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·gelöst· "leichte" Mängel Rohbau

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  •  wienerperger
6.9. - 11.9.2023
7 Antworten | 5 Autoren 7
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Hallo,

am Montag wurde mein Rohbau quasi fertiggestellt, und es sind zwar nur kleinere Mängel vorhanden, aber der Baumeister war nicht gewillt, diese also solche anzuerkennen, und meinte, laut Norm sind die Abweichungen im grünen Bereich und zulässig.

  • Decke in einem Geschoss um 3cm zu niedrig -nicht mehr änderbar
  • Stahlsäulen stehen nicht übereinander in einer Galerie - fehlen um 5cm ab (statisch nicht problematisch, jedoch optisch sichtbar) -  nicht mehr änderbar
  • Garten bzw. Grenzmauer aus Beton: Schalung hatte es verdrückt und die hat nun einen "Knick" mit ca. 4cm aus der Flucht, jedoch Richtung meinem Grund (nicht Richtung Nachbar)
  • Terrasse um 2cm zu hoch (liegt an und auf einem Lichtschacht) - würde mehr Bodenaufbau benötigen, um komplett eben vom Schlafzimmer auf die Terrasse zu kommen --> könnte mit dem Abschneiden der 2cm von der Lichtschachtoberkante berichtigt werden

Das sind natürlich alles Mängel, die das Haus sehr wohl bewohnbar machen. Trotzdem war alles bestens im Polierplan richtig und ersichtlich, nujr eben falsch ausgeführt.

Welche Argumente kann ich dem Baumeister entgegenbringen? Ist hier eine Chance auf eine Preisminderung überhaupt gegeben? Habe ihm gesagt, ich werde einen kleinen Teil der Summe einbehalten, bis zumindest die Terrasse berichtigt ist. Das hat ihm überhaupt nicht gefallen und drohte mir gleich, den Skonto zu streichen, was natürlich schon auch eine schöne kleine Summe ausmacht...

LG W.P.

  •  Aquila
  •   Bronze-Award
6.9.2023  (#1)
Hi,

wurde ihrgendwas vertraglich vereinbart bzw. nach ÖNROM? Es gibt die ÖNORM DIN 18202 . Dort sind die Toleranzabweichung definiert. Google hilft dabei.

meine Meinung dazu:
  • Kommt bei der Decke darauf an ob die 3cm ein Problem an anderer Stelle z.b. Treppe dann darstellen- wie Austrittsstufe oder das dann korrekt ausgeführt werden kann? Dann machen 3cm sehrwohl einen Unterschied und verursachen Mehrkosten
  • Würde nachsehen was die ÖNORM sagt --> Falls außerhalb der Toleranz, damit konfrontieren, sonst gut seien lassen.
  • Würde nachsehen was die ÖNORM sagt --> Falls außerhalb der Toleranz, damit konfrontieren, sonst gut seien lassen.
  • Lösungsvorschlag schon geschrieben.

Lg Aquila

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  •  wienerperger
7.9.2023  (#2)
Hi Aquila,

Danke für deine Antwort! Leider war mir das nicht bewusst beim Vertragsabschluss, hier sich auf eine Norm zu einigen. Aber sieht nur die Norm zulässige Toleranzen vor? Weil wenn wir uns auf keine Normen festlegten, sind auch keine Toleranzen festgelegt...?!
Will auf keinen Fall irgendwo Dritte (Gutachter etc.) in diese Diskussion involvieren, aber leider ist der BM dermaßen hart und widerspenstig geworden. Vorher war dieser immer nett und entgegenkommend, aber natürlich sobald's um die Kohle geht, ist alle Nettigkeit über Bord geworfen. Bin schlussendlich nicht über die Fehler enttäuscht, sondern vom Menschen selbst...

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  •  precision
  •   Bronze-Award
7.9.2023  (#3)
Rechtlich ist es so:
Eine Norm ist eine technische Richtlinie, die Schadensfall als Stand der Technik herangezogen wird.
Mit anderen Worten: auch wenn sie nicht gesondert vereinbart wurde, ist die gültig. Ausgenommen ihr hättet vereinbart, dass ihr euch nicht an die Norm hält, sondern andere Vereinbarungen. 
1) Geschossdecke zu niedrig: was heisst das? Nur eine Abweichung vom Plan, oder kommt ihr nicht mehr auf die von der Bauordnung geforderte lichte Mindest-Raumhöhe? Das wäre nämlich ein Problem.
Ansonsten sagt die Norm für 1-3m und 3-6m Geschosshöhe wären +/-16mm zulässig. Daher Qualitätsabzug.

2) Stahlsäulen: 5cm sind ausserhalb der Norm. Da würde ich darauf drängen, dass die Optik angepasst wird wenn möglich. (Verkleidung verbreitern?). Ich weiss aber natürlich nicht, ob es da überhaupt Möglichkeit dafür gibt.

3) Knick Mauer: kommt darauf an, auf welche Länge die Abweichung ist. Ich würde das als Qualitätsabzug bereinigen. Wenn das Hoppala zum Nachbarn passiert wäre, dann hätte der Baumeister etwas tun müssen.

4) Terrassenhöhe: wenn es sich bereinigen lässt, dann würde ich das machen. Bekommst du aber Gefälle+Belagsaufbauhöhe (inkl. Abdichtung) noch unter? Eventuell würde ich dafür einen Nachweis von ihm verlangen (Detailplan mit den Anschluss). Wenn sich dann herausstellt, dass du mehr oder teureres Material brauchst, dann würde ich ihm das umhängen.

Und lass dich nicht vom alten Spiel "lieb vor Auftrag und wilder Mann bei Ausführung und Abrechnung" unter Druck setzen.
Cool bleiben. Emotionen draussen lassen. 
Qualitätsabzüge sind nichts aussergewöhnliches am Bau, man muss es nur rechtfertigen (schriftlich mit Fotos festhalten!).
Was du wie bei Mängel einbehalten darfst, das regelt die Önorm B2110. Du darfst nicht alles einbehalten, sondern nur anteilig den strittigen Bauteil.

Wenn er uneinsichtig ist, dann kannst du ihm sagen, dass du dir zur Überprüfung einen Sachverständigen holst. Das würde ich bei grösserem Widerstand vom Baumeister auch definitiv empfehlen. Kostet vielleicht ein bisschen, aber vielleicht erspart man sich damit nachher Ärger.

Mit den meisten Akteuren am Bau kann man reden. Ein bissl einen Widerstand gibt es aber immer - das muss man verstehen.
Aber leider gibt es hin und wieder aus besondere Exemplare, die komplett neben der Spur sind.




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  •  ap99
  •   Gold-Award
7.9.2023  (#4)

zitat..
precision schrieb: Was du wie bei Mängel einbehalten darfst, das regelt die Önorm B2110

Nur wenn sie vereinbart ist, ansonsten gilt ABGB (für den Verbraucher hinsichtlich Geldzurückbehaltungsrecht "besser" als die B2110)


zitat..
precision schrieb: Eine Norm ist eine technische Richtlinie, die Schadensfall als Stand der Technik herangezogen wird.

Bitte entschuldige die i-Tüpferl-Reiterei, aber ÖNormen sind anerkannte Regeln der Technik (also der Bodensatz an Anforderungen bzw. Mindestanforderungen), danach kommt der Stand der Technik ((noch) nicht in Normen enthalten) und Stand der Wissenschaft.

DIN 18202 wurde eh schon genannt.

Beim Punkt Terrasse höher als Fussboden innen muss man sich halt evt. auch mit der ÖN B 3691 (Fensteranschluss/Entwässerungsrinnen) auseinandersetzen.




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  •  Zypern
7.9.2023  (#5)
Bausachverständiger, Rechtsanwalt und Mängelrüge und keine Zeit verlieren. Ich sehe da keine "leichten" Fehler.

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  •  precision
  •   Bronze-Award
8.9.2023  (#6)

zitat..
ap99 schrieb:

──────
precision schrieb: Was du wie bei Mängel einbehalten darfst, das regelt die Önorm B2110
───────────────

Nur wenn sie vereinbart ist, ansonsten gilt ABGB (für den Verbraucher hinsichtlich Geldzurückbehaltungsrecht "besser" als die B2110)

──────
precision schrieb: Eine Norm ist eine technische Richtlinie, die Schadensfall als Stand der Technik herangezogen wird.
───────────────

Bitte entschuldige die i-Tüpferl-Reiterei, aber ÖNormen sind anerkannte Regeln der Technik (also der Bodensatz an Anforderungen bzw. Mindestanforderungen), danach kommt der Stand der Technik ((noch) nicht in Normen enthalten) und Stand der Wissenschaft.

DIN 18202 wurde eh schon genannt.

Beim Punkt Terrasse höher als Fussboden innen muss man sich halt evt. auch mit der ÖN B 3691 (Fensteranschluss/Entwässerungsrinnen) auseinandersetzen.

Danke für Korrektur! Ich hab kein Problem mit i-Tüpferlreiterei. 👍


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  •  wienerperger
11.9.2023  (#7)
herzlichen Dank für eure Inputs!! Haben uns nun doch einigen können, er hat sich auch beruhigt und sogar entschuldigt, dass er so grantig geworden ist. Baubusiness ist schon ziemlich hart, bin froh wenn alles abgeschlossen ist und ich dann zumindest von den Firmen meine Ruhe habe ^^

Es hat sich hier wiedermal bewährt, den Dialog zu suchen und Drohungen von meiner Seite her komplett aussen vor zu lassen. Sobald Drohungen fallen, verliert man Seriösität imho.

Cheers,
WP

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