Hallo!
In NÖ ist zusätzlich zur max. Bebaubarkeit die Errichtung einer GerätehÜtte/Gartenhaus bis 10m² anzeige- u. bewilligungsfrei erlaubtn
Nun meine Frage:
Fällt ein gemauertes Gebäude (maximale Höhe 3m, unter 10m² Größe), in dem sich die Pooltechnik befindet - d.h. mit Wasserzu- und -ablauf, nicht frostsicher ausgeführt, ebenfalls in diese Kategorie?
Danke für eure Antworten!
Die Bauordnung definiert keine Einschränkung der Bauweise - gemauer ist also ok. Auch die Pooltechnik wird kein Problem sein. Der zulässige Inhalt einer Gartenhütte ist nicht näher beschrieben. Die Nutzung sollte einem eventuellen Hauptgebäude untergeordnet sein - wenn Du also darin nicht wohnst sehe kein Problem .
.In der NÖ Bauordnung gibt es den Begriff "Gartenhütte" nicht, sondern es heißt "GERÄTEHÜTTE"; d.h.: eine Hütte für Rasenmäher, Scheibtruhe, Rechen, Schaufel usw. Mit der Pooltechnik (Pumpe mit Filter) hätt ich auch kein Problem - sind ja auch "Geräte".
Den letzten Satz von towei kann man so allerdings nicht im Raum stehen lassen: Ein "Nebengebäude", das er anspricht (dem Hauptgebäude untergeordnet), lässt weitaus mehr Nutzungen zu, als eine bewilligungs- und anzeigefreie Gerätehütte. Also aufpassen: man muss schon beim Begriff "Gerätehütte" bleiben!
Die Anspielung auf untergeordnete Nutzung hat nicht auf ein Nebengebäude abgezielt - es ging mir lediglich darum diese Anforderung auch auf die Nutzung von Gerätehütten auszudehnen um kar zu stellen daß trotz fehlender Definition eine Abgrenzung zu anderen Gebäuden besteht. Es ist klar daß ich eine Gerätehütte zb auch nicht als Garage nutzen darf.
.."...trotz fehlender Defintion..."?? Die Bezeichnung "GERÄTEHÜTTE" ist die Definition und dient zur Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen/Nutzungen/Funktionen.
Diese Abgrenzung hat allerdings nichts mit irgendeiner Unterordnung zu tun - trotz Smiley hätte man das ja so verstehen können....
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