Hallo zusammen,
bzgl. der Höhe von NG im seitlichen Bauwich bin ich mir nicht ganz im Klaren.
Unser Grundstück fällt von der Straße nach hinten etwas ab (unter 1m Höhenunterschied auf 30m Länge) und wir möchten ein etwa 12m langes NG an in einen seitlichen Bauwich stellen. Grundsätzlich dürfen die Gebäudefronten max. 3m hoch sein, allerdings steht im Paragraph 51 (2) 3. folgendes:
die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Ich würde das so verstehen, dass es reicht, wenn das Gebäude vorne (straßenseitig) max. 3m hoch ist, nach hinten kann es diese Höhe überschreiten um den entsprechenden Niveauunterschied (da gehts um ca 30-40cm), d.h. wir hätten dann hinten lokal 3,3-3,4m Höhe.
Unklar dabei bleibt für mich die Aussage, dass die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden darf. Denn wenn ich höher als 3m werde, beeinträchtige ich ja automatisch die Belichtung zulässiger Hauptgebäude am Nebengrundstück (die ebenfalls 3m seitl. Bauwich haben) bei 45 Grad Lichteinfallwinkel.
Kann mir hier jemand weiterhelfen, wie das zu verstehen ist?
Vielen Dank!
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In der Diskussion wird die zulässige Anordnung von Hauptfenstern in Bezug auf Nachbargrundstücke thematisiert. Es wird erläutert, dass die Belichtung von Hauptfenstern den spezifischen Abstands- und Höhenvorgaben der Bauordnung entsprechen muss. Die 45-Grad-Lichteinfallslinie ist entscheidend für die Positionierung der Fenster, wobei auch eine 30-Grad-Verschwenkung berücksichtigt werden kann. Zudem wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die Belichtung der Fenster den minimalen Anforderungen entsprechen muss, selbst wenn benachbarte Gebäude diese Vorschriften ausschöpfen. Die Teilnehmer bedanken sich für die präzisen Erklärungen und die Hilfestellung.
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