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Ergänzungsabgabe bei Verschiebung der Grenze [NÖ]

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  •  gerry61
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
21.1. - 25.1.2022
10 Antworten | 3 Autoren 10
10
Hallo
Ich habe zwei nebeneinanderliegende Bauplätze, beide bebaut, die unterschiedlich groß waren (1606m2 und 924m2). Beide Bauplätze haben den Bauklassenkoeffizient 1,00.
Voriges Jahr habe ich eine Grenzverschiebung vornehmen lassen, damit beide Bauplätze gleich groß sind (beide jetzt 1265m2).
Die Gemeinde hat mir für den Bauplatz, der sich vergrößert hat eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben (§39 NÖ Bauordnung 2014 LGBL. Nr1/2015)

2022/20220121742958.png
Ich habe an die Gemeinde dagegen mit folgender Begründung berufen:
Gemäß § 39 Abs.1 NÖ Bauordnung wird bestimmt, dass eine Ergänzungsabgabe bei einer Vergrößerung des Gesamtausmaßes oder der Anzahl der Bauplätze stattfindet.
Es hat sich das Gesamtausmaß der beiden auch zuvor nebeneinander liegenden Bauplätze nicht geändert, sondern es ist nur zu einer Verschiebung der Grenze gekommen, da ein Teil des Bauplatzes mit Grundstücksnummer 418, dem Bauplatz Grundstücksnummer 419 hinzugeschlagen wurde.
Bei der Berechnung sind aber alle vor der Teilung bestehenden Bauplätze miteinzubeziehen.

Darauf hat mich der Bürgermeister telefonisch kontaktiert und gemeint, dass das so nicht stimmt und die Ergänzungsabgabe rechtens ist.

Kann mir da jemand weiterhelfen, was jetzt tatsächlich stimmt?

Der einige Vorteil, wenn ich diese Ergänzungsabgabe zahlen würde, wäre, dass dann der Bauklassenkoeffizient 1,25 wäre. Bei einem Antrag für eine Baugenehmigung von mir oder einem späteren Nachfolger würde dann eine höhere Ergänzungsabgabe entfallen (35,5668*0,25*550=€4.890,44 bei derzeitigem Einheitssatz, der sich sicher wieder erhöhen wird).

Herzlichen Dank im voraus für Eure Mithilfe

  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.1.2022  (#1)
@­energiesparhaus
Is ja eine rein baurechtliche Frage - bitte um Verschiebung ins Baurechtsforum.

@gerry61
Dein argument bzw. deine Begründung ist absolut richtig und der Bürgermeister liegt klar falsch!
Du hast ja berufen, schreibst du. Somit muss ja von der Baubehörde II. Instanz eine Entscheidung getroffen werden - d.h. ein Bescheid erlassen werden. Wozu ruft dich da der Bürgermeister an? Was bewzeckt er damit? Hat er versucht, dich zum Zurückziehen deiner Berufung zu bewegen?

zitat..
gerry61 schrieb: Der einige Vorteil, wenn ich diese Ergänzungsabgabe zahlen würde, wäre, dass dann der Bauklassenkoeffizient 1,25 wäre..... würde dann eine höhere Ergänzungsabgabe entfallen (35,5668*0,25*550=€4.890,44

Nein, das is ein Irrtum. Die obige Berechnung der Gemeinde deckt ja nicht die Erhöhung für den Bauklassenkoeffizienten für die ganze Grundstücksfläche ab, sondern in dieser (im Gesetz gar nicht vorgesehenen) Form eigentlich nur die Vergrößerung des Grundstückes. Du müsstest also zuerst die bloße Vergrößerung des Grundstückes (weiterhin mit Bauklassenkeoffizient 1,0) berechnen (ergibt €2.843,17), und in einem 2. Schritt die Erhöhung des Bauklassenkoeffizienten für die gesamte Fläche (ergibt € 4.890,44). 
Aber wie gesagt, dieser Weg is von Beginn weg falsch gedacht.   Vergrößerung des Grundstückes UND in derselben Rechnung die Erhöhung des Bauklassenkoeffizienten zu rechnen, ist in dieser Form im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen bzw. gar nicht zulässig, da es für beide Aktionen völlig verschieden definierte Anlässe gibt, die in deinem Fall jetzt gar nicht zutreffen. Nämlich weder der eine noch der andere.

Was anderes wäre es, wenn die Gemeinde auch künftig weiterhin falsch denkt/rechnet und bei einer allfälligen Bauführung auf dem Grundstück auf die Anpassung des Bauklassenkoeffizienten "vergißt", weil sie (rechtlich falsch) glaubt, dass das schon mit der jetzigen Rechnung mit 1,25 für das ganze Grundstück abgedeckt wäre. Dann hättest du Glück gehabt, wenn sie 2x hintereinander falsch agieren. Aber wer garantiert dir das?

1
  •  energiesparhaus
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22.1.2022  (#2)
Ins Baurecht verschoben. 

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  •  gerry61
23.1.2022  (#3)
@Karl10
Danke für die ausführliche Antwort.
Ja, der Bürgermeister hat mir empfohlen, den Antrag zurückzuziehen, weil ja laut seiner Meinung ich nicht im Recht bin. Und wenn das dann in die nächste Instanz geht und ich nicht Recht bekomme, dann muss ich natürliche alle anfallenden Kosten tragen.
Zur Berechnung ist mir auch aufgefallen, dass das irgendwie nicht stimmt.
Könnte ich von der Gemeinde eine rechtlich gültige Bestätigung erhalten, dass das gesamte Grundstück (1265m2) den Bauklassenkoeffizient 1,25 erhält, wenn ich meine Berufung zurückziehe (sofern das die Gemeinde überhaupt macht)?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.1.2022  (#4)

zitat..
gerry61 schrieb: Ja, der Bürgermeister hat mir empfohlen, den Antrag zurückzuziehen, weil ja laut seiner Meinung ich nicht im Recht bin.

Bitte Berufung nicht zurückziehen. Die sollen gefälligst eine Entscheidung treffen.

zitat..
gerry61 schrieb: Und wenn das dann in die nächste Instanz geht und ich nicht Recht bekomme, dann muss ich natürliche alle anfallenden Kosten tragen.

So ein Blödsinn bzw. reine Einschüchterungstaktik!! Welche Kosten?? Die Berufung hast du ja bereits (selbst - also ohne Anwaltskosten) gemacht. Und die Entscheidung des Gemeindevorstandes kostet nichts! Was redet der da??

zitat..
gerry61 schrieb: Könnte ich von der Gemeinde eine rechtlich gültige Bestätigung erhalten, dass das gesamte Grundstück (1265m2) den Bauklassenkoeffizient 1,25 erhält, wenn ich meine Berufung zurückziehe (sofern das die Gemeinde überhaupt macht)

"rechtlich gültig" wäre nur ein Bescheid. Das müsste dann ein sogenannter Feststellungsbescheid sein. Ein solcher ist jedenfalls in der Bauordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Müsste also auf einem Umweg (AVG? oder ABGB?) erfolgen. Kann ich mir zu dieser Frage aber schwer vorstellen.
Jetzt Berufung zurückziehen und sich bestätigen lassen, dass damit für die Zukunft auch für die Bauklasse II die gesamte Grundstücksfläche abgedeckt ist, müsste sie - spätestens mit diesem Antrag - hellhörig werden lassen. Da müssten sie drauf kommen, dass das mit der jetzigen Vorschreibung der Ergänzungsabgabe nicht alles abgedeckt sein kann. 
Aber schwer zu sagen, wie die wirklich ticken und welchen Wissensstand die JETZT haben. Und das sagt auch nichts aus darüber, welchen Wissensstand dann die Gemeinde in 5, 10 oder 15 Jahren hat?
Mit dem jetzigen - rechtlich falschen - Bescheid, wird es in Zukunft immer eine Basis für Diskussionen/Streitereien geben können/müssen, wie damit für die weitere Vorgansgweise umzugehen ist - es bleibt also immer (Rechts-)Unsicherheit bestehen.
Ich persönlich wäre da immer für Klarheit und Transparenz - nach dem Motto: "was´ wägt, des hat´s".  Also jetzt gar nichts zahlen und später mal allenfalls (nur bei Neu- oder Zubau) die Aufzahlung auf Bauklasse II. Wäre eine Differenz (heutiger Einheitssatz) von ca. 1.500.-.

Is halt eine reine Spekulation, dass du langfristig mit der jetzigen Vorschreibung unterm Strich günstiger fährst. Die Wahrscheinlichkeit dafür kann dir niemand prophezeien.....

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  •  gerry61
23.1.2022  (#5)
@Karl10
Nochmals danke für die ausführliche Antwort.

zitat..
Karl10 schrieb: Also jetzt gar nichts zahlen und später mal allenfalls (nur bei Neu- oder Zubau) die Aufzahlung auf Bauklasse II. Wäre eine Differenz (heutiger Einheitssatz) von ca. 1.500.-.

Müsste das nicht nach heutigem Einheitssatz 35,5668*0,25*550=€4.890,44 sein?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.1.2022  (#6)

zitat..
gerry61 schrieb: Müsste das nicht nach heutigem Einheitssatz 35,5668*0,25*550=€4.890,44 sein?

Ich meinte ja die Differenz zwischen jetzt 3.554.- zu zahlen oder später dann 4.890.-.
(war da etwas oberflächlich: sind ja nur ca. 1.340.- Differenz)

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  •  gerry61
24.1.2022  (#7)
@Karl10
Ok, danke, das habe ich mit der "Differenz" missverstanden.

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  •  gerry61
24.1.2022  (#8)
@Karl10
Ich hoffe, ich nerve nicht zu sehr, aber ich habe zum Bauplatz 418 (das war der größere der beiden Bauplätze) noch Fragen.
Im Jahr 2016 habe ich dort um eine Baubewilligung für ein Haus und eine Garage angesucht.
Zu diesem Zeitpunkt ist dort kein Gebäude gestanden (das wurde großteils 1976 und der Rest etwa 1985 abgerissen). Das Grundstück befindet sich auf einer Durchzugsstraße im Ortsgebiet und diese Durchzugsstraße ist durchgehend bebaut. Die diversen Unterlagen für die Benutzungsbewilligung (von Baumeister, Elektriker,...) habe ich dann 2018 oder 2019 erbracht. 
Im Zuge dieses Neubaus 2016 hatte ich zunächst von der Gemeinde eine Vorschreibung für eine Aufschließungsabgabe erhalten (40,0749*1,25*450=€22.542.-).
Nach einer erfolglosen Erkundigung bei einem Rechtsanwalt habe ich dann wieder mit dem Amtsleiter (der mittlerweile in Pension ist) gesprochen, der sich das dann nochmals genau angesehen hat. Ich konnte dann durch seine Recherche den Bescheid beeinspruchen und musste diese Abgabe nicht bezahlen.

Hier das Schreiben des Amtsleiter von 2016:
Ich habe mir die Sache nochmal genau in Ruhe angeschaut und (die Sachbearbeiterin) und ich haben die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe noch einmal durchgesprochen, weil sie ja deinen Bauakt bearbeitet und auch die Vorschreibung durchgeführt hat:
Bei der Beurteilung stützte sie sich auf den § 11 der NÖ Bauordnung, der den Begriff „Bauplatz“ definiert. Hier heißt es: Ein Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das ….. seit dem 01.01.1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 01.01.1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude … bebaut war.
Die
 Beurteilung des Begriffs „Bauplatz“ ist deshalb wichtig, da nur dann Aufschließungsabgaben fällig werden, wenn das Grundstück auch zum Bauplatz erklärt ist bzw. im Bauverfahren wird.
Da festgestellt wurde, dass mit Stichtag 01.01.1989 das Grundstück nicht bebaut war, war es somit im Sinne der Bauordnung kein Bauplatz mehr und schlussfolgernd das Grundstück (wieder) zum Bauplatz zu erklären und aus diesem Grund die Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.
Allerdings wird die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe im § 38 noch dazu eigens definiert. Und hier heißt es u.A.:
Die Errichtung eines Gebäudes … auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 01.01.1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.
In unseren Kanalunterlagen haben wir einen Vermerk, dass das Gebäude im Jahr 1976 abgebrochen wurde – egal ob ganz oder nur das ehemalige Wohngebäude, da für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nur wichtig ist, dass mit Stichtag 01.01.1970 das Grundstück mit einem bewilligten Gebäude bebaut war. In unseren Bauunterlagen scheint deshalb keine Bewilligung auf, da das Gebäude vermutlich weit vor 1950 bewilligt und errichtet wurde und vor diesem Jahr keine vollständigen Bauunterlagen im Amt mehr vorhanden sind.
Der Abbruch des Gebäudes hätte lt. den Bestimmungen der NÖ Bauordnung bei der Baubehörde angezeigt werden müssen. Der Aktenvermerk aus dem Jahre 1976 gilt jedoch als Beweis für den Zeitpunkt des Abbruches.
Aufgrund der oben beschriebenen Gesetzesstellen und Interpretationen war die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nicht gesetzeskonform, da mit Stichtag 01.01.1970 auf dem Grundstück 418, KG H... kein unbefristetes Gebäude gestanden ist.

Hätte ich 2016 nicht zumindest eine Ergänzungsabgabe zahlen müssen (40,0749*0,25*450=€4.508.-)? Ich nehme an, dass auf diesem Grundstück der Bauklassenkoeffizient 1,00 beträgt (ich habe bei der Gemeinde nicht nachgefragt), da ja vor 2016 keine bauliche Veränderung vorgenommen wurde.
Kann die Gemeinde diese Ergänzungsabgabe nachträglich einfordern und wenn ja, bis wann und mit welchem Einheitssatz?
Ich nehme ja nicht an, dass durch das "vergessen" der Gemeinde und dadurch, dass ab 2015 der Bauklassenkoeffizient 1,25 beträgt, dieser jetzt auf diesem Grundstück "automatisch" ist.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.1.2022  (#9)
Zunächst vorweg: Ich glaube, die damalige Entscheidung des Amtsleiters war nicht korrekt - du hättest eigentlich zahlen müssen. Begründung: die Frage, ob es sich um eine  "erstmalige" Bebauung gehandelt hat und ob am 1.1.1970 auf dem Grundstück ein Gebäude gestanden hat, ist ja nur auf Grundstücken relevant, die gem. der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Zif. 2, 3 und 5 als Bauplatz gelten. Das sind solche Grundstücke, die - vereinfacht gesagt - in irgendeiner Form aus einer Grundstücksteilung entstanden sind. Dass das der Fall gewesen wäre, ist zumindest bisher nirgendwo erwähnt. 
Weiters fehlt genau diese Bestimmung in dem von dir zitierten Schreiben des Amtsleiters (bewußt? unbewußt?):  ".....Die Errichtung eines Gebäudes … auf einem Bauplatz gilt als erstmalig.....", Im Gesetz steht da allerdings: "...auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5....". Dein Grundstück war aber vermutlich kein solcher Bauplatz - zumindest steht darüber nichts im Schreiben des Amtsleiters. Und somit hätte auf dieses Grundstück die Regelung betreffend Bebauung am 1.1.1970 bzw. zur Frage, ob es sich um keine "erstmalige" Errichtung eines Gebäudes handelt, gar nicht angewendet weden dürfen. 

Der letzte Satz ist außerdem auch falsch (oder nur ein Tippfehler??):

zitat..
gerry61 schrieb: da mit Stichtag 01.01.1970 auf dem Grundstück 418, KG H... kein unbefristetes Gebäude gestanden ist

Wenn "kein" Gebäude gestanden ist, dann wär dein Bau ja sehr wohl eine "erstmalige" Errichtung gewesen. Es hätte aber nach dem Sinn des ganzen Schreibens "ein" heißen sollen, oder?
Aber egal, is ja jetzt nicht mehr relevant weil ohnehin alles verjährt.

Nun zu deiner eigentlichen Frage:

zitat..
gerry61 schrieb: Hätte ich 2016 nicht zumindest eine Ergänzungsabgabe zahlen müssen

Diese quasi Nachforderung bzw. "Aufzahlungsverpflichtung" von Bauklasse I auf Bauklasse II kam in bestimmten Situationen gesetzlich erst später und gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Außerdem führt die eigentlich falsche Entscheidung betreffend (gesamte) Aufschließungsabgabe dazu, dass die darauf ja immer aufbauende Frage einer (späteren) Ergänzungsabgabe gar nicht mehr gesetzlich korrekt beantwortbar ist.
Mit anderen Worten: du hättest 2016 die volle Aufschließungsabgabe zahlen müssen (auf Basis des damals geltenden/zulässigen Bauklassenkeoffizienten und dann konnte sich für das damalige Bauvorhaben automatisch eine Frage einer Ergänzungsabgabe nicht mehr stellen.
Aber egal: is ja alles verjährt.

Und diese Verjährung eröffnet eine weitere Perspektive für die Zukunft:
Wenn für dich (bzw. deinen Bauplatz) 2016 bereits Bauklasse II gegolten hat (is definitiv noch abzuklären) und wenn es tatsächlich eine "erstmalige" Bebauung (siehe oben) war, dann hätte die Gemeinde - wie ja ursprünglich vorgesehen - volle Aufschließungsabgabe mit Basis Bauklasse II vorschreiben müssen.
Hat sie aber nicht und ist daher verjährt. Kann daher auch nicht "nachgeholt" werden. D.h. bei einem künftigen Neu- oder Zubau kommt die derzeitige Regelung betreffend Aufzahlung von Bauklasse I auf Bauklasse II nicht mehr in Frage. Da nämlich schon 2016 der Abgabenanspruch für Bauklasse II bestanden hat, aber nicht vorgeschrieben wurde und daher verjährt ist.

Sind mal ganz neue Perspektiven oder?

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  •  gerry61
25.1.2022  (#10)
@Karl10
Nochmals vielen herzlichen Dank für die äußerst ausführlichen Erklärungen.

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