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Grenzkataster

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  •  wolfgang1
25.2. - 12.3.2018
23 Antworten | 6 Autoren 23
23
Ich hab gelesen, im Grundbuch erkennt man, ob ein Grundstück im Grenzkataster ist, wenn neben der Grundstücksnummer ein G steht. Heißt dies, dieses Grundstück steht im Grenzkataster, oder bedeutet dieses G etwas anderes?:


2018/20180225824288.png

  •  robfox
25.2.2018  (#1)
Ja, das heißt es.
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/60/Seite.600460.html

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  •  wolfgang1
26.2.2018  (#2)
Bei Grundsteuerkatastatgrundstücken steht dort als einfach nichts?

Seit wann werden Grundstücke in den Grenzkataster aufgenommen, wenn man darauf baut? Bedeutet dieses G auch, dass man bei künftigen Bauten auf diesem Grundstück keinen Vermesser mehr kommen lassen muss?

Wenn der Nachbar baut oder ein weiteres Grundstück mit seinem Grundstück zusammenlegt muss er offenbar das Vermessungsamt kommen lassen. Warum wird man als Eigentümer eines solchen G-Grundstücks das zum Nachbar angrenzend ist, zu einer solchen Vermessung/Grenzfestlegung durch das Vermessungsamt eingeladen, die eigenen Grenzen sind ja offenbar dann schon fixiert worden?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.2.2018  (#3)

zitat..
wolfgang1 schrieb: Seit wann werden Grundstücke in den Grenzkataster aufgenommen, wenn man darauf baut?


Kommt jetzt warscheinlich aufs Bundesland an. Aber in NÖ muss ein Baugrundstück nicht im Grenzkataster sein!

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  •  haeuselbauer
26.2.2018  (#4)
Ich kann dazu berichten: Ja es ist in NÖ scheinbar so, aber interessanterweise wurde offenbar diese Maßnahme "vorgeschrieben" seitens der Gemeinde. Als ich mich auf der Gemeinde wegen dem Zubau erkundigt habe, meinte man dort auch, dass das Grundstück vermessen werden müssen, weil es noch nicht im Grenzkataster sei.

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  •  wolfgang1
26.2.2018  (#5)
Ich rede auch von NÖ! Mein Grundstück hab ich in den 70ern gekauft und Anfang 80 bebaut. Mir wäre jetzt nicht direkt bewusst, dass da mal das Vermessungamt extra dagewesen wäre, wenn dann im Zuge des Hausbaus Anfang der 80er. Jedenfalls steht im Grundbuchauszug obiges G.

Auf Wikipedia lese ich, dass es den Grenzkataster seit 1968 gibt und dieser ab 1989 digitalisiert wurde. Wurden somit Grundstücke ab 1968 in den Grenzkataster im großen Stil eingetragen oder erst viel später?

Jedenfalls fand eine solche Grenzvermessung statt, zu der ich eingeladen wurde. Und ich frage mich- nun da ich weiß, dass mein Grundstück sowieso ein "G" hat - wieso ich dazu überhaupt eingeladen wurde, denn eigentlich kanns ja hinsichtlich meiner Grenze zum Nachbarn dann offenbar keine offenen Fragen geben.

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  •  flomax
  •   Gold-Award
26.2.2018  (#6)
Also wenn es nur dort steht wo du es ROT markiert hast dann ist es nicht im Grenzkataster, da dies dort nur als "Überschrift" steht...
Steht bei dir unten dann neben der Parzellennummer auch das G dann ist es im Grenzkataster... 
Auch wäre dies über den NÖ-Atlas ersichtlich, einfach zu deinem Grundstück zoomen, bei KartenCenter "Grundstücke" anklicken, bei Inhalte Grundstücksnummer anklicken.
Wenn dann bei deinem Grundstück 3 Striche darunter angezeigt werden ist es im Grenzkataster... 

mfg

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  •  wolfgang1
26.2.2018  (#7)
Danke! Hab ich mich also nicht getäuscht, dass es noch nicht drinnen ist.

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  •  haeuselbauer
28.2.2018  (#8)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Ich kann dazu berichten: Ja es ist in NÖ scheinbar so, aber interessanterweise wurde offenbar diese Maßnahme "vorgeschrieben" seitens der Gemeinde. Als ich mich auf der Gemeinde wegen dem Zubau erkundigt habe, meinte man dort auch, dass das Grundstück vermessen werden müssen, weil es noch nicht im Grenzkataster sei.


Vielleicht wurde bei mir auf der Gemeinde auch deswegen gesagt, ich müsse das Grundstück zuerst vermessen, da es nicht im Grenzkataster ist, weil ich ja geschlossen bauen würde und sonst evtl. die Gefahr bestünde, dass man ein paar Zentimeter aufs Nachbargrundstück kommt.

Jedenfalls komisch, wenn es offenbar doch keine Pflicht zur "Übertragung" in den Grenzkataster gibt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.2.2018  (#9)
Ihr vermischt da ständig 2 verschiedene Dinge: die Bauordnung verlangt in gewissen Situationen eine Grenzvermessung (muss nicht immer das ganze Grundstück sein, manchmal genügen auch einzelne Grenzen des Grundstückes).
Das bedeutet aber nicht gleichzeitig Eintragung in den Grenzkataster!!! Das haben die Gemeinden sicher nicht verlangt und wäre auch nicht durch die Bauordnung gedeckt.

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  •  haeuselbauer
28.2.2018  (#10)
Das kann sein, es wurde gesagt: da das Grundstück nicht im Grenzkataster ist, muss es vermessen werden.
Ich vermute aber, wenn man so eine Vermessung macht, ist es sinnvoll gleich in den Grenzkataster zu gehen, oder?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.3.2018  (#11)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Ich vermute aber, wenn man so eine Vermessung macht, ist es sinnvoll gleich in den Grenzkataster zu gehen, oder?


Ja, sicher. Aber der Gesetzgeber schreibts nicht vor und daher soll es MEINE Entscheidung sein (und bleiben), ob ich das mache oder nicht und nicht von irgendjemand anderem, der dazu gar kein Recht hat.

In unserer Gegend gab´s (ich glaub Ende der 1950er Jahre) Ortsvermessungen, wo jeder Grenzpunkt und jedes Gebäude mit dessen Lage exakt eingemessen wurden und das ist auch am Vermessungsamt dokumentiert. Das ist zwar rechtlich nicht gleichzusetzen mit einem Grenzkataster, aber es ist jeder Grenzpunkt und jeder Grenzverlauf aufgrund dieser Vermessung exakt nachvollziehbar und rekonstruierbar. Das Hin- und Herwandern von Grenzen in alten, nie vermessenen Grundsteuerkatastern gibt es bei uns daher nicht. 
Wenn jetzt jemand z.B. im seitlichen BAuwich ein Nebengebäude errichtet, mit deutlichen Abständen von der Straßenflucht und vom hinteren Bauwich, dann verlangt die Bauordnung lediglich eine Grenzvermessung der betroffenen seitlichen Grundgrenze, was in unserem Fall lediglich eine simple Grenzfeststellung aufgrund der ohenhin vorhandenen Grenzpunkte ist. Das ist kostenmäßig natürlich nur ein Bruchteil wie eine Gesamtvermessung des ganzen Grundstückes mit Grenzverhandlung, mit Einbeziehung aller NAchbarn und Eintragung in den Grenzkataster. Und das soll und kann jeder selbst entscheiden!!!

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  •  haeuselbauer
1.3.2018  (#12)
Wie stellen sich da die Kosten der beiden Varianten (nur Vermessen der einen Seite ca. 20m wo gebaut werden soll oder Grenzkataster) für ein ca. 400m² großes Grundsütck dar. Hat da jemand Erfahrung?

Sehe ich es richtig, dass der Nachteil der Vermessung nur der einen Seite ist, dass dann später trotzdem ein Streit über die tatsächliche Grenze entstehen könnte und dann mein Zubau zb ein paar cm auf fremden Grund steht? Weil es gibt ja keine rechtlich 100% gesicherte Grenze auf die sich diese "Nicht-Grenzkataster"-Messung berufen könnte.

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  •  haeuselbauer
11.3.2018  (#13)
welche Variante (nur Grenze zum Nachbar wo der Zubau kommt oder gleich Grenzkataster) der Vermessung würdet ihr empfehlen?

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  •  carlito
  •   Silber-Award
12.3.2018  (#14)
Ich würde das gesamte Grundstück in den Grenzkataster umwandeln. Der Aufwand ist nicht wesentlich mehr und kostet nur einen Bruchteil mehr und du hast eine Ruhe.

Auch jede verhandelte (Teil-)Grenze ist jederzeit anfechtbar, bis auf eine Grenzkatastergrenze. Diese ist rechtlich verbindlich, außer der Geometer hat einen Fehler bei der Herstellung gemacht.

LG


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  •  haeuselbauer
12.3.2018  (#15)
lassen sich da die Kosten ca. abschätzen (rechteckiges Grundstück mit ca. 400m²)?

Ich hatte auch das Gefühl, dass dies die Rechtssicherheit wert sein sollte. Noch dazu wenn man bis zur Grundstücksgrenze baut. Gibts da Toleranzen wenn man zb 3cm zu weit bauen würde und sich nachträglich herausstellt - da kein Grenzkataster - dass dies zu weit war? Bzw. kann man dann diese 3cm "abkaufen" (auch gegen den Willen des Nachbarn) oder müsste man wegreißen?

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  •  carlito
  •   Silber-Award
12.3.2018  (#16)
Der Grenzkataster hat eine Genauigkeit von +/- 5cm. Wie stellst du fest, dass du 3cm überbaut hast. Wenn du 2 Geometer zum Vermessen der Grundgrenze herbeiholst, hast du im Prinzip 2 Ergebnisse, die ziemlich nahe liegen (+/- 0-2cm) 
Die Ursprungspunkte (Festpunkte), egal ob GNSS oder mit Totalstation, haben selbst eine Genauigkeit von +/- 4cm, plus die Unschärfe der Messungen.

Für 400m2 kannst du ca. 1000.- + Nebengebühren rechnen, aber dann hast du eine Ruhe. Bei einer Teilgrenze wird es nicht viel billiger, da die Ausführung an sich nicht viel weniger ist. Die Vorarbeit und die Ausfertigung vom Plan würde vielleicht 2-300Euro weniger kosten.
Aber die Preisauskunft kann dir jeder Geometer in Kürze mitteilen.

Und vielleicht macht man noch eine Bautätigkeit und muss vielleicht nochmal den Geometer holen, weil die Grenzsicherheit vorgeschrieben wird, kostet es in Summe mehr.

Ob sich der Minderpreis dafür steht, muss jeder selbst entscheiden.

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  •  haeuselbauer
12.3.2018  (#17)
Danke für die ausführliche Info! Ich finde auch, dass man da den Grenzkataster bevorzugen soll. Ganz allgemein wovon hängt da eigentlich der Preis ab, eher von der Fläche oder von der Grundstücksform?

Wenn ich diese Ausführung richtig verstehe, dann lässt sich also bei einem vorhandenen Bauwerk nicht feststellen ob es wenige cm über der Grenze ist. Bzw. bei vorgegebener geschlossener Bauweise, ob das Gebäude ein paar cm zu "kurz" ist.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.3.2018  (#18)
Um es vorweg klarzustellen und zur Vermeidung von Missverständnissen: Natürlich „empfehle“ auch ich (so wie hier die meisten) die Eintragung des gesamten Grundstückes in den Grenzkataster. Mir geht es aber auch darum, aufzuzeigen, dass das eine alleinige Entscheidung des Betroffenen ist und gesetzlich keine Handhabe besteht, die Eintragung in den Grenzkataster zu erzwingen.
Die hier von euch genannten Nachteile, wenn man nur die für das Bauverfahren relevante Grenze vermessen lässt, kann ich nicht teilen und treffen nach meiner Ansicht großteils nicht zu:

Die von der Bauordnung verlangte „lagerichtige Darstellung der Grundgrenze aufgrund einer Grenzvermessung, welche durch einen Vermessungsbefugten auf der Grundlage von Vermessungsverordnung bzw. Vermessungsgesetz zu erfolgen hat“ unterscheidet sich in der Qualität durch nichts von einer Vermessung, die als Grundlage zum Eintrag in den Grenzkataster dient.
Da eine solche Vermessung dann nicht alle Grundgrenzen eines Grundstückes betrifft, kann es halt nicht zu dem abschließenden Formalakt der Eintragung (des ganzen Grundstückes) in den Grenzkataster kommen. Die einzelne vermessene Grenze ist hinsichtlich ihrer Lage und „Richtigkeit“ aber auch ohne Grenzkataster um nichts weniger „sicher“.
Das Vermessungsergebnis wird vermessungstechnisch in einem Plan und Begleitdokumenten  genauso dokumentiert und muss laut Bauordnung ja an das Vermessungsamt übermittelt werden, wo es dann aufliegt und verbindliche Grundlage für allfällige künftige „Grenzfragen“ ist.

In Wahrheit besteht der Unterschied nur in der Frage der Ersitzungsmöglichkeit. Da muss man aber auch beachten, dass selbst bei einem Grundstück im Grenzkataster die Lage der Grenzen nicht zu 100% für alle Zeiten gesichert ist. Siehe dazu den folgenden wörtlichen Auszug aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (es geht um einen Fall, wo über die Grenze eines Grenzkatastergrundstückes  drübergebaut wurde) : „Diesbezüglich geht es um die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund, wofür die allgemeinen Regeln der §§ 415, 416 ABGB einschlägig sind; wurde der Beschwerdeführer durch den Grenzüberbau gemäß §§ 415 und 416 ABGB Eigentümer der überbauten Grundstücksteile, sind selbst die Mappengrenzen eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstückes richtig zu stellen (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2007/05/0206 samt der dort zitierten Literatur und Judikatur).“

In einem solchen Fall (es geht hier eher um den von euch diskutierten Bereich von einigen wenigen cm) kommt also offensichtlich nicht die „Ersitzungssperre“ beim Grenzkataster zur Anwendung, sondern es wird ganz einfach die Grenze in Form einer „Mappenberichtigung“ um die paar cm verschoben – und alles ist wieder gut. Soweit nur zur „Sicherheit“ bei einem Grenzkataster!!

Womit ich wieder darauf zurück komme, dass die bloße Vermessung einer einzelnen Grundgrenze in Wahrheit kein essentieller Nachteil gegenüber dem Grenzkataster ist. Im geringfügigen Bereich (siehe Judikatur) ist im Einzelfall auch der Grenzkataster kein Garantieschein. Und wenn´s um die Ersitzung von größeren Flächen geht, dann ist man selber schuld, wenn man da mehr als 30 Jahre schweigend zuschaut und nie was sagt, da man ja eine Grenzvermessung hatte und die Grenzen auch in der Natur zu kennzeichnen waren.

Ob der Grenzkataster für das ganze Grundstück dem gegenüber dann so ein großer Vorteil ist, muss und soll – wie gesagt – jeder für sich selbst entscheiden können. Die Gesetzeslage sieht jedenfalls nichts anderes vor.  


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  •  haeuselbauer
12.3.2018  (#19)
Würde aber trotzdem sagen, wenn das nur 300-500 Euro Mehrkosten sind, sollte es das Wert sein.

Das mit der Ersitzung stimmt schon, aber eben erst nach 30 Jahren. Sprich wenn ich irrtümlich überbauen würde und der Nachbar kommt vor den 30 Jahren drauf, dann hab ichs ja noch nicht ersessen und somit wohl ein Problem, oder? Sprich der Nachbar könnte einen Abriss verlangen (sinnvollerweise einigt man sich natürlich finanziell).

Um dieses Thema mit der geschlossenen Bauweise zu kombinieren: wie exakt muss man da an die Grenze ranbauen, wenn der Nachbar noch kein Gebäude an der Grenze hat?

Wie wäre dass, wenn der Nachbar schon ein Gebäude an der Grenze hätte und dies ist nicht ganz lagerichtig, sprich zb zu kurz/zu weit, kann man dann einfach dranbauen oder macht man dann selber einen Fehler?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.3.2018  (#20)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Sprich wenn ich irrtümlich überbauen würde und der Nachbar kommt vor den 30 Jahren drauf, dann hab ichs ja noch nicht ersessen und somit wohl ein Problem, oder? Sprich der Nachbar könnte einen Abriss verlangen


Na eben nicht (wenn die Überbauung im Verhältnis geringfügig ist). Da wird die Grenze "berichtigt" - auch im Falle von Grenzkataster!! (musst nochmal den obigen Auszug aus dem Erkenntnis genau lesen). Der "Überbauer" erwirbt durch diesen geringfügigen Überbau Eigentum an der überbauten Fläche - und zwar sofort und nicht erst durch Ersitzung nach 30 Jahren. Der Grenzkataster schließt nur Eigentumserwerb durch Ersitzung aus, nicht aber diese besondere Form der Eigentumsaneignung gem. ABGB

zitat..
haeuselbauer schrieb: wie exakt muss man da an die Grenze ranbauen, wenn der Nachbar noch kein Gebäude an der Grenze hat?


Das hat nichts mit dem Gebäude des NAchbarn zu tun. Wie schon gesagt: du musst diese Grenze ja vermessen. Der Geometer misst die Grenze ein (im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern), erstellt einen Vermessungsplan mit den Grenzpunkten und Dokumentation der Koordinaten und kennzeichnet die Grenze in der NAtur (meist mit einer eingeschlagenen runden roten Marke). Und vom Mittelpunkt dieser MArken spannst von einer zur anderen eine Schnur und das ist die Grenze. Und an die hast dich mal exakt zu halten. Alles andere ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Thema.

zitat..
haeuselbauer schrieb: Wie wäre dass, wenn der Nachbar schon ein Gebäude an der Grenze hätte und dies ist nicht ganz lagerichtig, sprich zb zu kurz/zu weit, kann man dann einfach dranbauen oder macht man dann selber einen Fehler?


Wie schon gesagt: das Gebäude des Nachbarn ist kein Thema. Es kommt drauf an, wo die Grenze bei der Vermessung festgelegt wird. Und nur diese Grenze ist dann für deinen Bau von Bedeutung.





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  •  haeuselbauer
12.3.2018  (#21)
und wenn sozusagen mit dieser Grenze beim Bau etwas im cm Bereich passiert, dann wird die Grenze quasi im Nachhinein berichtigt?

Darf man bei geschlossener Bauweise auch schon ein Kleinwenig vorher aufhören, damit man zb beim Bau besser dazukommt und falls ja, welche Toleranzen gibts da ca.?

Bzw. gibt es eine gute Möglichkeit, wie man so einen zb 20cm "Toleranzstreifen" zwecks geschlossenem Eindruck "schließen" kann, Mauer geht ja in NÖ nicht mehr.

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