|
|
||
Ja klar |
||
|
||
Ein Haftrücklass (typischerweise 2 % - 5 %) muss natürlich vertraglich (zB im Auftragschreiben) vereinbart werden, einfach einbehalten geht nicht. Die 2 % die vom Treuhänder einbehalten werden sind der (gesetzliche) Haftrücklass lt. BTVG. In Österreich ist überdies für die Bauzeit die Vereinbarung eines Deckungsrücklasses üblich (5 % - 10 %), der sicherstellt, dass die Abschlagsrechnungen nicht überzahlt werden und der bei der Schlussrechnung bezahlt werden muss. Aber alles geht grundsätzlich nur nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung. Vereinbart wird häufig auch, dass der Haftrücklass durch eine Bankgarantie abgelöst werden kann. |
||
|
||
Für dich am komfortabelsten wäre, wenn du das einfach einbehältst. Fraglich ob der GU das Risiko akzeptieren wird. Du kannst ja auch pleite gehen. Alles Vertragssache. Wenn nach BTVG gebaut wird, gilt BTVG. |
||
|
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]