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Grunddienstbarkeit Gehen und Fahren zum Baugrundstück [K]

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  •  hektor
  •  [K]
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11.7. - 3.8.2020
25 Antworten | 7 Autoren 25
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Hallo,
Ich besitze ein sogenanntes ‚Fahnengrundstück’, welches über einen ca. 60m langen Weg, der rein rechtlich gesehen meinem Nachbarn gehört, zu erreichen ist.
Neben mir besitzen auch noch 3 weitere Nachbarn ein eingetragenes Grunddienstbarkeitsrecht für ‚Gehen und Fahren‘ auf diesen Weg. In Zuge der Einreichung meines Bauvorhabens ist nun der Eigentümer des Weges an mich mit dem Wunsch der Übernahme (dass zu 100% ich der Eigentümer werden sollt) herangetreten. Seine Bedenken zur Folge wäre er in voller Haftung, wenn in Zuge des Bauvorhabens, Baumaschinen, Gerätschaften und etc. am Nachbargrundstück einen Schaden verursachen würden. Würde ich den Weg nun wie von ihm angedacht übernehmen, so hätte ich nun den gleichen Gedankengang, sofern anwendbar, gegenüber den verbleibenden 3 Nachbarn zu tragen,  was mich letztlich davon abhält.

Nun zu meiner Frage:
 Kann er mir rechtlich bindende Auflagen erteilen? Er ist als Eigentümer des Weges Nachbar, jedoch grenzt er nicht mit einer anderen in seinem Besitz befindlichen Parzelle an meinem Grundstück an. Könnte er im Falle meiner Ablehnung das Bauvorhaben verzögern? 

Zum Zustand des Weges wäre zu erwähnen, dass dieser nur beschottert und teils mit Gras bewachsen, jedoch nicht asphaltiert ist. Ich habe ihm natürlich mitgeteilt, dass der Urzustand nach Bauvertigstellung wieder hergestellt bzw. Aufgewertet werden wird.

  

  •  hektor
30.7.2020  (#21)

zitat..
chrismo schrieb: Wenn ein Servitutsgeber einen Servitutsweg blockiert, verliert der Servitutsnehmer sein Recht nach 3 Jahren, wenn er sich nicht gerichtlich dagegen wehrt. Ich kann mir vorstellen, dass sowas auch für einen Teilbereich gilt, also für den Teil wo jetzt Bäume sind. Analog für den Hang - wobei der wird ja immer schon dagewesen sein? 

der Hang, Bäume und Sträuche, werden ebenfalls von einer Servitutsnehmerin, = Nachbarin und nicht Wegeigentümer, bewirtschaftet. 

Gilt dass nun auch für sie, - hat sie es somit ersessen?!


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
30.7.2020  (#22)
Interessante Fragestellung, keine Ahnung emoji


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
30.7.2020  (#23)

zitat..
hektor schrieb: Ob hier vorab nur die Einholung einer Rechtsberatung ausreichen wird, oder ob es im weiteren Fall juristisch zu klären wäre?

Ich würde zu allererst mal mit dem Nachbarn reden, warum er den Weg unbedingt loswerden will und warum er dir das jetzt mit alle Gewalt umhängen will.

zitat..
hektor schrieb: der Besitzer hat mir nun, sollte ich nicht bereit sein, die Zufahrt zu übernehmen, die Verweigerung der Überfahrt von Baumaschinen und LKW's angedroht!

Das darf er nicht, du hast das Recht ja im Grundbuch stehen.
Wenn er das macht, dann mußt du auf alle Fälle eine Unterlassungsklage einleiten.

zitat..
hektor schrieb: Sollten somit die Wegbreite lt. Lageplan benutzbar sein, oder gibt es dafür auch einen Interpretationsspielraum?

Najo, die Wegbreite ist ja somit nicht gleich automatisch die Grundstücksbreite.
Ich würde da jetzt her kein Recht  für dich abzuleiten sehen. dass du die gesamte Breite des Grundstücks als Weg nutzen darfst.


zitat..
hektor schrieb: der Hang, Bäume und Sträuche, werden ebenfalls von einer Servitutsnehmerin, = Nachbarin und nicht Wegeigentümer, bewirtschaftet. 

Das ist auch die Aufgabe der Servitutsnehmer, d.h. ihr solltet schauen, dass die Sträucher und Bäume entsprechend zurückgestutzt werden und den Fahrweg nicht zuwuchern und damit einschränken.




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  •  ChristianIV
  •   Gold-Award
31.7.2020  (#24)
Grundsätzlich kann der Eigentümer nichts machen, du hast das Wegerecht und im normalen Gebrauch darf es auch jede Firma nutzen die du beauftragst um dein Haus zu bauen /umzubauen oder Freunde die du zu einer Party/Besuch kommen

Grundsätzlich ist natürlich für den Eigentümer die Situation wie beschrieben, er hat da einen Weg den er selbst nicht braucht und der "totes" Land ist für ihn, schlimmer noch er hat eine Verantortung.

Wenn es keine anderen Wegerechte gäbe dann würde ich sofort zu 100% den Weg mir scheken lassen, im Endeffekt zahlst du ja sowieso alle Kosten die durch den Weg entstehen

Haben auch anderere Personen ein Wegerecht dann würde ich entweder komplett blocken oder es nur zulassen wenn er ins geteilte Eigentum aller Nutzer übergeht, denn so "erbst" du keine Verantwortung weil jeder Nutzer dann selbst Eigentümer ist.

Natürlich sind solche Drittpersonen nicht unbedingt daran interessiert das sich was ändert, es gibt jedoch Möglichkeiten alle an den Tisch zu holen, eine Option ist das der Eigentümer alle mal besucht und mit alle über die Idee der Grundstücksschenkung spricht, aber auch gleichzeitig sagt wenn es nicht dazu kommt weil irgendwer nein sagt er dann Firmen beauftragen muss die den Weg instand halten und den Winterdienst machen weil er einfach haftbar ist wenn was passiert und per gültiger Rechtslage diese Kosten auf alle Nutzer umgelegt werden.

weiters kann ich bei einem Gemeinschaftsprivatweg nur dazu raten das man klar niederschreibt welche Instandhaltung bzw wann, ratsam ist es wenn alle großen Bauarbeiten abgeschlossen sind das Ding einmal zu asphaltieren, aber ich würde mir auch in den Vertrag schreiben das der Weg neu apshaltiert wird alle paar Jahre zwangsweise außer alle Eigentümer einigen sich darauf es nicht zu machen, hab das Thema 100m weiter wo der Privatweg jedes Jahr schlechter wird aber ja nicht alle Eigentümer Geld ausgeben wollen weil der Anspruchsgedanke an einer ordentlichen Zufahrt unterschiedlich ist, aber in so einer Situation würde ich da wirklich alles festzurren

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  •  hektor
3.8.2020  (#25)
Hab mich jetzt dahingehend nochmals bei einem Juristen informiert, der mir Gorßteils Eure vorangegangene Meinungen dazu nochmals bestätigt hat. Ein Verwehren der Zufahrt wäre demnach wirklich nicht zulässig!

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