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Negative Zinsweitergabe - Frage

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  •  cyberspacer
  •   Bronze-Award
8.10.2019
9 Antworten | 6 Autoren 9
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Ich weiß ja, dass es da Urteile usw. gab. Aber wie sieht das nun im konkreten Fall aus, da es bald schlagend wird:

Fixzinsperiode läüft bis Anfang 2020 mit 1%
Danach variable Verzinsung und da steht folgendes:
aktueller 6-Monats-Satz-EURIBOR + 1% (und noch was zur kaufmännischen Rundung) - so weit so gut

Und dann darunter noch der Beisatz: "Sollte der Indikator (6-Monats-Satz-EURIBOR) unter einem Wert von 0% liegen, wird als Indikator für die Zinsanpassung ein Wert von Null herangezogen"

Abschluss war 2017.

Ist das nicht genau das, was es nicht mehr geben sollte? (Es gibt nirgends eine Obergrenze)

  •  bluekiki
8.10.2019  (#1)
also das darf die Bank nicht - neg. Zinssatzt muss weitergegeben werden

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  •  cyberspacer
  •   Bronze-Award
8.10.2019  (#2)
Auch nicht, wenn das ganze mit Abschluss 2017 ja nach den ganzen Urteilen war und explizit schon drin steht und nicht im Nachinein zusätzlich angenommen wurde.

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  •  mirabell
  •   Bronze-Award
8.10.2019  (#3)
Soweit ich das verstanden habe, gibts nur eine Möglichkeit für die Bank eine Untergrenze einzuziehen nämlich auch eine Obergrenze zu gewähren. Manche Banken dürften das tun.

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
8.10.2019  (#4)
Diese oder eine ähnliche Formulierung sollte zu finden sein, wenn nicht ausdrücklich die Deckelung nach unten auch mit einer dementsprechenden Deckelung nach oben vereinbart ist:

Für den Fall, dass der errechnete Sollzinssatz negativ ist oder negativ werden sollte, wird stattdessen ein Sollzinssatz von 0,00001% für die Zinsverrechnung vereinbart. Sie zahlen also zumindest 0,00001%. Wenn der errechnete Sollzinssatz in der weiteren Folge wieder positiv wird, dann wird dieser für die Zinsverrechnung zur Anwendung gebracht.


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  •  cyberspacer
  •   Bronze-Award
8.10.2019  (#5)
@speeedcat: nein, diese Regelung ist nicht zu finden. Das würde ich ja verstehen, damit mir die Bank nicht auch zu etwas zurückzahlen muss fürs Ausleihen.

Es ist nur das Obige drin:
"Sollte der Indikator (6-Monats-Satz-EURIBOR) unter einem Wert von 0% liegen, wird als Indikator für die Zinsanpassung ein Wert von Null herangezogen"

Aber auch kein Hinweis auf eine Obergrenze.

Dh. trotz 2017 ist das nicht zulässig und bekämpfbar?

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
8.10.2019  (#6)
Na dann würd ich zuerst mal freundlich nachfragen, wie es nach der Fixzinsphase ausschaut.

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  •  LiConsult
8.10.2019  (#7)

zitat..
cyberspacer schrieb: Dh. trotz 2017 ist das nicht zulässig und bekämpfbar?

Dann ist diese Klausel einfach nicht rechtswirksam. Die Judikatur ist ja nicht nur rückwirkend gültig sondern auch für die Gestaltung künftiger Rechtsgeschäfte.

Fakt ist: falls eine Untergrenze im Indikator vereinbart wird, dann benötigt es auch eine Obergrenze. Nach geltender Rechtslage gilt aber jedenfalls auch: Wenn die Addition aus Geldmarktindikator und EURIBOR eine negative Zahl ergibt, dann wird ein Sollzinssatz von 0,00001% verrechnet - noch gibt es in Österreich ja keine Kredite mit Minussollzinsen.


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  •  rk515
  •   Gold-Award
8.10.2019  (#8)

zitat..
speeeedcat schrieb: Na dann würd ich zuerst mal freundlich nachfragen, wie es nach der Fixzinsphase ausschaut.

 würd ich auch, bevor man gleich kämpfen will...
mal gemütlich nachfragen, ich bin mir sicher, da wirst innerhalb 1 minute die antwort auf deine frage haben


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  •  cyberspacer
  •   Bronze-Award
8.10.2019  (#9)
Vielen Dank für den Input!
Kämpfen war das falsche Wort - das Verhältnis zur Bank ist ja nicht schlecht.
Aber ich wollte wissen, was Sache ist emoji

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