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Haftrücklass, ohne Treuhänder

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  •  ssttjj
7.5. - 8.5.2025
3 Antworten | 3 Autoren 3
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Hallo,

wir bauen mit einem GU, ohne Treuhänder.

Bezahlung nach Baufortschritt. Keine Anzahlung.

Nur wie regelt man den Haftrücklass? Normalweise liegt der die 3 Jahre beim Treuhänder.

Können wir die 3% einfach einbehalten und vertraglich festhalten, dass wir die 3% dann später zahlen, wenn alles in Ordnung ist?

  •  atma
  •   Gold-Award
7.5.2025 17:39  (#1)
Ja klar 

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  •  FranzGrande
  •   Silber-Award
7.5.2025 18:44  (#2)
Ein Haftrücklass (typischerweise 2 % - 5 %) muss natürlich vertraglich (zB im Auftragschreiben) vereinbart werden, einfach einbehalten geht nicht. Die 2 % die vom Treuhänder einbehalten werden sind der (gesetzliche) Haftrücklass lt. BTVG. In Österreich ist überdies für die Bauzeit die Vereinbarung eines Deckungsrücklasses üblich (5 % - 10 %), der sicherstellt, dass die Abschlagsrechnungen nicht überzahlt werden und der bei der Schlussrechnung bezahlt werden muss.

Aber alles geht grundsätzlich nur nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung. Vereinbart wird häufig auch, dass der Haftrücklass durch eine Bankgarantie abgelöst werden kann.

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  •  alv123
  •   Bronze-Award
8.5.2025 7:10  (#3)
Für dich am komfortabelsten wäre, wenn du das einfach einbehältst. Fraglich ob der GU das Risiko akzeptieren wird. Du kannst ja auch pleite gehen. Alles Vertragssache. Wenn nach BTVG gebaut wird, gilt BTVG.

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