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Bauvorschriften [B]

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  •  Bond
  •  [B]
  •  [Burgenland]
23.2. - 25.2.2018
4 Antworten | 3 Autoren 4
4
Guten Morgen,

ich benötige Eure Meinung und vl. war ja einmal schon wer in solch einer Situation.

Ich möchte nächste Woche den Einreichplan einreichen, beim Hausbau wurden alle Hausbauvorschriften eingehalten.
Ich war diese Woche auf Raten eines Freundes auf ein Erstgespräch bei der Gemeind (mit meinem letzten Entwurf) der heute noch Einreichfertig gemacht wird und der zuständige "Architekt" von der Gemeinde meinte, dass er der Meinung ist dass die offene Bauweise ein besseres Ortsbild ergeben würde und wir doch lieber die offene bevorzugen sollten und sagte mir allerernstes dass ich so nicht bauen darf. In der Bauvorschrift steht allerdings, dass man offen oder halboffen bauen darf. Mein Architekt sagte mir, dass wir alles eingehalten haben und wir uns darüber keine Sorgen machen sollen, da sie uns das nicht verbieten dürfen. Dürfen die uns das verbierten obwohl ich mich nach den Bauvorschriften halte nur weil sie mal gerade der Meinung sind, dass die offene Bauweise für sie anschaulicher wirkt??!! Ich bin der Meinung ich reiche den Plan so ein, was sagt ihr?

glg

  •  GeorgL
  •   Bronze-Award
23.2.2018  (#1)
Hallo,

Wenn es einen Bebauungsplan gibt, und das nehme ich an aufgrund deiner Schilderung, und ihr haltet auch daran, dann kann sich der Gemeindesachverständige noch soviel wünschen, nur weil er es schöner findet wird er kein Recht bekommen.

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  •  StefanP
  •   Gold-Award
24.2.2018  (#2)
Naja, in Bezugnahme auf den §56 - Schutz des Ortsbildes, könnte die die Gemeinde das eigentlich schon vorschreiben. Ich hatte das auch schon einmal.
Nur warum geht ihr jetzt erst nach der Fertigstelung des Einrechplanes zur Gemeinde vorsprechen? Im Normalfall geht der Planer gemeinsam mit dem Bauwerber und dem ersten fertigen Entwurf zur Gemeinde vorsprechen.
Ohne die mündliche Absegnung meines Entwurfes durch die Gemeinde mache ich nie einen Einrechplan.

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  •  GeorgL
  •   Bronze-Award
24.2.2018  (#3)
Wenn es in Nö ist gilt der 56er nur wenn es keinen Bebauungsplan gibt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.2.2018  (#4)

zitat..
GeorgL schrieb: Wenn es in Nö ist


Es ist vermutlich nicht NÖ. Denn den Begriff "halboffen", den bond oben verwendet hat, gibts in NÖ nicht.


Davon abgesehen jetzt für NÖ:

zitat..
GeorgL schrieb: gilt der 56er nur wenn es keinen Bebauungsplan gibt.


Kann man so nicht sagen. Sondern: Nur jene Kriterien, die im konkreten örtlichen Bebauungsplan tatsächlich geregelt sind, sind von der Prüfung nach §56 ausgenommen. Alle ortsbildrelevanten Dinge, die der örtliche Bebauungsplan nicht regelt, unterliegen daher der (möglichen) Prüfung nach § 56.



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