Bauvorschriften [B]
|
|
||
Hallo, Wenn es einen Bebauungsplan gibt, und das nehme ich an aufgrund deiner Schilderung, und ihr haltet auch daran, dann kann sich der Gemeindesachverständige noch soviel wünschen, nur weil er es schöner findet wird er kein Recht bekommen. |
||
|
||
Naja, in Bezugnahme auf den §56 - Schutz des Ortsbildes, könnte die die Gemeinde das eigentlich schon vorschreiben. Ich hatte das auch schon einmal. Nur warum geht ihr jetzt erst nach der Fertigstelung des Einrechplanes zur Gemeinde vorsprechen? Im Normalfall geht der Planer gemeinsam mit dem Bauwerber und dem ersten fertigen Entwurf zur Gemeinde vorsprechen. Ohne die mündliche Absegnung meines Entwurfes durch die Gemeinde mache ich nie einen Einrechplan. |
||
|
||
Wenn es in Nö ist gilt der 56er nur wenn es keinen Bebauungsplan gibt. |
||
|
||
|
||
Es ist vermutlich nicht NÖ. Denn den Begriff "halboffen", den bond oben verwendet hat, gibts in NÖ nicht. Davon abgesehen jetzt für NÖ: Kann man so nicht sagen. Sondern: Nur jene Kriterien, die im konkreten örtlichen Bebauungsplan tatsächlich geregelt sind, sind von der Prüfung nach §56 ausgenommen. Alle ortsbildrelevanten Dinge, die der örtliche Bebauungsplan nicht regelt, unterliegen daher der (möglichen) Prüfung nach § 56. |

Nächstes Thema: Brandschutztür Technikraum Wien