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Teilweise geht's hier um Sichtlinien, teilweise um Soziales ("wieso darf der Nachbar das und wir nicht") und teilweise um Macht, weil der BGM einfach nicht will. Grundsätzlich gilt die Richtlinie "Lärmschutz an Landesstraßen" des Landes NÖ, 2019. Schau mal auf Laerminfo.at ob die Straße bei dir dort erfasst ist, dann hätte man zumindest mal eine Idee ob man dem BGM mit Argumenten für Lärmschutz kommen kann oder nicht. |
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Wenn Du entlang der Straße einen Schuppen oder Vordach (Tiefe 0,75cm) mit einer Höhe von 2m oder sogar 3m bauen möchtest , dann wird Dir das doch niemand verwehren können? |
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Naja, das musst halt auch in einen Plan zeichnen und um Baubewilligung ansuchen. Und dann musst es halt auch so bauen wie im Plan. Nimmt halt Platz weg und kostet wahrscheinlich auch mehr als eine normale Einfriedung... |
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Hecke ist keine Einfriedung wenn ich richtig liege. Weiteres könntest du parallel zum Zaun dahinter einen Sichtschutz bauen. |
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Wenn ich mich von der Straße abschoten möchte, baue ich mir dort eine 3m hohe Mauer mit einem Vordach. Da lagere ich dann Brennholz, Rasenmäher, Fahrad, Auto etc. Baugenehmigung ist ja nicht das Problem denke ich. Das Geld wäre zumindest sinnvoll investiert für eine Abschottung zur Straße hin. |
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1,5 m als Mauer sind doch für Kinder und Schallschutz ausreichend, pflanz dahinter Liguster oder Glanzmispel, dann lässt du die eben darüberwachsen und hast auch den Sichtschutz 🤔 |
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Wenn es eine vordere Baulinie gibt, hast schon verloren. Wir würden gerne (weil unser Grundstück super klein ist) genau das machen: virne einen 2m tiefen, 6m breiten, rund 2.2m hohen Schupfen bauen (wo man in der Gartenseite mittig rein kann und die Alltagsräder verstauen). Die Chancen sehe ich aber leider recht gering... muss endlich mal einen Plan zeichnen und es einreichen. Und einen vorderen, bautenfreien Bauwich gibt es doch recht häufig. Dass diverse Leute bei ihrem Zaun letztlich einfach machen, ist nochmal eine andere Geschichte... Gegen den Willen der Gemeinde muss man schon sehr gut argumentieren, und da hilft es zumindest, den örtlichen Bebauungsplan wirklich mal von A bis Z durchzustudieren, die Ebene darüber auch genau zu lesen (Niederösterreichische Bauordnung). |
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Gibt es auch sowas wie ein erhaltendertes Stadtbild? In Wien würde das an der MA-19 scheitern. |
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Hallo! Ich widerspreche ungern einem Bürgermeister, aber eine Maximalhöhe von Einfriedungungen ist mir aus der NÖ Bauordnung nicht bekannt. Was die Gemeinde allerdings tun kann, ist in ihren örtlichen Bebauungsbestimmungen (Teil des Bebauungsplanes) eine maximale Einfriedungshöhe festzulegen. (Viele Gemeinden machen dies aus Gründen des Ortsbildschutzes bei Einfriedungen zu Verkehrsflächen). Dies müsste dann allerdings eine Verordnung des Gemeinderats sein. (Einfach mal nachfragen, die werden meistens auch auf der Gemeindehomepage veröffentlicht.) Eine Einfriedung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hin, darfst du laut NÖ Bauordnung generell nicht einfach so errichten. Welche Art von Genehmigung du brauchst richtet sich einmal danach, ob die Einfriedung der Definition eines Bauwerks nach § 4 Z 7 NÖ BO 2014 entspricht. Da du von einer Mauer gesprochen hast würde ich das einmal bejahen. Demnach musst du dann für deine Mauer eine Baubewilligung beantragen, wobei du bis zu einer Höhe von drei Metern dem vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 18 Abs 1a NÖ BO unterliegst. (kein befugter Planer, keine Nachbarrechte...). Darüber trifft dich die volle Bewilligungspflicht (befugter Planer, Nachbarrechte, Bauführer...). Falls deine Gemeinde eine Maximalhöhe von Einfriedungen verordnet hat, ist die Idee einfach ein anderes Bauwerk zu errichten um lästigen Lärm und Blicke abzuhalten wahrscheinlich schwierig umzusetzen. In vielen Fällen wird eine vordere Baufluchtlinie verordnet sein (in den Bebauungsplan deiner Gemeinde gucken). Diese darfst du nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen überbauen. (§ 51 NÖ BO 2014: Garagen, Carports, Abfallsammelräume bis insgesamt 100m², wenn der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt bzw. wenn du ein zu großes Gefälle zwischen deiner Garage/Carport und der Straßenfluchtlinie hast). Wenn es für dein Grundstück keinen Bebauungsplan gibt, kommt § 54 NÖ BO 2014 zur Anwendung. Der stellt auf einen Vergleich mit der benachbarten Bebauung ab. Da wird es dann überirdisch kompliziert und spätestens da solltest du dich an einen guten Planer wenden. (Den würde ich generell empfehlen, vor allem wenn du Gegenwind seitens der Behörde bemerkst.) Natürlich läßt sich das alles im Detail noch viel weiter ausführen, das würde aber den Umfang eines Lehrbuches annehmen. Leider sind einfache Antworten im Baurecht öfters schwierig... |
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