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Anmerkung meiner Lebensgefährtin (Architektin): Der Carport entspricht in der ausgeführten Variante nicht den OIB-Richtlinien, der Bauführer hat eine entsprechende Warn- und Hinweispflicht. OIB Richtlinie 4, 2.10 Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien 2.10.6 Die lichte Höhe muss über die gesamte Fläche der Fahrgassen und Rampen sowie der Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach der Art der Fahrzeuge bemessen werden, jedoch mindestens 2,10 m betragen. |
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@Notausgang : Danke!!! Genau das hatte ich gestern auch recherchiert und dem Zimmerer/Geschäftsführer gesagt - und der meinte, das habe er noch nie gehört - na servas .... die Firma ist nämlich nicht gerade klein..... Blöde Frage - was hätte es theoretisch für Konsequenzen für mich, diese Richtlinie jetzt "zu ignorieren"? Bzw wen kann ich da fragen? Die Gemeinde will ja jetzt nicht gleich aufschrecken.... Ich hab gestern ein paar Carports in der Nachbarschaft "nachgemessen" .... die waren auch tw rel niedrig (unter 2,1m).... |
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@MalcolmX : Tja, es stimmt, die Skizze des "Internet Holz-Shops" bzgl Null Niveau war verwirrend, ich ging fälschlich davon aus, dass die Profis das richtig interpretieren.... Im Einreichplan sieht es so aus: wenn die Traufenhöhe 2,2m ist, hätte die Behörde dann in Hinblick auf die von "Notausgang" zitierte OIB Richtlinie nicht beanstanden müssen, dass die nicht eingehalten ist (wenn es schon weder Baumeister noch Hersteller auffällt)? ![]() |
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Stimmt, der Einreichplan ist da auf jeden Fall unmissverständlich... Der Plan plus Durchfahrtshöhen wären es gewesen in Kombination 😆 |
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Der Zimmerer hatte beide Pläne.....er hat halt leider vergessen, mich vor der niedrigen Durchfahrtshöhe zu warnen... Die Fundamente wurden von der Firma absichtlich über das geplante "Asphalt-Null Niveau" gebaut... wegen "Abstand zur Feuchtigkeit"... was ja an sich wurscht wäre- solange Fundamente + Holzkonstruktion gemeinsam in der Höhe passen...(von der Gesamthöhe her stimmt es ja auch) |
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Ich will jetzt nicht der große Spielverderber sein,aber es gibt da in der Rechtssprechung so was wie die Unklarheitenregel. Diese besagt dass bei Unklarheiten der Nachteil immer zu Lasten desjenigen geht der sich ihrer bedient hat. In diesem Fall bist das du @albertan weil es deine Pläne sind. Ih kenne mich nicht zu 100% mit deinen Plänen aus ein Richter wird sich noch viel weniger auskennen. Du bist gegenüber deinem Zimmerer als Planer aufgetreten (weil ja du die Pläne erstellt/weitergegeben hast) Wenn dein Carporthersteller weder Planer noch Bauführer ist hat er überhaupt keine Prüf-und Warnpflicht dir gegenüber, sollten aufgrund deiner Planung baurechtliche Konsequenzen entstehen. |
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Aus meiner Sicht, ist da sowieso kein Hut zu gewinnen: 1. prüfen lassen ob 20cm mehr baurechtlich gehen 2. nachreichen der Änderung 3. Dach heben, Steher neu oder verlängern Mit ein paar Hunderter ist der Schaden vermutlich behoben und gut. |
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@BAULEItEr : Uff! Echt? Das heißt, wenn ich ihm die selbe Zeichnung als hangezeichnete Skizze schicke, muß er mich warnen oder nachfragen u nur weil es eine mit einem Programm gezeichnete ist, nicht? Oder dürfte ich ihm gar keine Skizze geben? Aja, seine eigenen Pläne hab ich blöderweise nie bekommen... (war offenbar zu naiv) Naja, hilft eh nicht, muß mir wohl Beratung von einem Anwalt holen. |
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Meinst das ernst? Wie kann ein AG, welcher fachlich ne Vollnuss ist ( davon muss ein Fachbetrieb mMn immer ausgehen, da der Gewerbetreibende fachlich kenntlich sein muss um genau so nen Murks wie o.g. abzuwenden) auf einmal Planer sein? Abgesehen davon, dass abhängig vom jeweiligen Bundesland ein Carport meist einreichpflichtig ist? Diese Ausrede (Auftreten des Bauherren als Planer, weil ein Planausschnitt übermittelt wurde) sollte kein Richter in Österreich gelten lassen... |
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Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, die sich da reinhängt, dann ok, aber sonst ... da kommt doch nichts raus dabei. Die Kosten für die Behebung des Problems sind aus meiner Sicht niedriger als jede Auseinandersetzung über einen Anwalt. Recht hin oder her. |
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Hallo taliesin, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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JA. Das ist genau der Punkt, wenn man fachlich "ne Vollnuss" ist dann sollte man keine Pläne, Ausschreibungen oder sonstige Tätigkeiten ausführen. Auf den Einreichunterlagen steht die Unterschrift vom AG bzw. vom Planer. Das geht einer ausführenden Firma garnichts an. Wird er aber. Wenn man von einem Dienstleister egal ob Zimmerer,Schlosser oder Baufirma Planungsleistungen (Einreichplanung in diesem Fall) in Anspruch nehmen möchte, dann muss man das kommunizieren und abgelten. Wurde in diesem Fall nicht gemacht. Der richtige Weg wäre gewesen an den Zimmerer mit einem Satz heranzutreten: ich bitte um ein Angebot für das liefern und montieren eines Carports mit einer Abstellfläche von xy, unter einhaltung sämtlicher Gesetze und Normen des jeweiligen Bundeslandes. Die Ausarbeitung der Planunterlagen sind vom AN zu erstellen und auf die gesetzliche Ausfühbarkeit zu prüfen und hinsichtlich der Konstruktion vom AG freigeben zulassen. Nur so als Anmerkung, wenn du dir einen Wintergarten von einen der zahlreichen Firmen in Österreich kaufst und aufstellen lässt bist auch nur du dafür verantwortlich ob dieser auch rechtlich aufgestellt werden darf. Warum brauchst du jetzt einen Anwalt? Was versprichst du dir von einen Anwalt? Davon bin ich überzeugt. In dieser Situation würde ich mich da auf nichts einlassen und von einem Anwalt vielleicht in einen Prozess leiten lassen. Zivilprozesse werden zu 90Prozent verglichen und zwar 60/40 ich sehe hier eher die 40% auf der Seite von @albertan. Diese 40% sind vermutlich am zweiten Gerichtstag verbrannt. @albertan Ich würde das vergessen mit Anwalt, diese Zeit und Kosten besser in eine vernünftige Lösung investieren. Es wurde dir ja schon angeboten den Asphalt abzubrechen und eine Rinne zu setzen,diese Kosten stehen ja in gar keinem Verhältnis zur Anhebung des Carports und ist die schlechtere Lösung, daher würde ich schon den Weg mit dem Bauamt gehen und versuchen dass du es genehmigt bekommst. Welches Bundesland ist das eigentlich? |
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@albertan Eröffne einen Threat im Baurechtsforum damit wir mal abklären können warum du das Carport nicht höher machen kannst, bzw um zu klären wie du am besten vorgehst. Bundesland nicht vergessen. |
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@BAULEItEr : äääääääääää ich bin als Kunde also ne Vollnuß, weil ich als Laie eben nicht alle einzuhaltenden Normen kenne, sondern einem Fachmann eine Skizze schicke und um ein Angebot bitte- und ich muß extra einfordern, dass er gesetzeskomform plant??? Und er darf den Auftrag dann ausführen, auch wenn er weiß, dass dann Normen nicht eingehalten werden und mir dadurch Schaden entsteht- ohne mir das zu sagen? Echt jetzt??? Und das gilt dann für wen? https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Warnpflicht-des-Werkunternehmers.html Dieses Recht verliert man dann aber sehr schnell! Nicht immer ist Einreicher u Ausführer ident, oder? Und wenn zufällig beide Fachleute von dieser OIB Norm nix wissen, bin ich die Vollnuß? Wegen der Genehmigung einer größeren Höhe scheue ich nicht den Gang zur Gemeinde, sondern den Eigenümerwechsel am Nachbargrundstück. Wenn die dann nicht zustimmen, dass 20cm höher gebaut wird - darf ich das Ding dann zahlen u gleich wieder abreißen? Dann werd ich wohl doch besser das Asphalt-Niveau absenken und dann vor dem nächsten Projekt Jus studieren. Und am Rande- wie kommst Du auf die Idee, ich hätte die "in Anspruch genommene Planungsleistung" nicht abgegolten???? Ich habe für den ursprünglichen Plan des anderen Herstellers, den Baumeister und die Planerstellung vom beaftragten Zimmerer natürlich bezahlt???? |
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Das Baurecht wird nicht von deinem Nachbar bestimmt. |
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Ich hab die Vollnuß aus dem zitierten Beitrag übernommen und extra unter Anführungszeichen gesetzt, tut mir leid wenn das jetzt so rüber kommt. Aus deinem WKO Beitrag: Es müssen nur übliche Untersuchungen angestellt werden. Darüber hinaus gehende Untersuchungen sind nur erforderlich, wenn dies vereinbart wurde. Du hast deinem Zimmerer eine max. Höhe de Carports angegeben, diese hat er eingehalten, Das ein Zimmerer die mindest Durchfahrtshöhe gemäß OIB kennen muss würde ich noch unter "übliche Untersuchung" verstehen. In deinem Plan ist aber leider keine fertige Belagsfläche ersichtlich, daher wird er sich immer ausreden können und sagen ich bin davon ausgegeangen, dass das Niveau abgesenkt wird ansonsten wäre sich das nicht ausgegangen. Nein nicht du sondern der Einreicher also der Planer. Du musst halt zwischen Planer und Ausführendem unterscheiden. Im Normallfall sollte ein Planer Architekt,Baumeister, Ziviltechniker sich mit den sagen wir mal recht umfangreichen und nicht mehr "üblichen" Gesetzen, Normen und Richtlinien besser auskennen wie ein Schlosser, Zimmerer oder eben Wintergartenaufsteller. Ich hoffe du verstehst das alles nicht falsch und glaubst nicht dass ich nicht auf deiner Seite bin und ich das Vorgehen dieser Firma nicht für korrekt halte,aber ich möchte dir halt aufzeigen mit was diese dann kommen werden. Ich weiß nicht wie du auf das kommst oder wer dir das eingeredet hat. Unter umständen ist das an einem halben Tag erledigt, daher wie schon geschrieben ins Baurechtforum. |
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Sodale, es schaut jetzt so aus, dass das Problem einvernehmlich gelöst werden kann, durch Umbau der Dach-Unterkonstruktion. UFFFFFFFFFFFFFFFFFFF Ein bisserl Bauchweh bleibt, weil dadurch vielleicht die OIB Richtlinie (2,1m lichte Höhe) nicht zu 100% erreicht wird ... nur anhauen wird sich dann keiner mehr beim Aussteigen.... (braucht wohl zusätzlich ein ganz kleines Gefälle) Ich hoffe, ich habe viel gelernt fürs nächste Projekt....auch das für mich in meinen Gedanken Selbstverständliche (.... zB dass der Fachmann die Richtlinien kennt u mich auf Laienfehler aufmerksam macht) explizit anzusprechen u schriftlich festzuhalten. War schon echt Pech , ein Einreich-Baumeister, der nicht mal die Geschoßflächenzahl richtig berechnet, geschweige denn auf gewisse Richtlinien achtet, 3 x verbessern muß u jetzt das Schlamassel. (War ja nicht nur das Höhenproblem.... die Länge u Breite war auch falsch....und daran hatte ich sicher keine "Unklarheitschuld") oh mei, den möglichen Dachausbau leg ich jetzt mal lange auf Eis! |
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@albertan Das mit der Vollnuss war ich, den @BAULEItEr trifft keine Schuld in der Formulierung... und von mir wars auch nicht böse gemeint! Aber ich vertrete genau deine Meinung, du als (fachlich unkenntliche) Vollnuss (nicht negativ, aber dienlich in deinem Fall) musst dich auf Fachfirmen (auch Zimmerer oder Schlosser, wenn's dir ein Carport anbieten) verlassen können! Für die Richtigkeit der Ausführung muss er ja auch haften, eventuelle Unklarheiten planlicher Natur (die ohne Debatte hier Bestand hatten) muss er erkennen, darauf hinweisen und im Vorfeld ausräumen... weil du hast die Kompetenz dazu nicht, er als Errichter sollte sie mitbringen |
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Nach genauerer Durchsicht der Akten... So wäre ja alles im grünen Bereich, was ist jetzt schief gegangen? Asphalt zu hoch? Fundamente zu niedrig? Jetzt die Gretchenfrage... war das alles ein Bauunternehmen? Oder macht die Einfahrt wer anderer als die Fundamente und das Carport? |
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Einmal gehts noch... Da bin ich bei dir, aber die rechtliche Komponente sollte mMn mit der bewilligten Einreichung ja erledigt sein, oder siehst du das anders? Oder andersrum: wenn in der Einreichung ein Carport bewilligt wurde muss ich mich nicht mehr um die Details der Ausführung kümmern, da es genau für das die Amtssachverständigen und Fachfirmen gibt. Der Amtssachverständige verlangt vom Planer eine Vorstatik oder eine Detailstatik wenn ihm etwas spanisch (im Hinblick auf Tragfähigkeit und Dimensionierung der lastabtragenden Bauteile) vorkommt, dies dürfte anscheinend passiert sein sonst gäbe es keine Bewilligung... und wenn dann ne (negative) Vollnuss an Fachfirma was anderes als bewilligt errichtet (und zur Bewilligung gehören nun mal auch die gültigen Regelwerke, wird auch im Bescheid so vermerkt sein) ist nach deiner Rechtsauffassung der AG schuld? Schräge Sache... |
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Und was genau wird da jetzt "umgebaut"? Dass würde mich wirklich interessieren.?? |
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Mich auch. |
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