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Fertigstellungsanzeige/Einfriedung/Baubewilligung

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  •  MarleneKarls
2.3.2021
4 Antworten | 3 Autoren 4
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Hallo zusammen,

ich hoffe ihr seid alles gesund und wohlauf :)
Wir haben ein belagsfertiges Doppelhaus in NÖ gekauft. Nun wollen wir einen Zaun mit Schiebetor errichten lassen, aber leider schreibt die Gemeinde vor, dass man 2 Parkplätze uneingefriedet auf dem Grundstück haben muss (was ich schon eine Frechheit finde). Hintergrund scheint der zu sein, dass man nicht mit dem Auto auf der Straße partk...genau deswegen wollen wir ein elektrisches Schiebetor haben damit wir auf unserem Grundstück parken können.
Nun haben wir in unseren Unterlagen vom Bauherrn eine Bewilligung zum Bau des Doppelhauses inkl. straßenseitiger Einfriedung gefunden, was eig. bedeutet, dass eine Einfriedung bereits genehmigt wurde. Die Bewilligung ist von April 2019 und laut meiner Google Recherche ist eine Bewilligung 5 Jahre "gültig".
Nun ist aber unser Doppelhaus bereits Ende 2020 fertiggestellt worden (in der Fertigstellungsanzeige steht auch, dass das Doppelhaus inkl. straßenseitiger Einfriedung fertiggestellt wurde). Wir haben aber gar keine straßenseitige Einfriedung, lediglich einen Betonsockel, der 1/3 abschließt und dazu dienen soll, einen Zaun aufzustellen.
Meine Frage ist nun: kann ich den Zaun inkl. Tor nicht einfach errichten, da es schon mal bewilligt wurde? Und laut Fertigstellungsanfrage ist er ja sogar bereits vorhanden ;)
Unsere Gemeinde ist übrigens sehr unkooperativ was das Thema Zaun angeht.
Und kennt sich jemand mit Strafen aus, sollte man das Schiebetor ohne Genehmigung errichten?
Ich danke euch :)
Marlene

  •  mephisto6
2.3.2021  (#1)
Hallo Marlene,

ich kann euch nur erzählen wie das bei uns war.
Wir hatten ebenfalls im Einreichplan, welcher von der Gemeinde unterschrieben wurde, die Einfriedung eingezeichnet und in der Baubeschreibung angeführt.

Als wir dann die Mauer errichteten war sogar noch unser Bauleiter auf der Gemeinde und hat gefragt ob das alle seine Richtigkeit hat, da wir die Mauer auch Straßenseitig an die Grundgrenze bauten (In den Auflagen wurde kein Abstand von 60cm zwecks Gehsteig gefordert).

Ein paar Monate später kam dann der Bürgermeister und sagte uns, dass wir die Mauer hätten anmelden müssen und dass der genehmigte Einreichplan alleine zu wenig wäre.

Weiters hat er uns dann auch gleich darauf hingewiesen, sollten wir einen Zaun darauf planen, dass wir wieder zur Gemeinde und diesen quasi von ihnen genehmigen lassen müssen.

Bei uns ist es ebenfalls der Fall, dass die Fertigstellungsanzeige bereits gemacht wurde.

Ich weis jetzt nicht in welcher rechtlichen Position man hier ist, jedoch würde ich vorerst davon abstand nehmen das Schiebetor zu errichten, da es nicht nur eine Strafe geben könnte sondern auch der Rückbau gefordert werden kann

Grüße,
Stefan

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.3.2021  (#2)

zitat..
MarleneKarls schrieb: aber leider schreibt die Gemeinde vor, dass man 2 Parkplätze uneingefriedet auf dem Grundstück haben muss

Wann hat sie das in welcher Form (einfacher Brief, Bescheid??) vorgeschrieben?
Was war der Anlass/Auslöser für diese Vorschreibung?
Was steht in den Auflagen des Bewilligungsbescheides?

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  •  MarleneKarls
2.3.2021  (#3)
@Karl10 Hallo Karl, danke für deine Antwort! Es liegt seit 2018 ein Teilbebaungsplan für unsere Ortschaft vor, in der steht, dass 2 Parkplätze auf dem Grundstück uneingefriedet verfügbar sein müssen. Ich habe gehört, dass es daran liegt, dass manche Menschen zu faul sind ihr eigenes Tor zu öffnen und deswegen lieber auf der Straße parken. In anderen Gemeinden gilt zumindest ein elekt. Schiebetor um dem Vorzubeugen. In unserer Gemeinde müssen leider 2 Parkplätze freibleiben. Einen Zaun drumherum zu bauen stände nichts im Wege, würde aber unserern Garten komplett ruinieren.

Im Bewilligungsbescheid steht lediglich: Doppelhaus inkl. straßenseitiger Einfriedung.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.3.2021  (#4)
Leider hast du meine Fragen nicht wirklich beantwortet.
Die Formulierung in deinem Eingangspost war folgende:

zitat..
MarleneKarls schrieb: Nun wollen wir einen Zaun mit Schiebetor errichten lassen, aber leider schreibt die Gemeinde vor, dass man 2 Parkplätze uneingefriedet auf dem Grundstück haben muss

Ich hätte das so verstanden, dass dir die Gemeinde aus Anlass der Errichtung des Zauns nun etwas vorgeschrieben hätte.

So wie ich das nun aus deiner Antwort hineininterpretiere, meinst du offensichtlich ganz allgemein, dass das der Bebauungsplan vorschreibt und du meinst, du musst das jetzt befolgen.
Das siehst du aber offensichtlich nicht ganz richtig: Ein Bebauungsplan gibt Regeln vor, die die Baubehörde bei der Prüfung eines Bauansuchens und als Grundlage der Entscheidung über ein Bauansuchen zu beachten hat.
Wenn über ein Bauvorhaben mit rechtskräftigem Bewilligungsbescheid entschieden wurde, dann zählt für dieses Bauvorhaben nicht mehr irgendeine Regel aus dem Bebauungsplan, sondern dann zählt nur noch das, was wurde wie bewilligt. Nur an das musst du dich halten!
Das heißt, due darfst alles das errichten, wofür du eine Bewilligung hast und du darfst es so errichten wie es bewilligt wurde. Allfällige Auflagen der Behörde im Bewilligungsbescheid (die Frage hast du nicht beantwortet!) sind dabei einzuhalten.

Jetzt ist die Frage: gibt es eine Bewilligung für die Stellplätze und die Einfriedung und wenn ja, in welcher Ausführung? Wenn es das gibt, dann darfst du es auch ausführen, und zwar genau so wie bewilligt. Du brauchst dafür weder irgendwen nochmal zu fragen, noch braucht dich ein Bebauungsplan mit allenfalls anderen Regelungen zu kümmern.

Also: hat das, was du vorhast, eine Bewilligung??? Was genau befindet sich darüber im Einreichplan (genaue Lage, Schnitte, Ansichten mit den entsprechenden Bemaßungen) und in der Baubeschreibung?? - Du musst ja wissen, was genau du bauen darfst und wie du es bauen darfst.

Gibt es eine solche Bewilligung dafür allerdings nicht, dann brauchst du zunächst mal eine Bewilligung. Um diese musst du erstmal ansuchen, dann prüft die Baubehörde (unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes) und dann gibts einen Bescheid darüber. Und wenn der positiv ist (d.h. dein Ansuchen wurde bewilligt), DANN darfst du mit der Errichtung des Bauvorhabens beginnen - und zwar so wie bewilligt.


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