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Einmalige Kanal & Wasserabgabe/gebühr

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  •  webdesigne
  •   Gold-Award
3.2.2016 - 14.12.2018
61 Antworten | 21 Autoren 61
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Hi,

hoffe hier ist das Thema richtig :)

Da es doch ein größerer Betrag ist möchte ich mal die Formel aufschreiben welche eventuell helfen kann wo jeder selber berechnen kann wie viel man an Kanal und Wassergebühren zahlen muss(einmalig).

Wir haben von der Gemeinde noch keine Vorschreibung bekommen aber ich hab einiges im Netz gefunden und so berechnet sich das bei uns (denke ich mal):

Formel Kanal: (bebaute Fläche mit Kanalanschluß :2) x (Geschosse+1) + (500x15%) = xxx x 11,60 = xxx € + 10% UST =
In unserem Fall: Erdgeschoss und Obergeschoss, bebaute Fläche 78,5 an den Kanal angeschlosen (Garage ist bei uns nicht an das Kanalnetz angeschlossen, deshalb zählt es nicht dazu).

(78,5:2) x (2+1) + (500x15%) = 192,75 x 11,60 = 2235,90 € + 10% UST = 2459,49 Euro

Formel Wasser: (bebaute Fläche mit Wasseranschluß :2) x (Geschosse+1) + (500x15%)= xxx x 7,30 = xxx €

In unserem Fall: Erdgeschoss und Obergeschoss, bebaute Fläche 78,5 mit Wasseranschluß (In der garage haben wir kein Wasser, deshalb zählt es nicht dazu).

(78,5 :2) x (2+1) + (500x15%)= 192,75 x 8,80 = 1696,2 € + 10% UST = 1866,2 Euro

Also die Beträge erwarten wir ca.

Ihr könnt bitte gerne bei euch nachrechnen, für die die es schon bezahlt haben, ob ihr ungefähr auf die selbe Summe kommt.

Das hier gilt für NÖ.

So.... ich hoffe das hilft manchen deren Kalkulationen besser und genauer durchführen zu können emoji

  •  Joe1007
11.7.2017  (#41)
Karl10 - Ich weiß leider nicht wie ich dir direkt auf deine antwort antworten kann. Deswegen so die antwort:

Also aufachließungsabgabe(straßenherstwllubg bzw laternen usw) das ist klar definiert.

Die ergänzungabgabe bezüglich dem wasser war iwie verwirrwnd bis jetzt.

Also laut deiner antwort habe ich die kanalgebühr über die gemeinde ubd das thema mim wasser wird mim wasserleitungsverband erledigt.??
Meine frage ist jetzt nur noch. Muss ich eventuell mit der wasserabgabe vom gemeindeamt rechnen!? Weil im gesetz stehts ja so... und ich verstehe nicht warum der wasserleitungsverband einfach ohne plan mehr oder weniger anscheinend 5400€ verlangt. Das ist ein wert den jeder in der region zahlt. Ich würde halt deutlich günstiger davon kommen bei 160m2 auf 2 geschosse.
Mir ist jz zumindest nur mal wichtig das ich nicht die 5400 zahlen muss und dann noch mal den errechneten wert den hier viele so berechnen liesen. Weil ich dann nicht verstehe warum ich doppelt zahle.

Danke für die antwort

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  •  jakjak
  •   Silber-Award
12.7.2017  (#42)
armer Karlemoji
das musste mal gesagt werden...

aber du hältst dich wacker...emoji


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  •  Twenty
  •   Silber-Award
12.7.2017  (#43)
@jakjak: mach dir keine Sorgen um den Karl der hat sicher schon lange die Nervenpulverl daheim gg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.7.2017  (#44)

zitat..
jakjak schrieb: armer Karl

zitat..
Twenty schrieb: der hat sicher schon lange die Nervenpulverl daheim

Brauchts euch keine Sorgen zu machenemoji Zwingt mich ja keiner, hier zu posten. Nervenpulverl brauch ich keine; hab jahrzehntelanges Training hinter mir.....

zitat..
Joe1007 schrieb: ubd das thema mim wasser wird mim wasserleitungsverband erledigt.??

Ja genau. So hab ich das gesagt.

zitat..
Joe1007 schrieb: Meine frage ist jetzt nur noch. Muss ich eventuell mit der wasserabgabe vom gemeindeamt rechnen!?

Jetzt brauch ich vielleicht doch ein Nervenpulverlemoji Ich hab gesagt (und du hast es ja offensichtlich auch verstanden - siehe oben), für das Wasser ist ein verband zuständig (und nicht die Gemeinde). Also kommt da nichts von der Gemeinde, sondern nur vom Verband.

zitat..
Joe1007 schrieb: Weil im gesetz stehts ja so..

In welchem Gesetz??? Wenn du das NÖ Wasserleitungsgesetz meinst, dann übersiehst du, dass dieses nur für die gemeinden gilt, wenn sie Wasserleitungsbetreiber sind. Bei dir ist das aber nicht die Gemeinde, sondern der Verband!! (wiederhol ich mich da jetzt nicht??). Für den Verband gilt aber nicht das NÖ Wasserleitungsgesetz, sondern der Verband hat sich ein eigenes Gesetz gemacht. Siehe hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Landesnormen&Bundesland=Nieder%c3%b6sterreich&BundeslandDefault=Nieder%c3%b6sterreich&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Gesetz+Gemeindewasserleitungsverband+der+Triestingtal-*&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=13.07.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1

zitat..
Joe1007 schrieb: und ich verstehe nicht warum der wasserleitungsverband einfach ohne plan mehr oder weniger anscheinend 5400€ verlangt.

Weil das in der Wassergebührenordnung des Wasserleitungsverbandes so steht. Die Gebührenordnung findest du auf der Homepage des Verbandes http://www.wlv-voeslau.at/ (hab ich oben schon gepostet) - links im Menüpunkt "Wassergebühren". Nach dieser Gebührenordnung kommts nicht auf die Größe der Liegenschaft oder des Hauses an, sondern man zahlt "für einen Anschluss", gestaffelt nach Dimension der Anschlussleitung. Ist halt eine andere Berechnungsmethode, wie die, die für die Gemenden nach NÖ Wasserleitungsgesetz gilt.

Also vertief dich mal in die Homepage des Verbandes und die diversen Menüpunkte

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  •  bautech
  •   Gold-Award
14.7.2017  (#45)
Und ein Stern für die Engelsgeduld von Karl

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  •  utes
  •   Gold-Award
14.7.2017  (#46)
noch ein Stern :) -

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  •  jakjak
  •   Silber-Award
14.7.2017  (#47)
und noch einer emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.7.2017  (#48)
Danke euch für den aufmunternden Zuspruch....freut mich echtemoji

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  •  uzi10
15.7.2017  (#49)

zitat..
Karl10 schrieb: Zur Kanaleinmündungsabgabe:
die Garage zählt hier ja nicht, weil ich nach deiner Schilderung davon ausgehe, dass es sich um einen eigenen "Gebäudeteil" handelt.

Beim Vordach bin ich mir noch nicht klar, wie das bei dir baulich genau ausschaut? Aufs Material kommts jedenfalls NICHT an. Wenn es nur ein auskragendes Vordach ohne Seitenwände bis zum Boden ist, dann zählt es jedenfalls nicht zur "Grundrissfläche". Die "bebaute Fläche" ist ja lt. Gesetz jene "Grundrissfläche", die....
So ein auskragendes Vordachl zählt also nicht zur Grundrissfläche und somit zwangsläufig auch nicht zur "bebauten Fläche".

Aber wie gesagt: bin mir nicht ganz im Klaren, wie das baulich bei dir im Detail wirklich ausschaut?


Also muss man für die Garage keine Gebühr zahlen, wenn ich einen Wasseranschluss habe? Sonst müsst ich aussen ein Kemperventil machen, was ich nicht unbedingt will

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.7.2017  (#50)
@uzi10 - Die "Kanaleinmündungsabagbe" hat nichts mit einem Wasseranschluss zu tun!!

Wohl gemerkt: wir reden hier von NÖ!

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  •  moef
  •   Silber-Award
25.10.2017  (#51)
Folgende Situation:
NÖ Neubau, Garage 70m2 an das Haus angebaut, Garage hat nur Regenwasser-Anschluss. Keine Verbindungstür Garage - Haus. Baumeister möchte eine Doppelmauer (jeweils eigene Mauer für Haus und Garage) machen, weil sonst die Schmutzwässer Kanalgebühren höher sind. Richtig?

mfg
moef

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
25.10.2017  (#52)
in der Formel für die Berechnung (welche bei den Ämtern einsehbar ist) steht nichts über diese Geschichte, wesentlich ist nur: gibt es ein Kanalanschluß, dann wird auch die Kanaleinmündungsabgabe fällig, die Wasseranschlußabgabe ist immer fällig. Diese bezieht sich aber nur auf die Bebaute Fläche in m².
So gesehen ist eine Mauer, welche in deinem Fall die Fläche ja vergrößert und nicht verkleinert, am Ende teurer als keine neue Wand. Dein BM behauptet aber das Gegenteil.

die eigene Mauer könnte hinsichtlich Brandschutz notwendig sein, das würde ich aber auf dem Amt mündlich erfragen.


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  •  moef
  •   Silber-Award
25.10.2017  (#53)

2017/2017102552201.png

Es geht darum, ob für die Kanaleinmündungsabgabe und die Kanalbenützungsgebühr die Garagenfläche berücksichtigt wird und ob das davon abhängig ist, ob es eine Einfach- oder eine Doppelmauer ist.

Mittlerweile habe ich die Gemeinde gefragt und die sagten am Telefon - das ist egal. Die Garage würde nur die Berechnung mit einbezogen werden, wenn es zwischen Haus und Garage eine Verbindungstür gibt.

Wegen Brandschutz werde ich noch fragen.

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  •  Stefan86
  •   Gold-Award
25.10.2017  (#54)
mit der 2 mauer wirds dann nur teurer wegen der grösseren beuttodläche

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  •  moef
  •   Silber-Award
25.10.2017  (#55)
@Stefan86
muss widersprechen.
Das Thema ist, ob mit einer 2. Mauer mehr Kanalgebühren anfallen. Nach meinem Wissensstand fallen gar keine an. Der Baumeister hat gemeint, dass ohne einer 2. Mauer Kanalgebühren zu bezahlen sind, weil die Garage dann als 1 Gebäude mit dem Haus gilt. Die Gemeinde sieht das nicht so. Habe um schriftliche Bestätigung gefragt.


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  •  Stefan86
  •   Gold-Award
25.10.2017  (#56)
ja, und auf den kommentar mit der gemeinde hab ich geantwortet. wenn sie recht hat wirds nur teurer

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  •  Weichmann
12.11.2018  (#57)
Möchte auch noch eine Frage zu den Diskussionen stellen. Zählt ein Carport ohne Wände zur verbauten Fläche für die Berechnung der  Kanal- und Wasseranschlußgebühr? Ich habe da keinen Anschluß, weder Wasser noch Abfluß- außerdem wird nicht die Wohnfläche sondern nach Außenmauern berechnet. Die Beträge sind ja horrend, man zahlt ja schließlich die ganzen Aufschließungskosten sowieso. Also doppelt gemoppelt?

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  •  austriansales
12.11.2018  (#58)

zitat..
Weichmann schrieb: Möchte auch noch eine Frage zu den Diskussionen stellen. Zählt ein Carport ohne Wände zur verbauten Fläche für die Berechnung der  Kanal- und Wasseranschlußgebühr? Ich habe da keinen Anschluß, weder Wasser noch Abfluß- außerdem wird nicht die Wohnfläche sondern nach Außenmauern berechnet. Die Beträge sind ja horrend, man zahlt ja schließlich die ganzen Aufschließungskosten sowieso. Also doppelt gemoppelt?


würde direkt bei der Gemeinde fragen.. bei uns ist das in jeder Gemeinde völlig unterschiedlich.

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  •  felis
  •   Gold-Award
13.11.2018  (#59)

zitat..
Weichmann schrieb: die ganzen Aufschließungskosten sowieso. Also doppelt gemoppelt?


aufschließungskosten sind keine anschlusskosten, also nicht doppelt gemoppelt emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.11.2018  (#60)

zitat..
Weichmann schrieb: Zählt ein Carport ohne Wände zur verbauten Fläche


Nach der Defintion für "bebaute Fläche " im Kanalgesetz grundsätzlich: ja.
Im Spezialfall des § 3 bei der Kanaleinmündungsabgabe aber im Sinne der ausdrücklich von der bebauten Fläche ausgenommenen nicht angeschlossenen Gebäude und Gebäudeteile: nein.

zitat..
austriansales schrieb: bei uns ist das in jeder Gemeinde völlig unterschiedlich.


Glaub ich nicht ganz:
Erstens haben alle dieselbe gesetzliche Grundlage, aufgrund derer sie zu entscheiden haben.

Zweitens werden alle diese Vorschreibungen in Form von Bescheiden gemacht. In diesen Bescheiden sind einerseits die gesetzlich Grundlagen anzuführen und andererseits in der Bescheidbegründung der - immer auf das selbe Gesetz fußende - Rechenvorgang.

Drittens werden die Gemeinden von der Gemeindeaufsicht (also dem Land) zwar nur stichprobenartig, aber doch regelmäßig kontrolliert, ob sie auch ihre Abgaben und Gebühren vollständig und gesetzeskonfrom einheben.

Keine Frage: wie jedes Gesetz hat auch das Kanalgesetz seine Ermessensspielräume, die in Einzelfällen vielleicht nicht 100% idente Ergebnisse möglich machen. Von "völlig unterschiedlichen" Vorgangsweisen zwischen den einzelnen Gemeinden kann man in diesem Fall aber nicht reden.

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  •  tomarse
14.12.2018  (#61)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von vandini: super, bei mir habens sogar das CARPORT mit eingerechnet.....

Bei welcher Berechnung - ich meine für welche Abgabe/Gebühr??


Kanns sein, dass die Wasseranschlussabgabe (nicht Kanaleinmündungsabgabe) auch alle überdachten Flächen (z.B. Carport, Vordächer) sowie nicht angeschlossene Gebäudeteile zur Berechnungsfläche dazuzählt? Das wäre ja eigentlich Wahnsinn, aber es liest sich so (Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 §6 Abs. (4):

"1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;"

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