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Fertigstellungsanzeige - Handlauf

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  •  WP2000
5.7. - 6.7.2012
10 Antworten 10
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Hallo,

Haus ist fertig, wir sind eingezogen. Nun muss durch den BM die Fertigstellungsanzeige gemacht werden.

Plötzlich ist er der Meinung, wir müssten bei einer Außentreppe einen Handlauf befestigen. Erst dann macht er die Anzeige bei der Gemeinde.

Wir möchten das nicht. Stimmt es, dass es hierbei "nur" um die Haftung des Baumeisters geht und nicht um die Einhaltung von Bau-/Sicherheitsvorschriften? Diesfalls könnte ich ihn schriftlich aus der Haftung entlassen ("mein ausdrücklicher Wunsch, trotz Aufklärung keinen Handlauf zu errichten"). Oder ist das wirklich eine Voraussetzung, um das Bauvorhaben abschließen zu können.

GLeiches Problem haben wir bei einer 1,20m hohen Stützmauer im Garten, wo er eine Absturzsicherung oberhalb verlangt, die wir eigentlich nicht machen möchten.

PS: Bauvorhaben EFH in Klosterneuburg, Niederösterreich.

Vielen Dank
WP2000

  •  dandjo
  •   Gold-Award
5.7.2012  (#1)
Eine Fertigstellungsanzeige darf natürlich erst gemacht - werden, wenn alle Absturzsicherungen hergestellt sind. Eine 1,20m hohe Stützmauer ist nicht zulässig, wenn man von oben runterfallen kann. Der Baumeister sichert sich so nur seine Haftung. Wenn etwas passiert, er erstattet Fertigstellungsanzeige und es passt nicht, ist er voll haftbar.

Eventuell lässt sich das mit einer Haftungsübernahme klären, wenn ihr partout darauf besteht. Dann seid aber ihr haftbar und sämtliche Versicherungen steigen aus.

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  •  sensai
  •   Gold-Award
5.7.2012  (#2)
ohne Handlauf, - keine Fertigstellungsmeldung.

dandjo hat es richtig erklärt. Der Baumeister übernimmt die
Haftung für dein Haus. Ein Handlauf bei einer Treppe ist innen
sowie aussen Vorschrift.

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  •  creator
  •   Gold-Award
5.7.2012  (#3)
na ja, nicht nurvergleiche mal §§28,76 nö bautechnikverordnung http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich_bautechnikverordnung.php , da kommt es auch auf die breite an. keine ahnung, wie das bei dir konkret ausschaut... wer hat denn den einreichplan gemacht und was habt ihr mit der gemeinde dazu besprochen?

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
5.7.2012  (#4)
eine...österreichische lösung wäre es, ein billiges hanfseil auf stangen befestigen, welche auf beton-schirmständern stehen. der baumeister muss nur die funktinsfähigkeit und nicht die optik beurteilen. ob ihr das dann ewig lässt ist eure entscheidung und euer risiko.

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  •  chiara26
5.7.2012  (#5)
also ich rate dringend zu handläufen. wenn ihr den baumeister aus der haftung entlasst seit ihr dafür haftbar.
ein beispiel aus der realität: ein vertreter kommt im winter zu euch auf besuch und stürzt bei eurer außentreppe hinunter. na dann heißts für euch schmerzensgeld und heilkosten bezahlen.
außerdem bekommt ihr keine benützungsbewilligung von der gemeinde.
absturzgefahr besteht ab 1m bzw. ab einer gewissen breite der stiege müssen 2 handläufe gemacht werden.

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  •  towei
5.7.2012  (#6)
Ich habe solche Fälle einmal mit einem Rechtsanwalt besprochen. Wenn es um "Leib und Leben" geht und es damit ev. auch strafrechtlich relevant ist kann man den Fachmann nicht aus der Haftung entlassen - egal was vorher schriftlich vereinbart wurde.

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  •  Ferlin
5.7.2012  (#7)
Heutige OÖ "Krone" Seite 14!
Lg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.7.2012  (#8)
..Haftung hin oder her - das ist hier aus folgendem Grund gar nicht so die Frage: Der Bauführer hat der BAubehörde gegenüber zu bescheinigen, dass der Bau so ausgeführt wurde wie genehmigt. D.h. selbst wenn es möglich sein sollte, ihn aus der HAftung zu entlassen, muss er für die Baubehörde eine Bescheinigung ausstellen und dabei ist er zur Wahrheit verpflichtet. Das kann ihm keiner abnehmen (niemand kann ihn zu einem falschen Zeugnis Zwingen oder verpflichten). Da gehts noch lange nicht um die HAftung für den Fall, dass etwas passiert.

Was anderes ist allerdings zu beachten: In NÖ hat der Bauführer zu bescheinigen, ob der Bau "BEWILLIGUNGSGEMÄSS" ausgeführt wurde. Es geht also nicht darum, ob der Bau allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es kommt daher darauf an, was wurde wie bewilligt (dandjo und sensai haben daher oben mit ihrem Beitrag nicht ganz recht). Im konkreten Fall: waren die Geländer im bewilligten Projekt enthalten bzw. wenn nein: hat man sie im Bescheid vorgeschrieben???
Waren sie nicht im Projekt enthalten und hat man sie nicht vorgeschrieben, dann wurde der Bau ohne Geländer bewilligt. Dann kann und darf bzw. muss sogar der Bauführer die "bewilligungsgemäße" Ausführung auch ohne Geländer bescheinigen. Eine allfällige Haftungsfrage liegt dann bei der Baubehörde bzw. beim Bausachverständigen. Möglich ist, dass der BAuführer in einem solchen Fall eine Warn- bzw. Hinweispflicht haben könnte (etwa so: es wird die bewilligungsgemäße Ausführung bescheinigt, allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung ohne Geländer erteilt wurde...).

Zum Geländer selbst: die Regelung ist im § 24 Bautechnikverordnung für die Stiegen, dass "ab 4 Stufen" zumindest einseitig ein Handlauf vorzusehen ist (bei Ein- und Zweifamilienhäusern).

Die Absturzsicherung bei der Stützmauer ist grundsätzlich eine Ermessenssache. Hätte im konkreten Fall bei der genannten Höhe aber ohne Zweifel von der Baubehörde vorgeschrieben werden müssen.


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  •  towei
6.7.2012  (#9)
@Karl 10 - Ob "nur" die bewilligungsgemäße Ausführung zu prüfen ist bin ich mir nicht so sicher.

Die NÖ Bauordnung schreibt:
"... Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen
Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich."

ZB.: Wenn die Baubehörde das Geländer übersieht gilt dieser Zustand trotzdem nicht als bewilligt weil es gegen das Baugesetz verstößt.

Der § zielt zwar auf den Planverfasser ab - ich frage mich aber ob diese in weiterer Folge nicht auch für die Bauführerbestätigung gilt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.7.2012  (#10)
aber ich bin mir sicher.du musst den § 30 NÖ Bauordnung lesen. Dort steht, was der Bauführer zu bescheinigen hat. Das was du ansprichst sind die Pflichten der Planverfasser bei der Projektserstellung im § 18 Abs. 2. Ist ein anderes Thema!
Im Bewilligungsverfahren hat die Baubehörde das Projekt zu prüfen, ob es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Wenn nein, hat sie es abzulehnen oder - wenn möglich - entsprechende Auflagen vorzuschreiben. Tut sie das nicht und wird eine Bewilligung erteilt, dann gilt das Projekt als bewilligt (auch wenn es Gesetzwidrigkeiten enthält). Sind im Projekt unzulässige Dinge enthalten, dann gelten sie somit dennoch als bewilligt. Die Bewilligung ist zwar gesetzwidrig, aber sie wird rechtskräftig und gilt dann so. Wenn das Vorhaben dann fertig ist, hat der Bauführer nur zu bestätigen, dass so gebaut wurde wie bewilligt. Kannst mir glauben!!!

Wär ansonsten völlig untragbar: Ich hab zwar einen (inhaltlich vom Gesetz abweichenden) Bewilligungsbescheid, müsste aber trotzdem anders als bewilligt bauen (um dem Gesetz zu entsprechen) - das würde jedem Bescheid die Rechtssicherheit nehmen und ihn letztlich überflüssig machen.......


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