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Baufertigstellungsanzeige - wer, was, wann?

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  •  kennminedaus
22.1. - 28.4.2021
31 Antworten | 16 Autoren 31
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Hallo,
unser Haus in OÖ wurde von einem Generalunternehmer  fertiggestellt. Der Außenputz ist ein Totalschaden und muss vermutlich erneuert werden. 
Wir wollen aber kommendes Monat einziehen und für den Einzug benötigen wir ja eine Baufertigstellungszeige.
1. Muss ich als Bauherr die Fertigstellungszeige machen oder eigentlich der GU? Wie soll ich die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens übernehmen, wenn dies ja der GU durchgeführt hat?
2. Braucht man zwingend für die Fertigstellungsanzeige ein Abnahmeprotokoll vom Elektriker und Installateur oder sonstige Unterlagen? Im Formular von der Gemeinde gibt es keinerlei Hinweise, dass solche Unterlagen benötigt werden.
§ 42 Oö. BauO 1994 § 42
"Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 34/2013)"

  •  kennminedaus
28.1.2021  (#21)
Ein Statusupdate:

 lt. schriftlicher Rückmeldung benötigen wir lt. unserem Bauamt keine weitere Befunde und wir haben eine Vordruck erhalten, auf dem lediglich der §42 angeführt ist   also ist kein Elektro, Kanal- oder Installateurabnahmeprotokoll! War nicht erforderlich, aber die Kamindichtheitsprüfung haben wir gleich noch machen lassen wegen der Gewährleistung.

1. Kann es rechtlich ein Nachteil sein, wenn ich zuerst die Baufertigstellungsanzeige einreiche und erst dann das Übergabeprotokoll mit der Baufirma unterzeichne?
Wir gehen davon aus das alles passt, aber es gibt die 8 Wochen Einspruchfrist der Baufertigstellungsanzeige und deshalb sind wir da unter Zeitdruck und weil noch ein paar Dinge offen sind, würde ich das Übergabeprotokoll erst ein paar Wochen später abwickeln.
2. Nochmals der §42 zitiert. Wie kann ich die Verantwortung dafür übernehmen, wenn der GU ja alles ausführt!!??
§ 42 Oö. BauO 1994 § 42
"....übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 34/2013)"


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.1.2021  (#22)
 

zitat..
kennminedaus schrieb: In unserer Baubewilligung steht leider nur dass wir eine Fertigstellung anzeigen müssen, aber sonst keine weiteren Infos.

Warum "leider"? Bist wohl der Einzige, der sich nach Auflagen einer Behörde sehnt...

zitat..
kennminedaus schrieb: lt. schriftlicher Rückmeldung benötigen wir lt. unserem Bauamt keine weitere Befunde

Die Fragerei kann man sich sparen, wenn man seinen Bescheid liest, da dort die Antwort ohnehin drin steht - aber ich wiederhole mich....
Und im Übrigen gibts da ein Sprichwort:  wer lang fragt, geht weit irr! Was hättest jetzt gemacht, wenn denen doch was eingefallen wär?

zitat..
kennminedaus schrieb: Nochmals der §42 zitiert. Wie kann ich die Verantwortung dafür übernehmen, wenn der GU ja alles ausführt!!??

Wieder meine Frage: wirklich alles gelesen, was da steht????
Lt. §42 übernimmt der Bauherr die Verantwortung "DER BAUBEHÖRDE GEGENÜBER".
D. h. wenn dein Bau von der Baubewilligung abweicht, wenn dein Bau Mängel aufweist, wenn dein Bau zu anderen Zwecken als bewilligt genutzt wird, wenn im Bescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt sind usw. usw.,  und die Baubehörde daraufhin einschreitet/einschreiten muss, dann
-bekommts DU einen Abbruchauftrag,
-bekommst DU ein Strafverfahren
-bekommst DU einen baupolizeilichen Auftrag, die Fehler, Mängel usw. zu beheben…..
Nicht mehr und nicht weniger. Das hat nichts mit der zivilrechtlichen Haftungsfrage zwischen dir und deinem Bauführer/GU zu tun.


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  •  kennminedaus
2.2.2021  (#23)

zitat..
Karl10 schrieb: Warum "leider"?

Das leider hat sich auf die ungenügende Infos bezogen - wir sind froh, dass wir nicht mehr befunde brauchen.

zitat..
Karl10 schrieb: Die Fragerei kann man sich sparen, wenn man seinen Bescheid liest, da dort die Antwort ohnehin drin steht - aber ich wiederhole mich....

Wir hatten den Bescheid nicht, da dies der GU mit der ersten Hälfte des Doppelhauses abgewickelt hatte.

zitat..
Karl10 schrieb: D. h. wenn dein Bau von der Baubewilligung abweicht, wenn dein Bau Mängel aufweist, , wenn im Bescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt sind usw. usw., und die Baubehörde daraufhin einschreitet/einschreiten muss, dann

Danke für die detaillierte Beschreibung. Gerade in Bezug auf Mängel und Auflagen ist das als Laie oft schwer zu beurteilen. Ich werde deinen Rat befolgen :) und am besten nicht nachfragen.


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  •  Bauherr2019
27.4.2021  (#24)
Ich hole den Thread nochmals hoch.
Meine Frage:
Bekommt man nach der Fertigstellungsanzeige irgendeine Rückmeldung?
Habe Anfang Jänner alles der Gemeinde abgegeben, aber bis jetzt nichts gehört.
Sind immerhin schon fast 5 Monate vergangen ...
Bekommt man da irgendeinen Wisch oder wenn man nichts hört, kann man davon ausgehen das alles gepasst hat ?




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  •  chrismo
  •   Gold-Award
27.4.2021  (#25)
Wir (K) haben eine "Amtsbestätigung Bauvollendung" bekommen und einen Bescheid, wo uns eine Hausnummer zugewiesen wurde. Wie es genau ist, hängt aber wohl auch vom Bundesland ab, das du nicht angegeben hast emoji

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  •  Bauherr2019
27.4.2021  (#26)

zitat..
chrismo schrieb: Wir (K) haben eine "Amtsbestätigung Bauvollendung" bekommen und einen Bescheid, wo uns eine Hausnummer zugewiesen wurde. Wie es genau ist, hängt aber wohl auch vom Bundesland ab, das du nicht angegeben hast

Bundesland NÖ.
Hausnummer (Taferl) haben wir schon bekommen wo wir noch mitten unterm bauen waren ...


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  •  kasandi
28.4.2021  (#27)
Bist du schon gemeldet?
Wenn ja ist alles fertig, uns wurde gesagt, dass ohne Fertigstellung keine Anmeldung an dem Wohnsitz möglich ist.

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  •  Sparfratz
  •   Silber-Award
28.4.2021  (#28)

zitat..
kasandi schrieb: Bist du schon gemeldet?
Wenn ja ist alles fertig, uns wurde gesagt, dass ohne Fertigstellung keine Anmeldung an dem Wohnsitz möglich ist.

Also ich hab schon 2x in einem Haus lange vor Baufertigstellung gewohnt. 
In unserem jetzigem hat die Fertigstellungsanzeige noch fast 2 Jahre gedauert.

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  •  Bauherr2019
28.4.2021  (#29)

zitat..
kasandi schrieb: Bist du schon gemeldet?
Wenn ja ist alles fertig, uns wurde gesagt, dass ohne Fertigstellung keine Anmeldung an dem Wohnsitz möglich ist.

Ja, gemeldet bin ich schon, sogar noch vor Abgabe der Fertigstellungsanzeige.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
28.4.2021  (#30)

zitat..
Sparfratz schrieb: Also ich hab schon 2x in einem Haus lange vor Baufertigstellung gewohn

Das kann man natürlich machen, so wie man auch zu schnell fahren kann emoji Sollte man halt nicht: https://rechtsanwalt-brunner.at/die-fehlende-fertigstellungsmeldung-nach-der-noe-bo/?cn-reloaded=1

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.4.2021  (#31)
Bauherr hat eine ganz einfache, klare Frage gestellt (und zwar für NÖ):

zitat..
Bauherr2019 schrieb: Bekommt man nach der Fertigstellungsanzeige irgendeine Rückmeldung?

Die Antwort ist ebenso einfach wie klar: Nein, wenn die Fertigstellungsanzeige vollständig war.

Interessant, was ihr aus dieser Frage in kürzester Zeit alles macht und auf welche Themen ihr da abschweift.....

PS: im link von chrismo befindet sich ein grober Fehler. Der Rechtsanwalt schreibt hier, dass bei Nichtabgabe einer Fertigstellungsanzeige innerhalb der 5-Jahresfrist die Bewilligung verfällt und die Baubehörde zum Abbruchauftrag des Bauwerks berechtigt sei. Stimmt so ganz sicher nicht (belegbar durch zahlreiche Judikatur)!! Der Zeitpunkt der Abgabe der Fertigstellungsnazeige is bezüglich der 5-Jahresfrist wurscht. Es zählt, wann das Bauwerk tatsächlich baulich fertig gestellt wurde; und dabei is nicht einmal schlüsselfertig gefordert.....


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