Liebe Forumsmitglieder,
ich würde mich sehr über eure Einschätzung oder Tipps freuen, wie man mit folgender Sachlage am besten umgeht: Wir sind aktuell mit einer Forderung konfrontiert, uns nachträglich an den Errichtungskosten unserer Zufahrtsstraße zu beteiligen.
Im Jahr 1990 wurden zwei benachbarte Grundstücke – nämlich Grundstück XXX und Grundstück YYY – von ein und derselben Person verkauft. Die Zufahrt zu Grundstück YYY erfolgt dabei über Grundstück XXX.
In den damaligen Kaufverträgen wurde Folgendes festgehalten (verkürzt, aber inhaltlich korrekt und zu den jeweiligen Grunstücken passend ):
- Die Käufer räumen für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundstücksnummer XXX den jeweiligen Eigentümern der Grundstücksnummer YYY die Dienstbarkeit eines unentgeltlichen und uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts über Grundstück XXX ein.
- Die Kosten für die Errichtung und Instandhaltung dieses Dienstbarkeitsweges auf Grundstück XXX sind von den Eigentümern der Grundstücke XXX und YYY gleichteilig je zur Hälfte zu tragen.
- Der Dienstbarkeitsweg ist zu errichten, sobald auf einem der beiden Grundstücke gebaut wird.
- Sollte eine der beiden Dienstbarkeitsliegenschaften veräußert werden, verpflichten sich deren Eigentümer, diese Dienstbarkeit in allen Rechten und Pflichten an die jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden.
Im Jahr 1991 wurde auf dem Grundstück XXX gebaut – dabei wurde auch der Zufahrtsweg hergestellt. Das Grundstück YYY wurde dann 1994 von meiner Mutter erworben. Zu diesem Zeitpunkt war der Weg bereits vollständig errichtet.
Ob der damalige Eigentümer von YYY jemals zur Kostenbeteiligung aufgefordert wurde, ist nicht bekannt. Ebenso lässt sich heute nicht mehr klären, ob meine Mutter von etwaigen offenen Kosten wusste. Ich selbst durfte das Grundstück im Jahr 2015 von meiner Mutter übernehmen und habe es etwas später auch bebaut.
Nun wurden wir mit einer Forderung konfrontiert, uns an den damaligen Errichtungskosten zu beteiligen, wobei dabei sogar mit aktuellen Baupreisen argumentiert wird.
Wie würdet ihr hier argumentieren, mal abgesehen auch von etwaigen Verjährungsfristen. Ist dies rechtes? Ich meine, dass in diesem Fall nur bestehende Pflichten – etwa die Instandhaltung – auf die Rechtsnachfolger übergehen, nicht jedoch Forderungen, die der Wegerrichter mit dem damaligen Eigentümer hätte klären können (oder müssen??)
Freue mich über jeden Kommentar
Vielen Dank
d
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