf. Daraus resultuieren geringere Abstände und Maße als ich in meinem einfachen Beispiel im letzten Beitrag beschrieben habe. Wieviel das genau ist, kann man sich aus der Darstellung von @Tomo8 unmittelbar zuvor ableiten. Da das die Sache noch zusätzlich komplexer macht, empfehle ich immer, zunächst mal zu schauen, was sich bei Anwendung der einfachen, nicht verschwenkten 45° Linie ergibt. Und wenn es da passt, ist alles in Ordnung und man braucht nicht weiter zu ermitteln. Geht sich´s hiermit allerdings nicht aus, dann kann man noch immer schauen, ob es sich unter Anwendnung der 30°-Verschwenkung ausgeht.
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Lieber Tomo8, lieber Karl, vielen Dank für die weitere, ausführliche Erklärung. In dem Fall sollte es dann tatsächlich keine Probleme geben, da das bereits bewilligte, bestehende Gebäude des Nachbarn 3,4 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist, er nur ein Fenster in die Richtung hat (mit ca 90-100cm über Niveau). Ich hab mir auch nochmal meinen Lage-/Höheplan angesehen - es geht bei mir wohl auch nur um eine Höhenüberschreitung von 25cm hangabwärts. Sollte also kein Thema sein. Vielen Dank für die Aufklärung bzw. die Zeit, die das in Anspruch nimmt. Sehr interessant! |
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