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Grunddienstbarkeit Gehen und Fahren zum Baugrundstück [K]

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  •  hektor
  •  [K]
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11.7. - 3.8.2020
25 Antworten | 7 Autoren 25
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Hallo,
Ich besitze ein sogenanntes ‚Fahnengrundstück’, welches über einen ca. 60m langen Weg, der rein rechtlich gesehen meinem Nachbarn gehört, zu erreichen ist.
Neben mir besitzen auch noch 3 weitere Nachbarn ein eingetragenes Grunddienstbarkeitsrecht für ‚Gehen und Fahren‘ auf diesen Weg. In Zuge der Einreichung meines Bauvorhabens ist nun der Eigentümer des Weges an mich mit dem Wunsch der Übernahme (dass zu 100% ich der Eigentümer werden sollt) herangetreten. Seine Bedenken zur Folge wäre er in voller Haftung, wenn in Zuge des Bauvorhabens, Baumaschinen, Gerätschaften und etc. am Nachbargrundstück einen Schaden verursachen würden. Würde ich den Weg nun wie von ihm angedacht übernehmen, so hätte ich nun den gleichen Gedankengang, sofern anwendbar, gegenüber den verbleibenden 3 Nachbarn zu tragen,  was mich letztlich davon abhält.

Nun zu meiner Frage:
 Kann er mir rechtlich bindende Auflagen erteilen? Er ist als Eigentümer des Weges Nachbar, jedoch grenzt er nicht mit einer anderen in seinem Besitz befindlichen Parzelle an meinem Grundstück an. Könnte er im Falle meiner Ablehnung das Bauvorhaben verzögern? 

Zum Zustand des Weges wäre zu erwähnen, dass dieser nur beschottert und teils mit Gras bewachsen, jedoch nicht asphaltiert ist. Ich habe ihm natürlich mitgeteilt, dass der Urzustand nach Bauvertigstellung wieder hergestellt bzw. Aufgewertet werden wird.

  

  •  chrismo
  •   Gold-Award
11.7.2020  (#1)

zitat..
hektor schrieb: Seine Bedenken zur Folge wäre er in voller Haftung, wenn in Zuge des Bauvorhabens, Baumaschinen, Gerätschaften und etc. am Nachbargrundstück einen Schaden verursachen würden.

Nein, haftbar ist nur der Verursacher. Entweder weiß er das wirklich nicht, oder er gibt das als Vorwand an, seinen Wunsch den Streifen loszuwerden irgendwie zu argumentieren.

Die Frage ist, ob ihr das möchtet oder nicht?

Eine andere Frage wäre: wenn da insgesamt vier Grundstücke eine Servitut zum Befahren drauf haben möchte evt. die Gemeinde den Weg übernehmen und öffentlich machen? Normal macht das die Gemeinde nicht kostenlos, aber die Servitutsnehmer wären alle Verpflichtungen zur Instandhaltung, Schneeräumung usw. los.

Es gibt natürlich Möglichkeiten das Verfahren zu verzögern, grundsätzlich dürfte er als Besitzer des Weges als Nachbar Parteienstellung haben. Die muss die Gemeinde prüfen, aber auch abweisen, falls sie nicht relevant sind. Also irgendwelche Befürchtungen zur Haftbarkeit fallen da sicher nicht darunter.

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  •  hektor
12.7.2020  (#2)

zitat..
chrismo schrieb: Eine andere Frage wäre: wenn da insgesamt vier Grundstücke eine Servitut zum Befahren drauf haben möchte evt. die Gemeinde den Weg übernehmen und öffentlich machen?

Da wäre man auf das Entgegenkommen der Gemeinde angewiesen. Wie schaut so ein Ansuchen aus? 
Sollte ich den Weg aber mal von der Beschaffenheit verändern wollen, dann wäre ich aber wiederum von der Zustimmung des Eigentümers abhängig. - Richtig? Auch wenn ich alleine bereit wäre die Kosten dafür zu tragen.


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  •  MagicDude4Eva
12.7.2020  (#3)
Kann der Weg nicht als öffentliches Gut kostenlos an die Gemeine zu übergeben werden? Das benötigt "nur" das die Gemeinde das will (vlt. passt es auch in den Bebauungsplan) und Zustimmung der Nachbarn.

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  •  hektor
12.7.2020  (#4)

zitat..
MagicDude4Eva schrieb: Kann der Weg nicht als öffentliches Gut kostenlos an die Gemeine zu übergeben werden? Das benötigt "nur" das die Gemeinde das will (vlt. passt es auch in den Bebauungsplan) und Zustimmung der Nachbarn.

Wir haben hier in der Nähe eine asphsltierte Straße, die die Zufahrt für 2 Häuser ist, jedoch sich nach wie vor in Privatbesitz befindet! - seit Jahrzehnten.

Da rechne ich mir für meiner vorliegenden Situation auch nicht so gute Chancen dafür aus, zumal der Besitzer des Weges dahingehend ebenfalls schon einmal Kontakt augenommen haben sollte. 
Wenn nun der Weg weiter in Privatbesitz bleiben und asphaltiert werden würde, müssen sich dann all jene, welche hierfür ein Benützungsrecht haben, ebenfalls an den Kosten beteiligen? 


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
12.7.2020  (#5)

zitat..
hektor schrieb: Wenn nun der Weg weiter in Privatbesitz bleiben und asphaltiert werden würde, müssen sich dann all jene, welche hierfür ein Benützungsrecht haben, ebenfalls an den Kosten beteiligen? 

Nein, der Weg gehört ja nicht euch.
Umgekehrt muß der Besitzer aber den Weg auch nicht asphaltieren.

Ich verstehe den Wegbesitzer schon, dass er den Weg gerne loswerden würde, der hat ja nur Pflichten mit seinem Weg...Instandhaltung, Schneeräumung, Wasserabfluß usw.

Was ist eigentlich mit den anderen Sachen wie Strom, Kanal, Wasser, Telefon?
Wie verläuft das zu deinem bzw. zu den anderen Grundstücken? GIbts da Dienstbarkeiten/Servitute?

Sind die Grundstücke auch anders erreichbar als über diesen privaten Weg?

Ich würde mal beim Bürgermeister vorfühlen, mit dem Argument, dass du ja auch eine ordentliche Summe für die Aufschließung abgedrückt hast.

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  •  hektor
12.7.2020  (#6)

zitat..
gdfde schrieb:
Ich verstehe den Wegbesitzer schon, dass er den Weg gerne loswerden würde, der hat ja nur Pflichten mit seinem Weg...Instandhaltung, Schneeräumung, Wasserabfluß usw.

Das war kein Thema für den, bzw. wurde nie zu einem gemacht. Zuvor wurde er von meinem Vater und jetzt von mir gepflegt. 

Wie schon anfangs erwähnt gibt es noch weitere 3 Nachbarn, welche aber mit Ausnahme von einer ihr Grundstück gar nicht (auf Grund der Lage) über diesen Weg erreichen können und ihn somit auch nicht benützen.

Jetzt wittert der Wegbesitzer natürlich die Chance und will ihn ein für allemal abtreten und loswerden. 
Wäre es eine Sache zwischen mir und ihn, so hätte ich dazu nicht allzugroße Bedenken. Nur sind hier noch 3 weitere Nutznieser im Spiel, die für die Abtretung des Rechts nicht bereit sind!

Das Argument der Aufschließungskosten wird  in diesen Fall wohl nicht mehr ziehen, da eben bereits voll erschlossen.




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  •  gdfde
  •   Gold-Award
13.7.2020  (#7)

zitat..
hektor schrieb: Das Argument der Aufschließungskosten wird  in diesen Fall wohl nicht mehr ziehen, da eben bereits voll erschlossen.

Das ist eh klar, aber du könntest es in eine Argumentation miteinbauen, um´s dem Bürgermeister schmackhafter zu machen, ala "für das Grundstück gabs Aufschließungskosten zu bezahlen und es gibt ned mal eine Zufahrt oder Straßenlaterne oder Entwässerung usw."

Ich verstehe aber ehrlich gesagt auch die ganze Situation noch nicht.
Wie kam es zustande, dass der Weg zu den Häusern einem sonst komplett unbeteiligten gehört.
Normalerweise gehört der Weg bei einem Fahnengrundstück ja auch zu einem Grundstück dazu.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.7.2020  (#8)

zitat..
gdfde schrieb: Normalerweise gehört der Weg bei einem Fahnengrundstück ja auch zu einem Grundstück dazu.

So is es. Die Bezeichnung Fahnengrundstück ist hier daher auch falsch gewählt worden. Aber vielleicht wurde es genau deshalb eingangs unter Anführungszeichen gesetzt - eben weils eigentlich kein Fahnengrundstück is.

Aber zur Sache: Das im Grundbuch eingetragene Servitut kommt ja nicht rein zufällig dorthin. Da gibts dazu immer irgendeinen Anlass und Dokumente dazu. Ich vermute mal, dass war ein Vertrag zwischen den Grundeigentümern, der dann unter dem Titel "Gehen und FAhren" verbüchert wurde.
Wenn es so ist, was genau steht im Vertrag?? Da würde man heutzutage sehr wohl Details über Pflege, Erhaltung, Umfang der Nutzung usw. hineinschreiben. Schon mal nachgelesen???


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  •  hektor
14.7.2020  (#9)

zitat..
gdfde schrieb: Ich verstehe aber ehrlich gesagt auch die ganze Situation noch nicht.
Wie kam es zustande, dass der Weg zu den Häusern einem sonst komplett unbeteiligten gehört.
Normalerweise gehört der Weg bei einem Fahnengrundstück ja auch zu einem Grundstück dazu.

Als rechtsnachfolger kenn ich den Hintergrund dazu auch nicht! Der Weg selbst befindet sich im Besitz des Verkäufers, der ursprünglich das Grundstück aufpazelliert hat. 
(Soll heißen, dass war vor langer Zeit mal ein einziges Grundstück und wurde auf Grund seiner Größe in mehreren geteilt)




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  •  hektor
14.7.2020  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb: So is es. Die Bezeichnung Fahnengrundstück ist hier daher auch falsch gewählt worden. Aber vielleicht wurde es genau deshalb eingangs unter Anführungszeichen gesetzt - eben weils eigentlich kein Fahnengrundstück is.

Ist natürlich von meiner Seite nur sinnbildlich gemeint.

zitat..
Karl10 schrieb: Aber zur Sache: Das im Grundbuch eingetragene Servitut kommt ja nicht rein zufällig dorthin. Da gibts dazu immer irgendeinen Anlass und Dokumente dazu. Ich vermute mal, dass war ein Vertrag zwischen den Grundeigentümern, der dann unter dem Titel "Gehen und FAhren" verbüchert wurde.

Genau, der erwähnte Titel befindet sich im Grundbuch.


zitat..
Karl10 schrieb: Wenn es so ist, was genau steht im Vertrag?? Da würde man heutzutage sehr wohl Details über Pflege, Erhaltung, Umfang der Nutzung usw. hineinschreiben. Schon mal nachgelesen???

Es handelt sich hierbei um einen sehr alten Vertrag! Diese Nachbarn wurden neben den Servitut "Gehen und Fahren" auch mit dem Servitut "Wasserbezug" bedacht. Ich vermute, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch üblich war, dass Wasser mit dem Kübel zu holen?! (etwas überspitzt formuliert)

Was den Weg anbelangt, wurde vermerkt, dass sich der Verkäufer für die Vorraussetzung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, wie der wegmäßige Erschließung verpflichtet.

Einen Vermerk zur Pflege und Wartung konnte ich nicht ausfindig machen.
Welche Pflichten hätte nun der Eigentümer? Ist er für die Instandhaltung und für die Beschaffenheit verantwortlich? Wie bereits eingangs erwähnt, wurde die Pflege bislang niemals von diesen durchgeführt. 




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  •  berhan
  •   Gold-Award
14.7.2020  (#11)

zitat..
hektor schrieb: Einen Vermerk zur Pflege und Wartung konnte ich nicht ausfindig machen.
Welche Pflichten hätte nun der Eigentümer? Ist er für die Instandhaltung und für die Beschaffenheit verantwortlich? Wie bereits eingangs erwähnt, wurde die Pflege bislang niemals von diesen durchgeführt. 

Ich glaube nicht, den das Servitut ist ja eine Duldung durch den Eigentümer und keine Verpflichtung.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
14.7.2020  (#12)

zitat..
hektor schrieb: Welche Pflichten hätte nun der Eigentümer? Ist er für die Instandhaltung und für die Beschaffenheit verantwortlich?


Sowas ist schwierig pauschal zu beantworten. Aber grundsätzlich ist ein Eigentümer nicht zum Erhalt des Weges verpflichtet, wenn er den Weg nicht selbst nützt. Umgekehrt darf er den Nutzer aber auch nicht die Erhaltung verbieten, weil das ja die Servitut einschränken würde.

Soll heißen, die Nutzer sind selbst für die Erhaltung verantwortlich. Müssen das aber mit dem Besitzer regeln, weil es ja immer noch sein Grundstück ist. Alles etwas kompliziert, daher sollte man das alles am besten vertraglich in der Dienstbarkeitsvereinbarung festhalten, was dann aber schon Notar/Anwaltssache ist.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
14.7.2020  (#13)

zitat..
hektor schrieb: Welche Pflichten hätte nun der Eigentümer? Ist er für die Instandhaltung und für die Beschaffenheit verantwortlich? Wie bereits eingangs erwähnt, wurde die Pflege bislang niemals von diesen durchgeführt. 

Da bin ich mit meiner ursprünglichen Meinung wohl falsch gelegen.

"§ 483: Daher muss auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berec htigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird; so muss er verhältnismäßig zu dem Aufwand beitragen."

d.h. der Besitzer ist da mal raus, da er den Weg ja nicht nutzt, die anderen Berechtigten hingegen sind schon auch in der Pflicht der Erhaltung und Herstellung.

Hier (http://bfw.ac.at/ort1/Vortraege_als_pdf/Wegerecht/Maschl_Servitutsweg_mit_Fundstellen.pdf) gibts eine Übersicht.

Wenn du jetzt den Weg asphaltieren möchtest, sind die anderen Berechtigten aber sicher nicht an einer Kostenteilung verpflichtet, weil´s zb. auch mit einem Schotterweg ausrechend ihr Recht wahrnehmen können.

Bei der Instandhaltung hingegen müsstens schon mitbezahlen.

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  •  hektor
15.7.2020  (#14)
@gdfde 
danke für diese Auskunft die mich hinsichtlich der Einschätzung ein bisschen weiter gebracht hat!🙂

zitat..
gdfde schrieb: Bei der Instandhaltung hingegen müsstens schon mitbezahlen.

Das heisst, Schneeräumung, Beseitigung des hereinwachsenden Grünzeugs, Schlaglochausbesserung usw.


zitat..
gdfde schrieb: Das ist eh klar, aber du könntest es in eine Argumentation miteinbauen, um´s dem Bürgermeister schmackhafter zu machen, ala "für das Grundstück gabs Aufschließungskosten zu bezahlen und es gibt ned mal eine Zufahrt oder Straßenlaterne oder Entwässerung usw."

Die Gemeinde will davon nichts wissen! Als Begründung führt sie die Wegbreite an, die denen zu schmal wäre! Der Baumeister, welcher sich das Grundstück angeschaut hat, meinte auf meine NAchfrage zur Fahrbahntauglichkeit, dass dies kein Problem darstellen würde!
Eine Entwässerung wurde bislang noch nie errichtet. In Kaufvertrag selbst, ist die Hertsellung einer Zufahrt für die spätere Errichtung eines Einfamilienhauses sehr wohl erwähnt!
Liege ich da richtig in der Annahme, dass dazu auch eine Entwässerung gehören würde?

Eine Beschotterung während und nach der Bauphase würde natürlich ich veranlassen und bezahlen.


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
16.7.2020  (#15)

zitat..
hektor schrieb: In Kaufvertrag selbst, ist die Hertsellung einer Zufahrt für die spätere Errichtung eines Einfamilienhauses sehr wohl erwähnt!
Liege ich da richtig in der Annahme, dass dazu auch eine Entwässerung gehören würde?

Das ist sehr schwammig in deinem Kaufvertrag definiert, falls das so sinngemäß drinnensteht.

Eine Zufahrt kann durchaus auch ein mit Unkraut überwucherter Feldweg sein. Da wird die Entwässerung oberflächlich stattfinden.

Wennst den Weg jetzt asphaltierst, kann das Regenwasser nicht versickern und wird irgendwo hinrinnen...das sollte ohne weitere Vereinbarung natürlich nicht auf (fremden) Privatgrundstücken und auch nicht auf öffentliche Grundstücke (wie zb. eine Straße sein) sein.
D.h. da wirst dich dann auch um eine Entwässerung kümmern müssen.

Servitut, Dienstbarkeiten usw. sind immer heikel und häufig konfliktbehaftet...vielleicht nicht gleich zu Beginn, aber sehr wahrscheinlich später.
Ich würde dir empfehlen, das alles im Vorfeld mit allen Beteiligten (also allen Grundstücksbesitzern um den Weg herum inkl. Wegeigentümer) abzuklären und schriftlich festhalten und das ggf. auch noch von einem Anwalt absegnen lassen.

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  •  hektor
16.7.2020  (#16)

zitat..
gdfde schrieb: Wennst den Weg jetzt asphaltierst, kann das Regenwasser nicht versickern und wird irgendwo hinrinnen...das sollte ohne weitere Vereinbarung natürlich nicht auf (fremden) Privatgrundstücken und auch nicht auf öffentliche Grundstücke (wie zb. eine Straße sein) sein.
D.h. da wirst dich dann auch um eine Entwässerung kümmern müssen.

ich hätte ans Pflastern der Fahrspur gedacht. Entwässerung wird auf jeden Fall notwendig sein.

zitat..
gdfde schrieb: Servitut, Dienstbarkeiten usw. sind immer heikel und häufig konfliktbehaftet...vielleicht nicht gleich zu Beginn, aber sehr wahrscheinlich später.

Das führe ich als Beweggrund für den Eigentümer des Weges heran, - weshalb er an mich nun diese Zufahrt abtreten will!

Wenn alle Fallstricke beseitigt wären, würde aus meiner Sicht nichts dagegen sprechen. 



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  •  hektor
30.7.2020  (#17)
kurzes update:
der Besitzer hat mir nun, sollte ich nicht bereit sein, die Zufahrt zu übernehmen, die Verweigerung der Überfahrt von Baumaschinen und LKW's angedroht!
Da es sich jedoch um ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrrecht handelt, denke ich, dass das nicht möglich sein soll. Gegenüber der Baubehörde hat er jedoch diesbezüglich keinen Einwand vorgeführt! Hat die Behörde bei Erteilung einer Bewilligung nicht auch die Zufahrtssituation zu überprüfen?

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
30.7.2020  (#18)
Natürlich kann er das nicht einschränken. Die Gemeinde prüft die Situation lt. Grundbuch. Also von dem her hast du überhaupt nichts zu befürchten.

Genau das ist ja der Grund, warum ein Fahrrecht im Grundbuch eingetragen sein sollte, weil es dann keine Diskussion mehr gibt.

Ist halt - unabhängig von der rechtlichen Lage - die Frage, wie man sowas mit dem Nachbar regelt. Ein Streit unter Nachbarn ist für beide schlecht. Andererseits würde ich mich auch nicht erpressen lassen.

Falls es für euch in Frage kommt den Weg zu übernehmen, könnte es eine Win-Win Situation sein, da ihr nicht mehr vom Nachbar abhängig seid und er den ungeliebten Weg los ist. Vorraussetzung wäre natürlich, dass die anderen Nachbarn auf ihr Wegerecht verzichten - das sie laut deiner Aussage - nicht mehr benötigen.

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  •  hektor
30.7.2020  (#19)

zitat..
chrismo schrieb: Ist halt - unabhängig von der rechtlichen Lage - die Frage, wie man sowas mit dem Nachbar regelt. Ein Streit unter Nachbarn ist für beide schlecht. Andererseits würde ich mich auch nicht erpressen lassen.erpressen werde ich mich auch nicht lassen!

Erpressen werde auch ich mich nicht lassen!
Ob hier vorab nur die Einholung einer Rechtsberatung ausreichen wird, oder ob es im weiteren Fall juristisch zu klären wäre?

Auf dem Punkt gebracht sind es Altlasten, die jetzt ans Tageslicht kommen. 
Eine Zufahrt mit Baumaschinen ist unabdingbar, da ansonsten ja nicht mehr gebaut werden könnte.

Die Beschaffenheit des Weges ist ebenfalls nur Grasbewuchs mit einer Fahrspur. Die Breite im Lagepln wird mit ~ 5.2m ausgewiesen, davon befahrbahr sind jedoch nur über weite Teile < 3m an Breite, da Baumwuchs und Hanglage hier ziemlich viel Platz nehmen.

Sollten somit die Wegbreite lt. Lageplan benutzbar sein, oder gibt es dafür auch einen Interpretationsspielraum?


 


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
30.7.2020  (#20)
Ich bin nur Laie, der aber sowohl eine Servitut hat als auch eine dulden muss, also zumindest etwas Erfahrung mit der Materie hat. Und sowas ist immer auch von den konkreten Details abhängig.

zitat..
hektor schrieb: Sollten somit die Wegbreite lt. Lageplan benutzbar sein, oder gibt es dafür auch einen Interpretationsspielraum?

Ja, grundsätzlich muss die Servitut so ausgeübt werden können, wie vereinbart. Das gilt auch umgekehrt, man darf sie nicht einfach erweitern (zum Bsp. am Weg parken).

ABER:

zitat..
hektor schrieb: davon befahrbahr sind jedoch nur über weite Teile < 3m an Breite, da Baumwuchs und Hanglage

Wenn ein Servitutsgeber einen Servitutsweg blockiert, verliert der Servitutsnehmer sein Recht nach 3 Jahren, wenn er sich nicht gerichtlich dagegen wehrt. Ich kann mir vorstellen, dass sowas auch für einen Teilbereich gilt, also für den Teil wo jetzt Bäume sind. Analog für den Hang - wobei der wird ja immer schon dagewesen sein? 

Wenn das so ist, dann hätte man das Recht bereits verloren und könnte nur noch die verbliebenen 3m nutzen.

zitat..
hektor schrieb: Ob hier vorab nur die Einholung einer Rechtsberatung ausreichen wird, oder ob es im weiteren Fall juristisch zu klären wäre?

Ersteres ist auf jeden Fall zu empfehlen. Viele Notare/Anwälte bieten sowas sogar kostenlos an - als erste Einschätzung. Juristisch klären könnt ihr es mMn sowieso erst, wenn der Nachbar z.B. tatsächlich Baumaschinen blockiert, oder andere Aktionen setzt, die eure Servitut einschränken.

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  •  hektor
30.7.2020  (#21)

zitat..
chrismo schrieb: Wenn ein Servitutsgeber einen Servitutsweg blockiert, verliert der Servitutsnehmer sein Recht nach 3 Jahren, wenn er sich nicht gerichtlich dagegen wehrt. Ich kann mir vorstellen, dass sowas auch für einen Teilbereich gilt, also für den Teil wo jetzt Bäume sind. Analog für den Hang - wobei der wird ja immer schon dagewesen sein? 

der Hang, Bäume und Sträuche, werden ebenfalls von einer Servitutsnehmerin, = Nachbarin und nicht Wegeigentümer, bewirtschaftet. 

Gilt dass nun auch für sie, - hat sie es somit ersessen?!


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