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LWWP im Grünland möglich?

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  •  bauro
30.8. - 3.9.2023
22 Antworten | 6 Autoren 22
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Hallo lieben Kollegen, 

meine Frage steht im Prinzip schon oben im Betreff. Es handelt sich um das Baurecht Oberösterreich. Darf man eine LWWP LWWP [Luft-Wasser-Würmepumpe] (leider kein Platz für RGK RGK [Ringgrabenkollektor] und Tiefenbohrung nur gegen strenge Auflagen) im Grünland aufstellen? Wir haben die Konstellation, dass unser Grundstück aus Bauland und einem Streifen Grünland besteht. Wir haben das Nebengebäude bis zur Grünlandgrenze geplant und wollten dann die LWWP LWWP [Luft-Wasser-Würmepumpe] dahinter stellen. Die Gemeinde hat uns dies aber heute untersagt und ich hätte gerne eine Zweitmeinung von den Experten im Baurecht hier im Forum emoji .

Danke!

  •  rabaum
  •   Gold-Award
2.9.2023  (#21)
Na Moment mal Karl, so einfach lass ich dich da jetzt nicht aus. Was ist dann mit einer Mauer, die in OÖ bis 1,50 auch anzeigefrei errichtet werden kann? Dennoch gilt dafür die Regelung einer Absturzsicherung aus der OIB über das BauTG.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.9.2023  (#22)
Hallo @rabaum 
Vielen Dank für deinen sehr wichtigen und auch berechtigten Einwand (jedenfalls betreffend Mauer)!

Ich bin halt sehr auf die NÖ Bauordnung fixiert, für die alles, was ich hier geschrieben habe, 100% stimmt. Leider haben wir in unserem kleinen Österreich 9 verschiedene Bauordnungen😠
Ich hab daher sehr wohl vorher auch nachgelesen, ob OÖ da eine abweichende Regelung hat, leider nicht genau genug.
Und tatsächlich - eine nochmalige gründlichere Suche hat ergeben, dass ich  mit meinen obigen Aussagen zuwenig auf das spezifische OÖ Baurecht geachtet habe - danke, dass du mich da zu nochmaliger Recherche veranlasst hast.

Grundsätzlich gehts um Folgendes

§ 49 Abs. 6 OÖ Bauordnung - den ich leider übersehen habe - sagt ausdrücklich, dass auch nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen. Tun sie das nicht, hat die Baubehörde dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung eines "rechtmäßigen" Zustandes aufzutragen.  
Bezüglich dem Beispiel deiner Mauer hast du tatsächlich recht. Auch wenn deren Errichtung völlig frei ist - d.h. du musst um nichts ansuchen, brauchst keine Bewilligung oder Anzeige - musst du aber (eigenverantwortlich) alle für solche bauliche Anlagen irgendwo im Baurecht verankerten Regeln einhalten, wie z.B. die im OÖ Baurecht gesetzlich verbindlich erklärten OIB-Richtlinien. Daraus ergibt sich für dein Beispiel u.a. die Verpflichtung für eine Absturzsicherung gem. OIB Richtlinie - da hast völlig recht. Daraus ergibt sich aber auch z.B. die Frage nach der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung. Somit sind in OÖ Schwimmbecken bis 50 m³ zwar bewilligungs- und anzeigefrei, aber man dürfte sie trotzdem nicht hinterm Haus im Garten, der vielleicht schon als Grünland gewidmet ist, errichten....

Abgesehen davon, dass ich eine solche Regelung aus verschiedenen Gründen als Unfug halte (könnten wir seperat diskutieren) ist sie für mich rechtlich sehr schwammig und unsicher:

Dieser § 49 Abs. 6 ist laut Gesetzestext auf "nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen" anzuwenden.

- Warum ist hier nur "bewilligungspflichtig" und nicht auch "anzeigepflichtig" angeführt? Macht das irgendeinen Unterschied? Und wenn ja, ist der beabsichtigt und wozu?

- Weiters ist diese Bestimmung nur auf "bauliche Anlagen" anzuwenden. Im OÖ Baurecht hab ich keine ausdrückliche Defintion für "bauliche Anlage" gefunden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und in Anlehnung an Definitionen in Bauordnungen anderer Bundesländer fällt die Aufstellung einer Luftwärmepumpe aber nicht unter den Begriff "bauliche Anlage". Für den Fall von @bauro wäre meines Erachtens diese Bestimmung daher nicht anwendbar, oder was meinst du?

- Unklar ist mir auch, welche gesetzlichen Bestimmungen dann in der Folge für eine nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage gelten?  Was ist, wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen später (nach Errichtung) ändern? D.h. zum Zeitpunkt der Errichtung passt alles, aber später gibt es gesetzliche Änderungen und dann würd es nicht mehr passen. Was gilt dann? Gelten die Übergangsbestimmungen im Baurecht dann "sinngemäß" auch für die "nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen"? Steht zumindest nichts darüber im Gesetz, wie man das regelt!! Oder muss man bei jeder Gesetzes-/Richtlinienänderung im Gegensatz zu den bewilligten Bauwerken anpassen/umbauen? 
Für den Fall der Wärmepumpe von @bauro hieße das (falls sie dem § 49 Abs. 6 überhaupt unterliegt, was ich bezweifle): Wenn er sie jetzt aufstellt ist die OIB-RL 2023 noch nicht verbindlich erklärt und von ihm somit auch nicht einzuhalten. Man kann ihn baurechtlich solange also nicht zwingen, die Regeln dieser Richtlinie einzuhalten (weil derzeit im OÖ Baurecht noch nicht verankert) und es ist alles rechtmäßig.  Wenn dann z.B.  in einem Jahr die Richtlinie 2023 im OÖ Baurecht verbindlich erklärt wird, dann muss er sie einhalten und allenfalls die Wärmepumpe umstellen oder vielleicht überhaupt entfernen?  Eine derartige Vorgangsweise wäre in unserem Rechtssystem absolut problematisch und unüblich. Das wär ja stille Enteignung - abseits der in unserem Rechtsstaat viel gepriesenen "Rechtssicherheit"....

Da ich wie gesagt die oberösterreichische Baurechtsszene und -praxis zu wenig kenne, wüden mich jetzt viele kompetente Meinungen dazu interessieren......

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