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Grundabtretung an die Gemeinde [Stmk]

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  •  123fevi1000
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
22.4. - 30.4.2014
17 Antworten 17
17
Hallo!

Bin neu hier im Forum und hab auch schon eine Frage:

Wir hatten vorigen Donnerstag Bauverhandlung...grundsätzliches (Haus)Bauvorhaben würde ohne Probleme bewilligt werden, allerdings verzögert sich alles, weil es einen wesentlichen Punkt mit der Gemeinde zu klären gibt:
Die Gemeinde möchte sich ein Stück unseres Grundes für Verkehrsflächenerrichtung aneignen.

Rechtlich ist mir alles klar...mit § 14 stmk. BauG...

Die Gemeinde würde den Grund sogar mit 100,-/m2 ablösen (in dem Sinn wäre es dann ja ein Kauf)...stellt aber momentan die Bedingung, dass wir für eine nötige Hangsicherung (18lfm, Böschungshöhe 1,5m), die aber erst bei Straßenausbau zu tragen kommt, als Grundeigentümer aufkommen sollen und diese auch noch innerhalb von 5 Jahren bauen müssen...erst dann würde die Gemeinde den Grund ins öffentliche Gut übernehmen und uns das Geld geben.
Diese Hangsicherung ist momentan aber nicht nötig, außer wir können sie uns leisten und wollen sie machen...

Mir kommt das alles äußerst komisch vor???
Kann uns die Gemeinde verpflichten für eine Hangsicherung aufzukommen, die im ursprünglichen Einreichplan zwar enthalten ist, aber nicht zwingend gebaut werden muss?
Kann sie uns dafür auch noch eine Frist setzten?

Wir haben am Donnerstag einen Gesprächstermin in der Gemeinde vereinbart. Für ein paar Tips wäre ich dankbar.

LG, fevi

  •  kech
  •   Bronze-Award
24.4.2014  (#1)
Wem nützt diese Straße?
Grundsätzlich ist es ja durchaus üblich, dass Grundbesitzer Grund abtreten müssen.
Wenn für den Bau einer öffentlichen Straße eine Hangsicherung erforderlich ist, hat diese mM der zu errichten, der die Straße baut, also die Gemeinde.
Eine BV kann nicht abgehalten werden, wenn die Frage der Zufahrt nicht geklärt ist. Dafür gibt es die Vorprüfung.
Die Vorgehensweise der Gemeinde ist seltsam. Anscheinend will man Kosten und Haftungsrisiko abwälzen.
Da dein Bauvorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (dafür spricht, dass eine BV stattgefunden hat), kann die Gemeinde die Bewilligung nicht von Bedingungen abhängig machen.
Überlege dir gut, ob du dich auf diesen Deal einlässt!

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  •  Nase
  •   Bronze-Award
24.4.2014  (#2)
@Kech
Beachte folgenden Satz im Beitrag von123fevi1000, denn der verwirrt mich ein bischen.

zitat..
123fevi1000 schrieb: Kann uns die Gemeinde verpflichten für eine Hangsicherung aufzukommen, die im ursprünglichen Einreichplan zwar enthalten ist, aber nicht zwingend gebaut werden muss?



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  •  bautech
24.4.2014  (#3)
Mein Wissensstand is folgender:

Ein Einreichplan wird bewilligt - und nach dieser Bewilligung ist auch zu bauen.
Ich kann ja auch nicht 150 m2 bewilligen lassen aber dann nur 60 m2 bauen...

Und die berühmte 5-Jahres-Frist ist der Geltungszeitraum der Baubewilligung - diese kann mWn auch einmalig um 5 Jahre verlängert werden, somit hat man 10 Jahre Zeit...

Ist aber meine höchstpersönliche Meinung ohne Anspruch auf Rechtsgültigkeit...

ng

bautech

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  •  kech
  •   Bronze-Award
24.4.2014  (#4)
@Nase
Das hat mich auch verwirrt. Ich gehe aber davon aus, dass dieser Einreichplan nicht der war, der bei der BV behandelt wurde. Das kann nur 123fevi100 aufklären.

@bautech
Bisher war ich der Meinung, die Baubewilligung gelte 3 Jahre.
Man kann auf eine Baumaßnahme im Einvernehmen mit der Behörde auch verzichten. Das wäre dann in der Verhandlungsschrift ersichtlich.


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  •  bautech
24.4.2014  (#5)
Forgot to writeIch sprech fürs Bundesland NÖ - evtl gehen die (Fristen-)Uhren in anderen BL´s anders emoji

zitat..
Man kann auf eine Baumaßnahme im Einvernehmen mit der Behörde auch verzichten. Das wäre dann in der Verhandlungsschrift ersichtlich.


Wenn darauf verzichtet wurde wärs im Bescheid nicht als Auflage drin denk ich mal...

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  •  123fevi1000
24.4.2014  (#6)
Danke erstmal für die Kommentare!

Sorry, für die Verwirrung... ich hätte "ursprünglich" nicht schreiben sollen. Es gibt nur einen Einreichplan, der eine Steinschlichtung beinhaltet, welche aber nicht zur Hangsicherung erforderlich ist (es ging uns um einen Grundflächengewinn in der Gartenebene)

Eine Baubewilligung gibt mir das Recht auf etwas (Gültigkeit 5 Jahre lt. stmk. BauG) aber nicht die Pflicht dies auch tatsächlich umzusetzten...Nach dieser Frist verfällt die Bewilligung; man muss gegebenenfalls wieder neu ansuchen.
Die Gemeinde hat aber nach der Bauverhandlung vor Ort festgehalten, das sie die Übernahme ins öffentliche Gut erst nach Fertigstellung der Mauer vollziehen will.
Im Sinne des Eigentumsrechtes kann mir aber doch niemand vorschreiben, dass ich etwas "MUSS", oder???

Hoffe, es ist die Sachlage jetzt etwas klarer.

Danke!!!!


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  •  vandini
24.4.2014  (#7)
dieses thema kenn ich nur zu gut - hello,
meine eltern haben sich vor nem Jahr ein anderes Haus gekauft und hier war das selbe "leidige" Thema. Nach dem Kauf trat die Gemeinde an Sie mit der Bitte heran, etwas Grund "abzugeben" und dafür würden sie die gleiche Menge auf der anderen Grunstücksseite dazu bekommen. Die Kosten würde die Gemeinde übernehmen. Für meine Leute war das kein Problem, da sie die eine Seite vom Haus sowieso nicht nutzten. Danach stellte sich heraus, das die Gemeinde schon seit 25 Jahren mit dem Vorbesitzer diskutiert hatte - dieser jedoch immer verweigerte. Den Grund würden sie für die verbreiterung der Straße benötigen, ansonsten können die Gründe welche oberhalb dieser Straße liegen nicht in Baugebiete umgewidmet werden - da mit LKW ansonsten nicht erreichbar.
Meine Eltern willigten ein, jedoch sie gaben zu Protokoll keinen einzigen Cent für was auch immer zu tragen. Schlussendlich stellte sich heraus, das die Stützwand welche auf den gekauften paar Metern abgetragen werden würde, natürlich nicht mehr stabil zu dem unteren Stück Grund passen würde, meine Eltern wurden aufgefordert für die Befestigung eine neue Steinmauer bei VORGEGEBENER (!!) Firma zu beauftragen - und natürlich dafür zu ZAHLEN.
Daraufhin hat mein Vater kurz die Geduld verloren, und einem grund"tausch" nicht mehr zu gestimmt (gsd hatten sie noch nichts unterschrieben).
Tja, so ging das noch ca. ein halbes Jahr - immer wieder bekamen sie anrufe betreffend obs was neues gibt oder ob sie die stützmauer wo anders machen wollen blabla....
schlussendlich war die gemeinde aber darauf angewiesen, und hat sehr wohl die stützmauer bezahlt....

nur es war eine lange prozedur und hat unzählige nerven gekostet....



emoji

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  •  bautech
24.4.2014  (#8)

zitat..
123fevi1000 schrieb: Es gibt nur einen Einreichplan, der eine Steinschlichtung beinhaltet, welche aber nicht zur Hangsicherung erforderlich ist (es ging uns um einen Grundflächengewinn in der Gartenebene)


Ist der Plan mit der Steinschlichtung bewilligt? Dann ists würstl welcher Hintergrundgedanke dahinter steht, bewilligt is bewilligt und wird gebaut - wennst es auch so magst (das setz ich mal voraus, sonst wärs planlich nicht dargestellt...)!

zitat..
123fevi1000 schrieb: Eine Baubewilligung gibt mir das Recht auf etwas (Gültigkeit 5 Jahre lt. stmk. BauG) aber nicht die Pflicht dies auch tatsächlich umzusetzten...Nach dieser Frist verfällt die Bewilligung; man muss gegebenenfalls wieder neu ansuchen.


Stimmt, aber wennst baust dann alles was im Plan drin ist! Du kannst ja auch nicht (zugegebenermaßen etwas überspitzt formuliert) auf deine Dachentwässerung verzichten... Oder Du lässt die Bewilligung verfallen und suchst noch mal nach Deinen Wünschen um Bewilligung an... wer A sagt muß auch B sagen.

zitat..
123fevi1000 schrieb: Die Gemeinde hat aber nach der Bauverhandlung vor Ort festgehalten, das sie die Übernahme ins öffentliche Gut erst nach Fertigstellung der Mauer vollziehen will.
Im Sinne des Eigentumsrechtes kann mir aber doch niemand vorschreiben, dass ich etwas "MUSS", oder???


Warum kann Dir die Baubehörde dann auferlegen, dass die Dachform dem Ortsbild entsprechen muss? Dass ein Bau >8 Meter Traufenhöhe innehaben darf? Gewisse Rechte hat die Behörde, eine allfällige Grundabtretung bze Grundfreihaltung des Eigentümers gehört dazu. Leider kann ich Dir zum Stmk. Baugesetz keine genaueren Angaben geben, aber in NÖ wär sowas mMn durchaus vollziehbar... und dass die Mauer zur Hangsicherung zuerst fertig gestellt sein sollte is imho auch nachvollziehbar - sonst ist einerseits die Straßenverbreiterung nicht durchführbar wg mangelnden Breiten. Und andererseits müssens eine Bebauung des Dir zugehörigen Grundes abwarten, um zu handeln - ohne bewilligungspflichtige Bautätigkeit Deinerseits keine Grundabtretung. Wenn nun in deinem Plan die Steinschlichtung berücksichtigt wurde solltest das auch projektgemäß ausführen... und erst dann nimmt die Gemeinde den Grund zurück.

ng

bautech

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.4.2014  (#9)
@fevi - du zitierst eingangs ganz richtig den § 14 Baugesetz. Dann kommt allerdings der Widerspruch in sich:

zitat..
123fevi1000 schrieb: Die Gemeinde würde den Grund sogar mit 100,-/m2 ablösen

Das ist ein klares Zeichen, dass es da einen Haken hat. Keine Gemeinde zahlt freiwillig für etwas, wo sie einen Rechtsanspruch darauf hat, es gratis zu bekommen.

Es gibt für mich dafür folgende Erklärung:
Nach deiner Schilderung liegt der Grundstreifen, um den es da geht, offensichtlich an einem Hang. Wenn die Gemeinde auf dem abgetretenen Grundstreifen später z.B. Straße und/oder Gehsteig bauen will/soll, dann kann sie nicht ganz einfach abgraben, sondern muss den dahinter liegenden ansteigenden Niveauunterschied absichern. Das kostet. Nicht nur Geld, sondern auch Grund, denn die Gemeinde muss die Stützmauer auf ihrem Grund errichten. Daher hat man jetzt die schlaue Idee, dir einen Grund, den du kostenlos abtreten müsstest, großzügigst abzukaufen - wie nobel!! - auf der anderen Seite redet man dir aber ein, DU müsstest für die Hangsicherung sorgen. Und das ist gesetzlich sicher nicht gedeckt, sondern ein rein taktisches Manöver. Auf das solltest du keinesfalls eingehen!!
Vorgangsweise wäre: Wenn die Gemeinde einen Rechtsanspruch auf eine Grundabtretung hat (was vermutlich zutrifft), dann soll sie dir diese Grundabtretung vorschreiben und du wirst den grund - so wie es das Gesetz vorsieht - kostenlos an die Gemeinde abtreten. Dann wird eine neue Grenze (durchs Gelände) gezogen und das wars. Wenn die Gemeinde dann auf dem von dir übernommenen Grund das Niveau verändern will/muss, dann ist das ihre Sache wie sie technisch mit dem Niveauunterschied umgeht bzw. diesen absichert!!

Noch was zur obigen Diskussion bezüglich Gültigkeitsdauer der Baubewilligung usw.:
Eine Baubewilligung ist generell ein RECHT, aber keine PFLICHT. Ich muss niemanden in irgendweiner Weise verständigen, wenn ich das Recht aus der Baubewilligung nicht in Anspruch nehme. Nach einer gewissen Zeit verfällt halt dann dieses Recht und die Baubewilligung existiert ganz einfach nicht mehr.
Aufpassen muss man, wenn man nur Teile einer Baubewilligung nicht konsumiert. Ist der weggelassene Teil technisch vom restlichen teil losgelöst, hängen die beiden Teile nicht von einander ab, dann gilt wie oben: kann ohne weitere Anträge, Bewilligungen usw. ganz einfach weggelassen werden.
Anders verhält es sich, wenn weggelassener und verbleibender Teil eine technische Einheit bilden. Dann handelt es sich bei diesem "Weglassen" um eine bauliche Abänderung, die für sich wiederum bewilligungspflichtig ist.
Die Steinschlichtung von fevi (zur Vergrößerung der nutzbaren Gartenfläche) dürfte nach dessen Schilderung keinen technischen Zusammenhang mit dem anderen Bauvorhaben haben. Daher: kann ganz einfach weggelassen werden (und das Gelände bleibt im ursprünglichen Niveau erhalten).

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  •  bautech
24.4.2014  (#10)
Anscheinend geht's hier um eine straßenseitige Einfriedung, welche mWn einer Baubewilligung bedarf. An diese Errichtung der Einfriedung und Zustimmung zu derselben ist mWn auch eine absolute bzw relative Höhenangabe der Gemeinde gekoppelt - in unserer Gemeinde steht dann in der Bewilligung ein Passus a la "Die Anschlußhöhe ist lt Projekt von Büro XXX mit XXX.XX an der südwestseitigen Grundgrenze festgelegt" bzw "Vor Errichtung der Einfriedung ist mit der zuständigen Fachabteilung das Einvernehmen hinsichtlich der richtigen Höhenlage herzustellen" drin.

Somit sehe ich die Gemeinde nicht als Fallensteller, sondern als entgegenkommend... ich konstruier mal 2 mögliche Fälle:

- Fall 1: Bauwerber errichtet plangemäß die Einfriedung samt Wohngebäude, tritt Grund gegen Bezahlung an die Gemeinde ab und Gemeinde baut irgendwann die Straße. IMHO eine Win-Win-Situation...

- Fall 2: Bauwerber errichtet aussschließlich das Wohngebäude ohne Einfriedung, Gemeinde übernimmt den Grundstücksteil ohne Korrektur der Höhenlage ohne Ausgleichszahlungen. Jedoch kann die Gemeinde im Fall einer Errichtung der straßenseitigen Einfriedung wieder auf die projektgemäße / geplante Höhenlage der Staße verweisen, was wieder eine Stützmauer für den Grundeigentümer voraussetzt... jedoch ohne entsprechendes Entgelt / entsprechender Kostenbeteiligung durch die Gemeinde... eher ned so gut.

Und erfahrungsgemäß lebts sich ohne Gartenzaun nicht so entspannt und meist hat die Gemeinde hier den längeren Atem...

Wieder mal fürs Bundesland NÖ und ohne Gewähr für rechtliche Sicherheit / Vollständigkeit, Karl10 ist in diesen Belangen definitiv sattelfester!

ng

bautech

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  •  123fevi1000
28.4.2014  (#11)
Vielen Dank für alle Antworten!!!

@Karl10: So gut hätte ichs gar nicht beschreiben können emoji

@bautech: in (fast) dem Sinne sind wir mit der Gemeinde jetzt auch im Konsens verblieben:

Fall 1: Wir bauen die Steinschlichtung auf unsere Kosten (aber dann, wenn wir wollen und es uns leisten können - ohne Vorgaben), die Gemeinde löst uns für 100,-/m2 den Grund ab.

Fall 2: es gibt von uns keine Mauer...die Gemeinde hat über die gesetzlichen 5 Jahre hinaus die Möglichkeit den gewünschten Grund kostenlos ins öffentliche Gut zu übernehmen, verpflichtet sich aber im Zuge dessen, auf jeden Fall eine Steinschlichtung lt. unserem Einreichplan zu bauen.

Ich glaube, dass ist unsererseits ein großes Entgegenkommen und auch im Sinne der Gemeinde, die sich eigentlich nur die Option sichern will, dort irgendwann mal die angrenzende Straße verbreitern zu können.

Persönlich glaube ich, dass sich an der Böschung, so wie sie jetzt ist, niemals was verändern wird....

Lieben Gruß
fevi


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
28.4.2014  (#12)

zitat..
123fevi1000 schrieb: Fall 2: es gibt von uns keine Mauer...die Gemeinde hat über die gesetzlichen 5 Jahre hinaus die Möglichkeit den gewünschten Grund kostenlos ins öffentliche Gut zu übernehmen, verpflichtet sich aber im Zuge dessen, auf jeden Fall eine Steinschlichtung lt. unserem Einreichplan zu bauen.


So einfach geht´s auch nicht, zumindest bei uns in NÖ emoji
Voraussetzung ist, dass die Straßenfluchtlinie entsprechend verläuft.
Wenn´s das tut, mußt die Fläche gratis abtreten.
Ok, nicht gratis, du mußt auch noch die Kosten dafür tragen (Grundbuchänderung, Geometer usw.)

Wenns aufgrund der Straßenfluchtlinie passen würde, hat die Behörde trotzdem noch das Recht, diese zu ändern.
Wird aber für sie schwierig zu argumentieren, wenns das nur bei deinem Grundstück machen würde.

Ansonsten hat die Gemeinde danach nur mehr das Recht auf Grundabtretung, wenn du
1.) eine Einfriedung anzeigst
2.) die Grundgrenze änderst
3.) etwas dazu/neu baust.

d.h. wenn du eine Baubewilligung für dein Bauvorhaben hast, kann das später nicht eingefordert werden...also entweder sofort bei der ursprünglichen Baubewilligung oder gar nicht mehr.

Nachdem´s dir jetzt anscheinend großzügig Geld anbieten, werdens wahrscheinlich keine rechtliche Grundlage haben für die Grundabtretung.

Ich würd also das Bauvorhaben so wie ursprünglich gemacht, erstellen...ohne Grundabtretung oder Verkauf emoji


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  •  bautech
28.4.2014  (#13)
Die Gemeinde ändert gar nix - die Gemeinde entwirft einen Vorschlag zur Änderung des Flächenwidmungsplans und legt den Entwurf der jeweiligen Landesbehörde zur Zustimmung vor... ändern tut das Land emoji

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
28.4.2014  (#14)
Für mich fällt das alles (Bürgermeister, Gebietsbauamt, Bauabteilung Land usw.) unter "Behörde" emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.4.2014  (#15)
gdfde hat von der Straßenfluchtlinie, deren festlegung und den Möglichkeiten für die Gemeinde für spätere weitere Änderungen/Korrekturen gesprochen. Was ist jetzt damit gemeint?:

zitat..
bautech schrieb: Die Gemeinde ändert gar nix - die Gemeinde entwirft einen Vorschlag zur Änderung des Flächenwidmungsplans und legt den Entwurf der jeweiligen Landesbehörde zur Zustimmung vor... ändern tut das Land

Die Straßenfluchtlinie wird von der BAubehörde festgelegt. Das hat nichts mit einer Flächenwidmungsänderung zu tun und liegt daher ausschließlich im Bereich der Gemeinde und nicht bei einer "Landesbehörde". Die Gemeinde braucht auch keinerlei Zustimmung vom Land beim Festlegen der Straßenfluchtlinie..

PS: ist alles auf NÖ bezogen

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  •  bautech
29.4.2014  (#16)
Muß für eine Straßenfluchtänderung nicht vorab die Flächenwidmung dementsprechend geändert werden - also die abzutretende Fläche als öff. Verkehrsfläche und nicht mehr als Bauland oÄ gewidmet sein?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.4.2014  (#17)
@bautech - NEIN!!!

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