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dann werde ich mich ebenfalls auf 25kW limitieren lassen. stellt ihr auf euren WR WR [Wechselrichter] dann ebenfalls ein Threshold ein? |
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Kommt auf deinen Netzbetreiber an. Einige (komische 😉) lassen dann nur WR WR [Wechselrichter] zu, deren Hardware nicht mehr als 25kW kann. Andere (normalere 😉) lassen auch eine Limitierung per Software zu. Da kannst dann entweder ein permanentes Limit am WR WR [Wechselrichter] einprogrammieren. oder einen Smartmeter nutzen, dann kann der WR WR [Wechselrichter] selbst mehr produzieren, aber am Netzübergabepunkt wird auf 25kW limitiert. |
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Es wäre fast zu einer Erhöhung auf 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] gekommen. In der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2023 war es drinnen. Am 06.07.23 beschlossen wurde es dann aber nicht. Keine Ahnung wer sich dann dagegen gestellt hat. |
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ach, den kenn ich. Das ist der Eine, der mich dauernd ärgern will 😅 |
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Bist du dir sicher - es wurde wohl am 6.7 nicht beschlossen, sondern erst am 21.7 Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_110/BGBLA_2023_I_110.pdfsig 1 |
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Moment, das wär ja jetzt wirklich Letztstand, und ist so durch richtig?! Alles andere hat älteres Datum, richtig!? Dann muss ich ja wirklich gleich mal auf 35kWp runterschrauben und reduzierung auf 25kVA beantragen 😮 |
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ja was jetzt? achterbahn der gefühle heute 😆 edit: aber für mich ist das gepostete BGBl auch der letztstand und somit ist die änderung wohl (hoffentlich) fix!??? |
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Da bin ich jetzt auch mal gespannt. |
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Da braucht man nicht mehr gespannt sein. Is bereits gültiges Gesetz und gilt ausdrücklich schon für das Veranlagungsjahr 2023. Die Grenze 12.500 kWh pro Jahr und natürlicher Person is aber geblieben. |
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Ich fänds super, würd mir gut passen. Gibts e keinen Unkenrufer der sagt "Halt so ists aber net"? |
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OK, hab mal nachgerechnet: der Aufwand des Rückbauens/Ummelden lohnt sich bei mir wohl doch nicht. Wenn mein Einspeise-Tarif unter ca. 11C/kWh fällt, gleicht es sich bei mir ca. aus. Also die Steuereinsparungen heben sich dann mit den Mindereinnahmen durch weniger Einspeisung wieder auf. Wenn die Tarife noch deutlich tiefer sinken, würde ich mit dem Rückbau sogar drauf zahlen. (weil dann auch trotz großer Anlage keine Steuern für die 2 Personen mehr anfallen) Bei höheren Tarifen würde sich der Rückbau hingegen sehr lohnen. Aber jedenfalls gehe ich nicht davon aus, dass wir in nächster Zeit wieder 20C+ Vergütungen sehen werden. Also ja, ich bleib braver Steuerzahler... 🙄 |
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@baumau was sagst du dazu als Skeptiker im letzten Posting? |
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wie ist aus euer Sicht folgendes zu interpretieren: b) In Z 39 wird die Wortfolge „wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet“ durch die Wortfolge „wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten“ ersetzt. Definition der Anschlussleistung § 7 Abs. 1 Z 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I, Nr. 110/3020, „Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung; jetzt bin ich verwirrt: in meinem "neuen" Netzzugangsvertrag-Strom-Einspeisung ist nicht explizit die Anschlussleistung angeführt, lediglich: 1.3. Leistung Wechselrichterleistung: 25,00 kVA Modulleistung: 29,00 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung (maximale Dauerleistung der Anlage): 29,00 kW denkt ihr, das ist ausreichend? |
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Ich find noch nirgends irgendwas dazu, keine Erläuterungen, keine Presseauasendung..... |
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technisch definitiv ja, in dem Fall ist die WR WR [Wechselrichter]-Leistung die "Anschlussleistung" weil mehr Strom kann nicht übern Anschluss fließen. Obs das Finanzamt genauso kapiert oder nicht, weiß ich aber nicht |
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Extrem spannendes Thema, leider gut versteckt hinter diesem Thread-Titel, vielleicht kann @fudi6489 den ändern, dann schauen hier sicher noch mehr rein. |
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Die geltende Fassung ist mittlerweile online aktualisiert worden: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570 Meiner Meinung nach haben sich die Beteiligten wiedermal nicht mit Ruhm bekleckert und ich erwarte irgendwann eine nochmalige Überarbeitung. Ich spiele mal Devil's Advocat: Ich bin weder Jurist noch Steuerberater aber der Begriff Engpassleistung ist im EAG und der Begriff der Anschlussleistung im EIWOG (danke fürs Raussuchen) klar definiert. Nachdem an der Stelle im Gesetz die Einheit der Engpassleistung/Modulspitzenleistung verwendet ist, ist mMn der Passus zweideutig auszulegen bzw. nicht eindeutig klar was der Gesetzgeber im Sinn hatte. So wie es derzeit also im Gesetz steht interpretiere ich, dass die Steuerbefreiung für alle Anlage bis inkl. 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] unabhängig von der verbauten Wechselrichternennleistung oder der Anschlussleistung gilt. Im Falle einer unwahrscheinlichen Prüfung würde ich das auch so gegenüber dem Finanzamt argumentieren. Einen Punkt "Anschlussleistung sonundsoviel kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]" wird man nämlich in keinem Dokument eines Netzbetreibers finden. |
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Die anschlussleistung von xxx kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] muss man beantragen und bezahlen, die ist sehr wohl dokumentiert |
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Das kannst du sicher auch mit einem (geschwärzten) Auszug untermauern. Die meisten VNBs haben die Einheiten hoffentlich besser im Griff als das FA, die Steuerberater und der Großteil des Forums. |
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Ich denke dass die Beiträge hier https://www.energiesparhaus.at/forum-pv-steuerleitfaden/69942 besser aufgehoben wären Ansonsten gibt es zwei Fäden über das selbe Thema. Dort wurde alles schon schön zusammengefasst, es müssten vermutlich nur die Zahlen angepasst werden. In diesem Beitrag geht es ja explizit um den Rückbau einer größeren Anlage, was ja auch in Zukunft zutreffend sein kann. LG |
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Ja sollte dort rein, und vor allem sollte der Thread angepinnt werden, das wäre super. |
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