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berichtigte Gründe für Einspruch? [NÖ]

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
27.7. - 11.8.2016
12 Antworten 12
12
Guten Morgen,
die Gemeinde plant einen Neubau auf unserem Nachbargrundstück und hat für Anfang August zur Bauverhandlung eingeladen. Ich war schon im Bauaumt und habe mit dem Bauamtsleiter/ -sachverständigen gesprochen. Lt. seiner Aussage entspricht alles der Bauordnung NÖ.

Hier erst mal ein paar Pläne, die Fragen folgen dann.

LG und danke


2016/20160727891444.JPG


2016/20160727658015.JPG

  •  alpenzell
  •   Silber-Award
27.7.2016  (#1)
zu den Grundstücken:
280/4,267,268 gehörte bereits der Gemeinde. 293 und 294 wurden kürzlich erworben.
295 bin ich (bereits bebaut)
298 und (nicht lesbare Nummer) Nachbargrundstück sind noch nicht bebaut.
Der Graben gehört der Republik.
unteres Bild zeigt wie gebaut werden soll. Ein paar Eckdaten: höchster Punkt 8,80 versetztes Pultdach (wird trotzdem kein Problem sein, weil nur Teilbereich so hoch ist), ich schätze mal das mind. 60% des Grundstückes verbaut werden. Die Grundstücksgrenze zum "alten" Gemeindebestand wird/ wurde kurzerhand versetzt, wegen offener Bauweise zum Dorfhaus...

Fragen:
1. Stimmt es, dass es für die verbaute Fläche kein Limit gibt (mal ausgenommen evt. Bauwich)?
2. Mir wurde gesagt, dass ich zum Graben einen hinteren Bauwich von 3m einzuhalten habe. Die Gemeinde hält jetzt aber nur 1,7m zum Graben ein. Ist das ok?
3. Kann ich irgendwas gegen die Brücke über den Graben machen?
4. kann die Nachbarin 298 etwas gegen den gekuppelten Bau machen?
5. Hab ich etwas übersehen, was nicht ok wäre?


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  •  rk515
  •   Gold-Award
27.7.2016  (#2)

zitat..
alpenzell schrieb: Lt. seiner Aussage entspricht alles der Bauordnung NÖ.


alles gesagt!!!!

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.7.2016  (#3)

zitat..
alpenzell schrieb: 1. Stimmt es, dass es für die verbaute Fläche kein Limit gibt (mal ausgenommen evt. Bauwich)?

Ja stimmt. Der Bebauungsplan bzw. Flächenwidmungsplan enthält offensichtlich keine Beschränkung für die Bebauungsdichte

zitat..
alpenzell schrieb: 2. Mir wurde gesagt, dass ich zum Graben einen hinteren Bauwich von 3m einzuhalten habe. Die Gemeinde hält jetzt aber nur 1,7m zum Graben ein. Ist das ok?

Ist nach meiner Ansicht nicht ok!! Ich sehe jetzt keinen Grund, warum hier der Mindestbauwich unterschritten werden dürfte (kann allerdings das genaue Maß im Plan nicht lesen). Das bräuchte eine spezielle Begründung, warum das mit 1,70m geht (mir fällt eine solche aber derzeit nicht ein)

zitat..
alpenzell schrieb: 3. Kann ich irgendwas gegen die Brücke über den Graben machen?

Ich denke nicht!

zitat..
alpenzell schrieb: 4. kann die Nachbarin 298 etwas gegen den gekuppelten Bau machen?

Nein! Entspricht ja dem Bebauungsplan.

zitat..
alpenzell schrieb: 5. Hab ich etwas übersehen, was nicht ok wäre?

Soweit das aus den Plänen ersichtlich ist, glaub ich nicht. Ansichten (wegen der Gebäudehöhen) wären nicht schlecht.

zitat..
rk515 schrieb: alles gesagt!!!!

Was meinst da jetzt?? Dass ales in ordnung ist?? Glaub ich aufs Erste nicht (Frage hinterer Bauwich!!)

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
27.7.2016  (#4)
Hallo Karl,
habe ja drauf gehofft, dass du etwas schreibst. Danke.
Für mich ist auch der hintere Bauwich der wichtige Punkt. 1,70 ist der genaue Wert. Ich habe auch noch das EG in 1:100 zu Hause, kann ich heute abend noch posten.
Macht es beim hinteren Bauwich einen Unterschied, dass nach dem Graben wieder die Gemeinde das Grundstück besitzt, oder ist es nur von Belang, dass der Graben (Republik) angrenzt?
hier mal ein Schnitt:

2016/20160727452007.JPG
LG


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.7.2016  (#5)

zitat..
alpenzell schrieb: Macht es beim hinteren Bauwich einen Unterschied, dass nach dem Graben wieder die Gemeinde das Grundstück besitzt, oder ist es nur von Belang, dass der Graben (Republik) angrenzt?

Wem das angrenzende Grundstück gehört ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass dort eine Grundstücksgrenze ist.

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
28.7.2016  (#6)

2016/20160728977000.JPG
hier noch mal der Grenzbereich um den Graben in 1:100. Genauer Abstand sind 1,71m.
Wenn der Abstand 3m/ bzw. die halbe Gebäudehöhe sein müßte, welches Vorgehen empfiehlst du? Kannst du mir einen Baurechtler zwischen Wien und Mistelbach empfehlen? Würde das dann gerne gleich von einem Profi schreiben lassen wollen.
Danke

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  •  rk515
  •   Gold-Award
28.7.2016  (#7)
wenn alles der Bauordnung entspricht, also gegen was einspruch erheben?

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
28.7.2016  (#8)

zitat..
rk515 schrieb: wenn alles der Bauordnung entspricht, also gegen was einspruch erheben?


das gilt es für mich erst einmal herauszufinden, ob tatsächlich alles der Bauordnung entspricht.
Mit dem hinteren Bauwich habe ich da so meine Bedenken. Der Bauamtsleiter ist Angestellter der Gemeinde, die Gemeinde will bauen. Fehler gibt es überall und eine Näheverhältniss ist offensichtlich.
Sofern tatsächlich alles der Bauordnung entspricht, werde ich auch kein Einspruch erheben, wogegen dann auch. Da hast du absolut Recht.
Das mir der Riesenkasten nicht gefällt ist dann eben mein persönliches Pech. Trotzdem möchte ich erst einmal wissen (von einer unabhängigen Instanz) ob das alles passt.
Selbst, wenn herauskommt, das der hintere Bauwich nicht i.O. ist, muss ich noch einmal tief in mich gehen und überlegen, ob mir dass den Ärger wert ist.

Ich habe gerade den Bauaumtsleiter angeschrieben und bat um Aufklärung zum hinteren Bauwich. Die Antwort werde ich dann posten.

LG und Danke

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  •  mycastle
  •   Silber-Award
1.8.2016  (#9)
RA Dr. Behm Wien - Kanzlei Lattenmayer Luks Enzinger
Unsere Nachbarliegenschaft brauchte Dank ihm Bauverhandlungen, da immer was vergessen wurde in Wien

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
11.8.2016  (#10)
abschließende Bemerkung - Da ich es immer gerne habe, wenn ein Thread beendet wird und man ein Ergebnis lesen kann...
Die Bauverhandlung war letzte Woche. Entsprechend meinen geposteten Unterlagen gab es genau zwei Punkte die nicht der NÖ Bauordnung entsprochen hätten: die 1,71m Abstand zum Graben (hinterer Bauwich) und die gekoppelte Bauweise zu 268.
Frei nach dem Motto, was nicht passt wird passend gemacht, war die Gemeinde aber nicht untätig. Der Flächenwidmungsplanung wurde so geändert, dass die 1,71m kein Problem mehr sind (von der Änderung wusste ich nichts).
Da der Gemeinde auch das Grundstück 268 gehört, wurde hier die Grenze versetzt (das wusste ich bereits).
Zur Bauverhandlung wurde das alles sauber erklärt und nachgewiesen. Somit kein Einspruch von mir.
Vielen Dank für die Kommentare

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.8.2016  (#11)
Bitte noch nicht schließen, ich muss noch was nachhaken:

Haben sie wirklich den Flächenwidmungsplan geändert, oder doch den Bebauungsplan? Und wie bzw. auf was wurde geändert??
Beim Flächenwidmungsplan könnte man den hinteren BAuwich nur mit einer anderen Nutzungsart umgehen! War das so? Würde mich jetzt noch brennend interessieren.
Und noch eins (wenn man ganz penibel sein will): wann wurde die geplante (und nicht die durchgeführte) Änderung des Flächenwidmungsplanes an der Gemeindetafel kundgemacht? Und von wann war das Bauansuchen?? Wenn das Bauansuchen bereits vorher war, dann gilt noch immer der alte Flächenwidmungsplan und nicht der geänderte!

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
11.8.2016  (#12)
Hallo Karl,
ich versuche das mal zu beantworten. Glücklicherweise habe ich gerade die Abschrift der Niederschrift zur Bauverhandlung bekommen. Dann passen auch die Begrifflichkeiten.
Losgelöst vom rechtlichen hatten wir uns im Vorfeld gegen einen Einspruch entschieden, weil wir neu bauen werden und das jetzige Haus dann verkaufen möchten. Wir denken uns, es ist besser, das Monster steht dann schon fertig da und die Käufer kennen es dann nicht anders.

zitat..
Karl10 schrieb: Haben sie wirklich den Flächenwidmungsplan geändert, oder doch den Bebauungsplan? Und wie bzw. auf was wurde geändert??
Beim Flächenwidmungsplan könnte man den hinteren BAuwich nur mit einer anderen Nutzungsart umgehen! War das so? Würde mich jetzt noch brennend interessieren.


ich zitiere mal immer aus der Abschrift:"entspricht dem derzeitigen rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ... mit der Widmung BS-7 Bauland-Sondergebiet (Vereinshaus mit Spielplatz und FFW), offene/gekuppelte Bebauung..."

zitat..
Karl10 schrieb: wann wurde die geplante (und nicht die durchgeführte) Änderung des Flächenwidmungsplanes an der Gemeindetafel kundgemacht?


habe ich nicht wahrgenommen, schaue aber auch nur alle zwei Wochen mal, heißt nicht, dass es nicht vielleicht angeschlagen war.

zitat..
Karl10 schrieb: Und von wann war das Bauansuchen?? Wenn das Bauansuchen bereits vorher war, dann gilt noch immer der alte Flächenwidmungsplan und nicht der geänderte!


Bauansuchen vom 27.06.16, Änderung der Grundgrenzen am 21.06.16, Änderung in Bauland Sondergebiet nicht bekannt.

So aber jetzt Klappe zu

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