« Baurecht  |

LWP auf dem Garagendach?

Teilen: facebook    whatsapp    email
 <  1  2 ... 3 
  •  Frangipani
23.11. - 15.12.2019
49 Antworten | 15 Autoren 49
8
57
Hallo, weiß jemand ob man eine moderne (leise) LWP auf dem Garagendach platzieren darf? Garage ist gekoppelt an das Nachbargrundstück bzw unser Haus und 4 m breit, Burgenland. Danke

  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.12.2019  (#41)
Wenn keiner hier eine Antwort auf die konkrete und entscheidende Frage gibt, hab ich die Frage halt immer wieder gestellt. Ihr braucht nur eine Antwort auf die Frage zu geben und schon drehen wir uns nicht mehr im Kreis.
Also: Es soll eine Wärmepumpe mit Schallleistungspegel von >35db irgendwo im Burgenland aufgestellt werden. Wie läuft das Verfahren ab? Wer beurteilt was nach welchen gesetzlichen Kriterien? Wie kommt die Baubehörde zu einer Entscheidung und zu welcher?
Gibts dazu schon irgendwo da oben eine Antwort drauf??

1
  •  dyarne
  •   Gold-Award
13.12.2019  (#42)
servus lois,

zitat..
ap99 schrieb: Da das Baurecht (Verwaltungsrecht) nur ein Bruchteil meiner Arbeit ist, wäre ich (abseits von geringfügigen Korrekturen von Verhandlungsschriften bei Bauverhandlungen) nie auf die Idee gekommen solche Formulare oder Angaben/Aussagen von Bauämtern oder Sachverständigen zu hinterfragen (und könnte das ehrlich gesagt auch gar nicht in der Form wie du) ... irgendwo geht man ja doch davon aus, daß das alles rechtmäßig ist.

 hier weitere infos zum beiblatt aus schulungsveranstaltungen des landes...


2019/20191213282911.jpg

und ein konkretes planungsbeispiel aus einer schulungsveranstaltung des landes...

2019/20191213132216.jpg

1
  •  ap99
  •   Gold-Award
14.12.2019  (#43)
Servus Arne,

habe dazu 2017 schon mal was für Salzburg geschrieben ...

https://www.energiesparhaus.at/forum-schallrechner-fuer-lwp-grenzabstaende/45636_1#414629

Was ich nicht verstehe ist, daß man das quasi als (baurechtlich) gesetzlich verbindlich darstellt obwohl es das gar nicht ist, daher finde ich die Aufklärung und Hinweise von Karl schon gut und wichtig.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.12.2019  (#44)
Hallo ap99, schön zu hören, dass da jemand meinen Beiträgen auch was abgewinnen kann.

Es geht halt gegen meine Grundsätze (und auch gegen mein Wissen), dass da auf mittlerweile breiter Ebene Dinge in die Welt gesetzt werden, denen die entsprechende rechtliche Grundlage fehlt. Da sich hier eine im Laufe der Zeit sehr breit aufgestellte Gruppe von Einzelpersonen, div. Organisationen, Institutionen, Vereinen usw. auf einer Linie gefunden haben, bedeutet das natürlich eine sehr massive Auswirkung auf die allgemeine Meinungsbildung. Wenn das alle sagen und sich da noch dazu solche "Kapazunder" wie Herr Doppler (Arne "DURFTE" sogar mit ihm gemeinsam bei Veranstaltungen auftreten) sehr eloquent draufsetzen, na da muss man das wohl so glauben und es wird kaum jemand geben, der sich da noch dagegenstellen kann und will.
Also greift die Macht des Faktischen und niemand kommt mehr auf die Idee, da irgendetwas anderes zu glauben.

Ich will lediglich aufzeigen, dass aber vieles von dem, was zu diesem Thema quasi als Dogma verbreitet wird, in dieser konkreten Form keine rechtliche Grundlage hat.
Wir sind nämlich in einem Rechtsstaat und bewegen uns beim Aufstellen einer Luftwärmepumpe nicht in einem rechtsfreien Raum, sondern es gibt hier eine gesetzliche Zuständigkeit mit gesetzlichen Regeln - nämlich (jetzt am Beispiel Salzburg) eine Bewilligungspflicht nach dem Baupolizeigesetz und den dort enthaltenen Verfahrensgrundsätzen und Vorgaben.
Nach dem Salzburger Baurecht finde ich allerdings nirgendwo im Gesetz
- die Verpflichtung, den Antragsbeilagen das oben erwähnte "Beiblatt" anzuschließen
- ich find nirgendwo eine gesetzliche Verankerung der zwingenden Beachtung von konkreten Grenzwerten für zulässige Immissionen
- ich find nirgendwo im Baupolizeigesetz eine ÖNORM S 5021 als verbindlich erklärt,
- ich find nirgendwo im Baupolzeigesetz die Planungsrichtwerte der S5021 als Grenzwerte für zumutbare Belästigungen verbindlich verankert
- ich find nirgendwo im Baupolizeigesetz, dass für die Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens die Bestätigung des Planverfassers, es werde an der Grundgrenze ein best. Immissionspegel nicht überschritten, ausreichend sein könnte.

Mir ist bewußt, dass die oben geschilderte Entwicklung nicht mehr aufzuhalten und schon gar nicht reversibel ist. Dennoch sei mir ein kritisches Hinterfragen erlaubt und ein paar Hintergründe dafür aufzuzeigen, dass es auch eine andere Sicht der Dinge geben kann und DARF.

Dass es zu dieser (Fehl)Entwicklung kam, ist durchaus erklärbar. Der Gesetzgeber hat es halt verabsäumt, immer stärker werdende Probleme und Themen rechtzeitig und vor allem klar zu regeln (Tirol hats jetzt offensichtlich getan, allerdings auch schon recht spät). Es hätten natürlich diverse "Experten" ihr Wissen um die Probleme entsprechend aufbereitet an die Politik herantragen können und sich dort massiv dafür einsetzen können, dass klare, eindeutige Gesetze gemacht werden.
Haben sie aber nicht getan, sondern sind mit eigenen Interpretationen und Regeln vorgeprescht und haben nicht nur die Regeln, sondern vor allem sich selbst in unverzichtbare, angesehene (Allein)Entscheidungspositionen gehievt. 
Wie gesagt, es ist hier also nicht alles so, wie es scheint und ein wenig selbstkritisches Hinterfragen und ein wenig mehr Beachtung der konkreten gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben wäre angebracht.

Und zum wiederholten Male meine Frage: Was genau bedeutet die Anmerkung von Herrn Doppler in seiner Folie zum Burgenland? Wie läuft sowas konkret im Burgenland ab?
Man wirft mir vor, ich würde mich im Kreis drehen. Es hat aber noch keiner hier eine Antort darauf gegeben. Also werde ich nicht müde werden, diese Frage immer wieder zu stellen.

   

 

1
  •  chester_
14.12.2019  (#45)
Lieber Karl!

Habe jetzt nicht alles zu diesem Thema gelesen jedoch darf ich folgendes anmerken.

Es ist absolut nicht notwendig das gewisse ÖNORMEN etc. nicht explizit in Gesetzen genannt wreden. Wenn dir eine Behörde bei einer Bewilligung eine Auflage erteilt in welcher diese konkrete ÖNORM für verbindlich erklärt wird dann ist diese umzusetzen und wird somit unmittelbar verbindlich für den Rechtsunterworfenen.

Weiters: wenn jemand so ein Beiblatt in dem er bestätigt diese ÖNORM umzusetzen dem Antrag auf Baubewilligung und somit dem zu bewilligenden Projekt beilegt, dann wird dies vermutlich so bewilligt und hat der Errichter dieser LWP LWP [Luftwärmepumpe] diese ÖNORM, als Teil seines Projektes, auch so einzuhalten und umzusetzen.

Also aufpassen mit Aussagen wie diese ÖNORM ist in keinem Gesetz etc. als verbindlich erklärt, ist nicht notwendig, kann auch auf einer Ebene darunter, also dem Bescheid als Bedingung verbindlich werden!

1
  •  chester_
14.12.2019  (#46)
Noch kurz Ergänzungen zu Salzburg und diesem Beiblatt:

Grundsätzlich mal die Frage was ist die "rechtliche Beurteilungsgrundlage" bei einer Luftwärmepumpe?

Diese ist mal ganz grundsätzlich im Bautechnikgesetz geregelt siehe hiezu §§ 3 Abs 1 Z 5 sowie 32 Abs. 3 BauTG. Also dies mal ganz allgemein gehalten.
Dann weiters bei Bauvorhaben mit Kubatur von unter 4000 m³ (und dazugehörigen technische Einrichtungen) kommt das vereinfachte Bewilligungsverfahren gem. § 10 BauPolG zu Anwendung. In diesem hat die Behörde nur eingeschränkte Prüfpflichten und zwar: 

1.
die Gestaltung der Bauten und sonstigen baulichen Anlagen;
2.
die Erfüllung der Erfordernisse der ausreichenden Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und der einwandfreien Abwasserbeseitigung;
3.
die Einhaltung der Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen;
4.
die Voraussetzungen für die Gewährung einer angesuchten Ausnahme.
 
Weiters § 10 Abs. 4 BauPolG:

"Abweichend von § 5 Abs. 9 zweiter und dritter Satz müssen die Unterlagen jedenfalls von einer dazu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und von dieser unterfertigt sein. ...... Der Verfasser der Unterlagen hat ausdrücklich zu bestätigen, dass alle im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden, soweit nicht gleichzeitig um eine Ausnahme davon angesucht wird."

Das heisst beim klassischen Fall, EFH mit Nebenanlagen sowie LWP LWP [Luftwärmepumpe] als Heizsystem hat der befugte Planverfasser zu bestätigen und darzulegen dass sämtliche Rechtsnormen eingehalten werden, die Behörde hat dies eigentlich auch nicht zu überprüfen wenn die Unterlagen allesamt schlüssig sind.

Wars war nun in der Praxis das Problem bei den LWP LWP [Luftwärmepumpe] ? Wie laut dürfen diese sein wie soll der Planverfasser darlegen dass diese eingehalten werden? Als dieses Problem aufkam wurde durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses ominöse Formular mit der gegenständlichen ÖNORM ausgearbeitet welche als Stand der Technik herangezogen wird.

Dies haben sich also, zumindest nicht in Salzburg, die bösen Baubehörden aus der Nase gezogen, sondern wurde aufgrund oben dargelegter PRoblematik der Planer und Baumeister seitens des Landes ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt damit die Planverfasser die Einhaltung geltenden Normen "bestätigen" können.

Nun kann man natürlich darüber streiten ob dies tatsächlich Stand der Technik ist oder diese Lärmwerte zu laut sind oder zu leise oder was auch immer. Das ist aber ein Thema der Technik, da steige ich dann aus emoji.

Hoffe ein wenig Aufschluss, zumindest im Bundesland Salzburg, geben haben zu können.

PS: Grundsätzlich steht es natürlich jedem Bewilligungswerber frei die Einhaltung der Bestimmungen des BauTG anderweitig nachzuweisen, aufgrund der sehr generellen Bestimmungen ist dies jedoch nicht so ganz einfach.

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
15.12.2019  (#47)
@ chester
Also kann deiner Meinung nach jede Behörde (somit jeder Bürgermeister) entscheiden welche ÖNORM einzuhalten ist und welche nicht?! Na das stell ich mir schwierig vor.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.12.2019  (#48)

zitat..
chester_ schrieb: Es ist absolut nicht notwendig das gewisse ÖNORMEN etc. nicht explizit in Gesetzen genannt wreden. Wenn dir eine Behörde bei einer Bewilligung eine Auflage erteilt in welcher diese konkrete ÖNORM für verbindlich erklärt wird dann ist diese umzusetzen und wird somit unmittelbar verbindlich für den Rechtsunterworfenen.

 ALLES, was in der Auflage eines rechtskräftigen Bescheides steht, gilt! Natürlich! wobei die Fantasie von Behörden und Sachverständigen beim Auflagenformulieren mitunter eine sehr große ist.
Allerdings gilt das nur für diesen einen Bescheid/Einzelfall und nicht generell! Und zweitens ist die Frage, ob diese Auflage auch eine entsprechende Rechtsgrundlage hat. Und die hat sie nicht, wenn die Norm nicht entweder generell gesetzlich verbindlich erklärt ist, oder aber in jedem Einzelfall deren Heranziehung im Detail begründet wird - was aber in den wenigsten Fällen geschieht (Judikatur dazu hab ich schon oben zitiert).

zitat..
chester_ schrieb: Weiters: wenn jemand so ein Beiblatt in dem er bestätigt diese ÖNORM umzusetzen dem Antrag auf Baubewilligung und somit dem zu bewilligenden Projekt beilegt, dann wird dies vermutlich so bewilligt und hat der Errichter dieser LWP LWP [Luftwärmepumpe] diese ÖNORM, als Teil seines Projektes, auch so einzuhalten und umzusetzen.

Seh ich nicht so. Estens wird ja nicht die Norm als solches bestätigt (die ist nämlich gar nicht für für eine Immssionsbewertung im einzelnen Projektsgenehmigungsverfahren gemacht, sondern nennt Planungsrichtwerte für die örtliche Raumordnung) und zweitens holt man sich  - angelehnt an diese Planungsrichtwerte - davon abgeleitet ja nur den Zielwert und macht ihn dann zu einem Immissionsgrenzwert im einzelnen Bauverfahren. Ich würde daher nicht sagen, dass mit diesem Beiblatt die Norm als solche zum verpflichtend einzuhaltenden Projektsbestandteil wird. Ich gebe dir aber recht, wenn dieses Beiblatt mit der Bestätigung vorliegt, dann werde ich den bestätigten Wert (nämlich den konkreten Immissionsgrenzwert) einhalten müssen. Da spielt in der Folge die Norm gar keine Rolle mehr. Sollte es später Streit geben, dann zählt nur noch, ob der bestätigte Wert eingehalten wird oder nicht. Woher er kam, von wo er abgeleitet wurde usw. ist dann nicht mehr relevant.


zitat..
chester_ schrieb: Diese ist mal ganz grundsätzlich im Bautechnikgesetz geregelt siehe hiezu §§ 3 Abs 1 Z 5 sowie 32 Abs. 3 BauTG.

Diese Bestimmungen gehen in eine ganz andere Richtung (nicht in Richtung Immissionsschutz für die Nachbarschaft, sondern Schutz sozusagen "nach innen" für den Benutzer mit z.B. Schalldämmmaßen). Ergibt sich auch aus der Bautechnikverordnung, mit der die OIB- Richtlinien umgesetzt werden, und zwar als dazugehörige Detailregelung. Die Richtlinie 5 "Schallschutz" bringt zum Thema hier gar nichts!  

zitat..
chester_ schrieb: kommt das vereinfachte Bewilligungsverfahren gem. § 10 BauPolG zu Anwendung.

zitat..
chester_ schrieb: Der Verfasser der Unterlagen hat ausdrücklich zu bestätigen, dass alle im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden,

Du zitierst ja selbst, dass aber die Baubehörde "die Einhaltung der Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen" zu prüfen HAT (keine Kann-Bestimmung); d.h. die Baubehörde hat auch im vereinfachten Verfahren lt. Gesetz zu prüfen, ob jemand "unzumutbar belästigt" wird (und noch ein paar andere Dinge auch). Das ist laut Gesetzestext eine "bautechnische" Prüfung, der Planverfasser bestätigt die "baurechtliche" Übereinstimmung. Da wird jetzt wohl ein gewisser Unterschied sein, den aber ein Baujurist aufklären müsste.
Faktum ist: im Gesetz steht auch beim vereinfachten Verfahren (unbahängig von der Bestätigung des Planverfassers), dass die Baubehörde die Belästigung zu prüfen HAT. Da kann man sich laut Gesetz als Behörde also nicht abputzen, sorry!


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.12.2019  (#49)

zitat..
chester_ schrieb: Als dieses Problem aufkam wurde durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses ominöse Formular mit der gegenständlichen ÖNORM ausgearbeitet welche als Stand der Technik herangezogen wird.

Simple Frage dazu: Und warum hat man da diesen rechtlich Murcks inszeniert und nicht gleich ein klipp und klares Gesetz gemacht (so wie in Tirol)??

zitat..
chester_ schrieb: Grundsätzlich steht es natürlich jedem Bewilligungswerber frei die Einhaltung der Bestimmungen des BauTG anderweitig nachzuweisen, aufgrund der sehr generellen Bestimmungen ist dies jedoch nicht so ganz einfach.

Wie oben schon gesagt, unabhängig von irgendwelchen Bestätigungen hat die Baubehörde laut Gesetz (zwingend) zu prüfen, ob die zu erwartenden Belästigungen zumutbar sind oder nicht. D.h. Belästigung darf ja sein, nur nicht in einem unzumtbaren Ausmaß. Heißt aber auch, nicht jegliche zusätzliche Immission ist unzumutbar, denn dann hätte das Gesetz ja keinen Regelungsinhalt und käme einem generellen Verbot jeglicher zusätzlicher Immissionen gleich, und das darf laut Judikatur so nicht sein.
Es geht also bei der ganzen Aktion um die Behörden (und deren Sachverständige!). DIE haben sich hier den Weg geebnet, erleichtert und putzen sich auf den Bauwerber und seinen Projektanten ab (trotz gegenteiliger Gesetzeslage)!! Man drückt sich vor seinen Aufgaben und Pflichten und macht sich ein leichtes Leben......

1
 <  1  2 ... 3 

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Carport NÖ - rechtliches (Wände & Co.)